Definitiv-Tractat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, und Höchstihren Alliirten einer Seits, dann, Seiner Majestät dem Könige von Frankreich und Navarra anderer Seits.

Geschlossen zu Paris am 20. November 1815, und die Ratificationen ausgewechselt ebendaselbst am 16. Februar 1816.

Im Nahmen der allerheiligsten Dreyeinigkeit !

Nachdem die verübdneten Mächte durch ihre vereinten Anstrengungen, und den Erfolg ihrer Waffen, Frankreich und Europa vor den zerrüttungen, womit sie durch das letzte frevelhafte Unternehmen Napoleon Bonapartes, und die zur Unterstützung desselben in gang gebrachten revolutionären Maßregeln bedroht waren, gerettet, und demnächst mit Sr. allerchristlichsten Majestät sowohl den Wunsch, die glücklich wiederhergestellte Ordnung der Dinge in Frankreich, durch unverbrüchliche Aufrechthaltung der königlichen Macht, und erneuerte Wirksamkeit der Verfassungs-Urkunde zu befestigen, als auch die Absicht zwischen Frankreich und den benachbarten Staaten, die ehemahligen, durch den verderblichen Einfluß der Revolution und des Eroberungs-Systems lange Zeit gestörten Verhältnisse wechselseitigen Vertrauens und Wohlwollens wieder anzuknüpfen, getheilt, zugleich aber die Überzeugung erlangt haben, daß dieser letzte Zweck nur durch eine Übereinkunft, welche den verbündeten Mächten gerechte Schadloshaltung für das Vergangene und befriedigende Gewährleistung für die Zukunft sicherte, zu erreichen stand:

So haben Dieselben gemeinschaftlich mit Sr. Maj. dem Könige von Frankreich, die Mittel, um eine solche Übereinkunft zu stiften, in Erwägung gezogen, und da die den Mächten gebührende Schadloshaltung weder ausschließend durch Länder-Abtretung, noch ausschließend durch Geld geleistet werden konnte, ohne Frankreich in einem oder dem anderen Zweige seiner wesentlichen Wohlfahrt zu verletzen, daher rathsamer gefunden worden, beyde Wege zu vereinigen, um beyden Nachtheilen auszuweichen; so ist von Ihren kaiserl. und königl. Majestäten dieses zur ersten Grundlage Ihrer gegenwärtigen Verhandlungen; die von beyden Theilen gleichmäßig anerkannte Nothwendigkeit aber, während eines bestimmten Zeitraumes in den Französischen Gränz-Provinzen eine bestimmte Anzahl verbündeter Truppen stehen zu lassen, zur anderen Grundlage angenommen, und beschlossen worden, die auf diesen Grundlagen beruhenden Maßnehmungen in einen Haupt-Tractat zusammen zu fassen.

In solcher Absicht, und zur Unterhandlung, Festsetzung und Unterzeichnung des besagten Tractates haben Se. Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen für Sich und Höchstihre Alliierten einer Seits und Se. Majestät der König von Frankreich und Navarra, anderer Seits, zu Bevollmächtigten ernannt, nähmlich:

Se. Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen,
    den Herrn Clemens Wenzel Lothar Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephan-Ordens, Ritter des Ordens des heiligen Andreas, des heil. Alexander-Newsky und der heil. Anna erster Classe, Großkreuz der Ehrenlegion, Ritter des Ordens vom Elephanten, der Annunciation, des schwarzen Adlers und des rothen Adlers; des Seraphinen-Ordens, des Toskanischen St. Josephs-, des St. Huberts-Ordens, des goldenen Adlers von Württemberg, des Ordens der Treue von Baden, des heil. Johannes von Jerusalem u. m. a.; Kanzler des militärischen Marien-Theresien-Ordens, Curator der k. k. Akademie der vereinigten bildenden Künste, Kämmerer, wirklichen geheimen Rath Sr. Majestät des Kaisers von Österreich, Königs von Ungarn und Böhmen, Allerhöcstdessen Staats- Conferenz- und Minister der auswärtigen Angelegenheiten; und 
    Den Herrn Johann Philipp Freyherrn v. Wessenberg, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephans-Ordens, des königl. Sardinischen Ordens des heil. Mauritius und Lazarus, des königl. Preußischen rothen Adlers, des königl. Ordens der Bayerischen Krone, des Toscanischen St. Josephs- und des Badenschen Ordens der Treue, Kämmerer und wirklichen geheimen Rath Sr. Majestät des Kaisers von Österreich, Königs von Ungarn und Böhmen.

Und Seine Majestät der König von Frankreich und Navarra,
    den Herrn Armand Emanuel du Plessis Richelieu, Duc de Richelieu, Ritter des königl. und militärischen Ordens vom heil. Ludwig, und der kaiserl. Russischen Ordens des heil. Alexander-Newsky, des heil. Wladimir und des heiligen Georg; Pair von Frankreich, premier gentilhomme de la Chambre Sr. allerchristlichsten Majestät, und Höchstdessen Minister-Staats-Secretär für die auswärtigen geschäfte, dann Präsident des Rathes der Minister.

Welche, nachdem ihre Vollmachten ausgewechselt und in gehöriger Form befunden worden, die nachstehenden Artikel unterzeichnet haben:

I. Artikel Die Gränzen von Frankreich werden dieselben seyn, die im Jahre 1790 bestanden, mit Vorbehalt der Abänderungen auf einer oder der anderen Seite, welche der gegenwärtige Artikel bestimmt:
1) Auf der nördlichen Gränze bleibt die Demarcations-Linie, wie der Tractat von Paris sie festgesetzt hatte, bis gegenüber von Quievrain; von da an folgt sie den alten Gränzen der Niederländischen Provinzen des ehemahligen Erzstiftes Lüttich, und des Herzogthums Bouillon, wie sie im Jahre 1790 bestanden, derbestalt, daß die eingeschlossenen Bezirke von Philippville und Marienburg mit den Festungen dieses Nahmens, nebst dem ganzen Herzogthume Bouillon, außerhalb der Französischen Gränze bleiben. Von Villers bey Orval (auf der Gränzscheide zwischen dem Departement der Ardennen und dem Großherzogthume Luxemburg) bis nach Perle auf der großen Straße von Thionville nach Trier, blebt die Linie, wie sie im Tractate von Paris bezeichnet war. Von Perle läuft sie durch Launsdorf, Wallwick, Schardorff, Niederweiling, Pellweiler, so daß alle diese Ortschaften mit ihren Kirchspielen bey Frankreich verbleiben, bis nach Houvre, und folgt sodann den ehemahligen Gränzen des Fürstenthums Saarbrücken, dergestalt, daß Saar-Louis, und der Lauf der Saar mit den zur Rechten der oben bezeichnetne Linie liegenden Ortschaften und ihren Kirchpielen außerhalb der Französischen Gränze bleiben. Von den Gränzen des ehemahligen Fürstenthums Saarbrücken bleibt die Demarcations-Linie die nähmliche, die gegenwärtig Deutschland von den Departements der Mosel und des Nieder-Rheins scheidet, bis an die Lauter, welche ferner bis an ihren Ausfluß in den Rhein die Gränze bildet. Das gesammte Gebieth am linken Ufer der Lauter, mit Inbegriff der Festung Landau, wird mit Deutschland vereiniget. jedoch bleibt die Stadt Weißenburg, welche von diesem Fluße durchschnitten wird, ganz bey Frankreich, mit einem Umkreise von nicht mehr als tausend Französischen Klaftern auf dem linken Ufer der Lauter, welche die zur bevorstehenden Abgränzung zu ernennende Commission näher bestimmen wird.
2) Vom Ausfluß der Lauter an, und längs der Departements des Nieder-Rheins, des Ober-Rheins, des Doubs und des Jura bis zum Kanton Waadt verbleiben die Gränzen wie sie durch den Tractat von Paris festgesetzt waren. Der Thalweg des Rheins bildet die Gränzscheidung zwischen Frankreich und den Deutschen Staaten; das Eigenthum der Inseln aber, so wie es in Verfolg einer neuen Ausmittelung des Laufes dieses Stromes festgesetzt werden wird, bleibt unverändert, welche Veränderungen sich auch fernerhin in gedachtem Laufe zutragen mögen. Die hohen contrahirenden Mächte werden binnen drey Monathen Commissarien ernennen, um zu obbemeldeter Ausmittelung zu schreiten. Die Hälfte der Brücke zwischen Straßburg und Kehl soll zu Frankreich, die andere Hälfte zum Großherzogthume Baden gehören.
3) Um zwischen dem Kanton Genf und der Schweiz eine unmittelbare  Verbindung zu bewirken, soll der Theil des Landes Gex, der an der Ostseite vom Genfer-See, an der Mittagsseite vom Gebiethe des Kantons Genf, an der Nordseite vom Gebiethe des Kantons Waadt, und an der Westseite vom Laufe der Versoix und von einer Linie, welche die Ortschaften Collex-Bossy und Meyrin einschließt, begränzt wird, dergestalt, daß der Ort Ferney bey Frankreich bleibt, an die Helvetische Conföderation abgetreten, und mit dem Kanton genf vereiniget werden. Die Französische Zoll-Linie soll westlich vom Jura zu stehen kommen, so daß das ganze Land Gex außerhalb dieser Linie bleibt.
4) Von den Gränzen des Kantons Genf bis an das mittelländische Meer bleibt die Demarcations-Linie dieselbe, die im Jahre 1790 Frankreich von Savoyen und der Grafschaft Nizza schied. Die durch den Tractat von 1814 wieder hergestellten Verhältnisse zwischen Frankreich und dem Fürstenthume Monaco hören für immer auf, und es sollen die nähmlichen Verhältnisse zwischen gedachtem Fürstenthume und Sr. Majestät dem Könige von Sardinien eintreten.
5) Alle Gebiethe und Bezirke, die sich innerhalb der Französischen Gränzen, so wie solche durch gegenwärtigen Artikel bestimmt sind, eingeschlossen finden, bleiben mit Frankreich vereinigt.
6) Die hohen contrahirenden Mächte werden binnen drey Monathen nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats  Commissarien ernennen, um alles, was auf Abgränzung der beyderseitigen Gebiethe Bezug hat, festzusetzen; und nach Beendigung dieses Geschäfts werden Karten aufgenommen, und Gränzpfähle gesteckt werden, um die Gränzen auf allen Puncten zu bezeichnen.

II. Artikel Die Plätze und Districte, welche nach dem vorstehenden Artikel nicht ferner zum Französischen Gebiethe gehören, sollen in den durch den IX. Artikel der dem gegenwärtigen Tractat angehängten Militär-Convention bestimmten Terminen den verbündeten Mächten zur weiteren Verfügung übergeben werden; und Se. Majestät der König von Frankreich entsagt für immer für Sich, Seine Erben und Nachfolger, allen über die gedachten Plätze und Districte bisher ausgeübten Souveränitäts- und Eigenthums-Rechten.

III. Artikel In Betracht, daß die Festungswerke von Hüningen zu allen Zeiten ein gegenstand der Besorgniß für die Stadt Basel gewesen sind, haben die hohen contrahirenden Mächte, um der Helvetischen Conföderation einen neuen Beweis Ihres Wohlwollens und Ihrer Sorgfalt zu geben, sich dahin vereiniget, daß die Festungswerke von Hünningen geschleifet werden; und die Französische Regierung  verpflichtet sich aus dem nähmlichen Grunde, sie zu keiner Zeit wieder herzustellen, auch auf eine Entfernung von weniger als drey Französischen Meilen von der Stadt Basel keine neuen Befestigungen anlegen zu lassen.

Die Neutralität der Schweiz wird auf den Landstrich nordwärts einer Linie, die von Ugine, mit Inbegriff dieser Stadt, nach der Mittagsseite des Sees von Annecy, durch Faverfe bis Lecheraine und von da nach dem See von Bourges bis an die Rhone läuft, auf eben die Weise ausgedehnt, wie solche durch den XCII. Artikel des Schluß-Actes des Wiener Congresses auf die Provinzen von Chablais und Faucigny ausgedehnt worden war.

IV. Artikel Der in Geld zu entrichtende Theil der den verbündeten Mächten von Seite Frankreichs verheißenen Entschädigung wird auf die Summe von Siebenhundert Millionen Franken festgesetzt. Die Zahlungsweise, die Zahlungs-Termine und die Bürgschaften dieser Summe werden durch eine abgesonderte Convention bestimmt, welche die nähmliche Kraft und Gültigiet haben sollen, als wenn sie dem gegenwärtigen Tractate von Wort zu Wort einverleibt wäre.

V. Artikel Da der Zustand von Unruhe und Gährung, dessen Wirkungen für Frankreich, nach so heftigen Erschütterungen, und besonders nach der letzten Catastrophe, ungeachtet der väterlichen Gesinnungen seines Monarchen, und der durch die Verfassungsurkunde allen Classen seiner Unterthanen zugesicherten Vortheile, nothwendig noch fühlbar bleiben müssen, einstweilige Vorsichts- und Schutzmaßregeln für die benachbarten Staaten zur Pflicht macht; so ist in dieser Rücksicht als unumgänglich erachtet worden, während eines gewissen Zeitraumes durch ein Corps verbündeter Truppen, militärische Stellungen innerhalb der Französischen Gränzen besetzen zu lassen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß diese Besetzung der Souverainität Seiner allerchristlichsten Majestät, und dem durch gegenwärtigen Tractat anerkannten und bekräftigten Besitzstande keinen Eintrag thun soll.

Die Stärke des gedachten Truppen-Corps wird nicht über Einhundert Fünfzig Tausend Mann betragen.

Der Ober-Befehlshaber desselben wird von den verbündeten Mächten ernannt.

Dieses Corps wird die festen Plätze: Conde, Valenciennes, Bouchain, Cambray, Lequesnoy, Maubeuge, Landrecies, Avesnes, Rocroy, Givet nebst Charlemont, Mezieres, Sedan, Montmedy, Thionville, Longwi, Bitsch, und den Brückenkopf von Fort-Louis besetzen.

Da der Unterhalt der zu diesem Dienste bestimmten Armee von Frankreich bestritten werden muß, so wird alles, was auf diesen Gegenstand Bezug hat, durch eine Separat-Convention regulirt werden. Diese Separat-Convention, die eben die Kraft und Gültigkeit hat, als wenn sie dem gegenwärtigen Tractate von Wort zu Wort einverleibt wäre, wird zugleich die Verhältnisse zwischen der Occupations-Armee und den Civil- und Militär-Behörden des Landes festsetzen.

Die Dauer dieser militärischen Besetzung soll sich nicht über fünf Jahre hinaus erstrecken. Sie kann früher aufhören, wenn nach Verlauf von drey Jahren die verbündeten Souverains nach einer mit Sr. Majestät dem Könige von Frankreich gemeinschaftlich angestellten Prüfung des Zustandes der Dinge, und des wechselseitigen Interesse der Mächte, besonders aber der Fortschritte, welche die Wiederherstellung der Ordnung und Ruhe in Frankreich bis dahin gemacht haben wird, zu der einstimmigen Überzeugung gelangen, daß die Beweggründe, welche sie zu dieser Maßregel veranlaßten, nicht ferner obwalten. Jedoch sollen, wie auch das Resultat dieser Prüfung ausfallen möge, die sämmtlichen von den verbündeten Truppen besetzten Plätze und Stellungen, nach Verlauf von fünf Jahren ohne weitern Verzug geräumt und Sr. allerchristlichsten Majestät, oder deren Erben und Nachfolgern überliefert werden.

VI. Artikel Die fremden Truppen, welche nicht zur Occupations-Armee gehören, räumen das Französische Gebieth in den durch den IX. Artikel der diesem Tractate angehängten Militär-Convention bestimmten Terminen.

VII. Artikel In allen Ländern, welche Kraft des gegenwärtigen Tractates, oder der im Gefolge desselben abzuschließenden Verhandlungen, an andere Herren übergehen, soll den Einwohnern, sowohl Eingebornen als Fremden, weß Standes oder Nation sie seyn mögen, eine Frist von sechs Jahren von Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, gestattet seyn, um, wenn sie es nöthig finden, ihr Eigenthum zu veräußern, und sich in dem Lande, welches sie wählen werden, niederzulassen.

VIII. Artikel Alle Verfügungen des Pariser Tractates vom 30. May 1814, in Bezug auf die durch diesen Tractat abgetretenen Länder, sollen auf die durch gegenwärtigen Tractat abgetretenen Districte gleichmäßig anwendbar seyn.

IX. Artikel Da die hohen contrahirenden Mächte nach gehöriger Erwägung der auf der Nichterfüllung des XIX. und der folgenden Artikel des Pariser Friedens von 1814, so wie der zwischen England und Frankreich unterzeichneten additionellen Artikel des gedachten Friedens, gegründeten Reclamationen, den Wunsch hegen, den in den besagten Artikeln enthaltenen Verfügungen mehr Wirksamkeit zu geben; so ist zu diesem Ende der zur vollständigen Erfüllung mehrgedachter Artikel von beyden Theilen zu beobachtende Gang durch zwey Separat-Conventionen bestimmt worden. Diese Conventionen so wie solche dem gegenwärtigen Tractate beygefügt sind, sollen die nähmliche Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie von Wort zu Wort demselben einverleibt wären.

X. Artikel Sämmtliche während der Feindseligkeiten gemachte Gefangene, wie auch die Geißeln, die von einem oder dem andern Theile genommen oder gegeben worden seyn könnten, sollen in der kürzest möglichen Frist zurückgegeben werden. Dasselbe gilt von den vor dem Tractate vom 30. May gemachten Gefangenen, in so fern deren Zurückgabe noch unterblieben seyn möchte.

XI. Artikel Der Tractat von Paris vom 30. May 1814, und der Schluß-Act des Congresses zu Wien vom 9. Junius 1815, werden in Rücksicht aller darin enthaltenen Verfügungen, die durch die beschlüsse des gegenwärtigen Tractates keine Abänderung erlitten haben, bestätiget, und in Kraft erhalten.

XII. Artikel Der gegenwärtige Tractat soll nebst den demselben angehängten Conventionen unter Einem ratificirt werden, und die Auswechselung der Ratificationen binnen zwey Monathen, oder wenn es möglich ist, früher Statt haben.

    Zu Urkund dessen haben ihn die gegenseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet, und demselben ihr Insiegel beygedrückt.

    So geschehen zu Paris den 20. November im Jahre unsers Herrn 1815.

unterzeichnet:

Fürst Metternich.

Richelieu

Baron Wessenberg

 

Zusatz-Artikel.

Da die hohen contrahirenden Mächte aufrichtig wünschen, die Maßregeln, mit welchen sie sich auf dem Congresse zu Wien in Betreff der vollständigen und allgemeinen Abschaffung des Afrikanischen Sclavenhandels beschäftiget haben, wirklich in Ausführung zu bringen, und bereits jede derselben in ihren Staaten, ihren Colonien und Unterthanen jede Theilnahme irgend einer Art an diesem Handel, ohne Vorbehalt verbothen hat; so verpflichten sie sich neuerdings, ihre vereinten Kräfte aufzubiethen, um den endlichen Triumph der Grundsätze, welche sie in der Declaration vom 4. Februar 1815 ausgesprochen haben, zu sichern, und ohne Zeitverlust durch ihre Gesandten an den Höfen von London und Paris die wirksamsten Maßregeln zu verabreden, um die gänzliche und definitive Abschaffung eines so verhaßten, und von den Gesetzen der Religion und der Natur so laut verworfenen Handels zu erhalten.

Gegenwärtiger Zusatz-Artikel soll dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als ob er dem Tractate vom heutigen Tage Wort für Wort eingerückt wäre. Er soll in die Ratification besagten Tractates mit eingeschlossen werden.

    Zu Urkund dessen haben ihn die gegenseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet, und demselben ihr Insiegel beygedrückt.

    So geschehen zu Paris den 20. November im Jahre unseres Herrn 1815.

unterzeichnet:

Fürst Metternich.

Richelieu

Baron Wessenberg

 

Convention,
welche in Gemäßheit des IV. Artikels des Haupt-Tractates in Hinsicht auf die Bezahlung der von Frankreich den verbündeten Mächten zu leistenden Geld-Entschädigung abgeschlossen wurde.

Die Zahlung, zu welcher sich Frankreich durch den IV. Artikel des Tractates vom heutigen Tage gegen die verbündeten Mächte als Entschädigung verpflichtet hat, wird in der Form und in den Zeitpuncten Statt finden, welche durch nachfolgende Artikel bestimmt sind:

I. Artikel . Die Summe von sieben hundert Millionen Franken, als der Betrag dieser Entschädigung, soll Tag für Tag in gleichen Portionen, im Laufe von fünf Jahren, mittelst auf den Inhalber lautender Bonds auf den königlich-Französischen Schatz, auf folgende Weise abgetragen werden.

II. Artikel. Der Schatz händigt sogleich den verbündeten Mächten fünfzehn Verschreibungen, jede von sechs und vierzig zwei Drittel Millionen, welche zusammen die Summe von sieben hundert Millionen ausmachen, ein, wovon die erste am 31. März 1816, die zweyte am 31. Julius desselben Jahres, und so die übrigen von vier Monathen zu vier Monathen, fünf Jahre hinter einander zahlbar sind.

III. Artikel. Diese Verschreibungen können nicht verhandelt, sollen aber von Zeit zu Zeit gegen verkäufliche, auf den Inhaber lautende Bons, die in der bey dem königlichen Schatze üblichen Form auszufertigen sind, umgetauscht werden.

IV. Artikel. In dem Monathe, der den vieren vorher geht, während welcher eine Verschreibung zu bezahlen ist, soll diese Verschreibung von dem Französischen Schatze in Bons, auf den Inhaber lautend, und zu Paris in gleichen Portionen, vom ersten bis zum letzten Tage der vier Monathe zahlbar, getheilt werden.

Es wird demnach die am 31. März 1816 verfallende Verschreibung von sechs und vierzig zwey Drittel Millionen im Monath November 1815, gegen solche auf den Inhaber lautende, in gleichen Portionen vom 1. December 1815 bis zum 31. März 1816 zahlbare Bons umgetauscht.

Die am 31. Julius 1816 verfallende Verschreibung von sechs und vierzig zwey Drittel Millionen, wird im Monath März desselben Jahres gegen solche auf den Inhaber lautende, in gleichen Portionen vom 1. Aprill 1816 bis zum 31. Julius desselben Jahres zahlbare Bons, und so weiter von vier zu vier Monathen umgewechselt.

V. Artikel. Über das, was jeden Tag verfällt, soll nicht ein einzelner auf den Inhaber lautender Bon ausgefertiget, sonder die verfallende Summe in mehreren Coupons von Tausend, zwey Tausend, fünf Tausend, zehn Tausend und zwanzig Tausend Franken getheilt werden, welche zusammen die Summe der jeden Tag zu leistenden Zahlung ausmachen.

VI. Artikel. Die verbündeten Mächte überzeugt, daß es neben so wohl Ihrem als dem Interesse Frankreichs angemessen ist, daß keine zu beträchtliche Summe solcher auf den Inhaber lautender Bonds gleichzeitig ausgegeben werde, kommen überein, daß niemahls mehr als fünfzig Millionen zu gleicher Zeit im Umlaufe seyn sollen.

VII. Artikel. Frankreich zahlt keine Zinsen für die fünfjährige Frist, welche ihm die verbündeten Mächte zur Bezahlung der sieben Hundert Millionen bewilligen.

VIII. Artikel. Frankreich händigt am 1. Januar 1816 den verbündeten Mächten als Bürgschaft für die Regelmäßigkeit der Zahlungen eine Rente von sieben Millionen Franken, capitalisirt zu hundert und vierzig Millionen auf das große Buch der Französischen Staatsschuld ein. Diese Rente soll dazu dienen, die etwaigen Rückstände der von der Französischen Regierung zu leistenden Zahlungen zu decken, und am Schlusse jedes halben Jahres diese Zahlungen mit dem betrage der verfallenen Bons auf die weiter unten zu bestimmende Weise ins Gleichgewicht zu setzen.

IX. Artikel. Die Renten werden auf die Nahmen der Personen, welche die verbündeten Mächte bezeichnen werden, eingeschrieben, aber die Inscriptionen dürfen diesen Personen nur in dem im XI. Artikel erwähnten Falle eingehändiget werden. Die verbündeten Mächte behalten sich über dieß vor, die Umschreibungen auf andere Nahmen, so oft sie es für nöthig erachten, vornehmen zu lassen.

X. Artikel. Diese Inscriptionen werden unter Verwahrung eines von den verbündeten Mächten, und eines anderen von der Französischen Regierung ernannten Cassiers niedergelegt.

XI. Artikel. Eine gemischte, aus verbündeten und Französischen Commissarien, an Zahl von beyden Seiten gleiche Commission untersucht von sechs zu sechs Monathen den Stand der Zahlungen, und regulirt die Bilanz. Die eingelösten Bons des Schatzes beurkunden die Zahlung; diejenigen, welche dem Französischen Schatze noch nicht präsentirt worden sind, gehören zur nächst folgenden Bilanz; diejenigen endlich, welche verfallen, präsentirt und nicht bezahlt sind, bestimmen den Rückstand und die Summen der nach dem jedesmahligen Curse zur Deckung des Deficits zu verwendenden Inscriptionen. So bald diese Operation beendiget ist, werden die nicht bezahlten Bons der Französischen Commissarien zurück gegeben, und die gemischte Commission gibt den Cassieren Befehl, die solcher Gestalt festgesetzten Summen abzuliefern, und die Cassiere sind ermächtiget und verpflichtet, sie den Commissarien der verbündeten Mächte einzuhängen, welche nach Gutbefinden darüber verfügen.

XII. Artikel. Frankreich verpflichtet sich, den Cassieren sogleich wieder eine Summe von Inscriptionen einzuhändigen, welche derjenigen gleich kommt, die dem vorhergehenden Artikel zufolge verwendet worden seyn sollte; so, daß die im VIII. Artikel stipulirte Rente immer vollständig bleibt.

XIII. Artikel. Für solche auf den Inhaber lautende Bons, deren Bezahlung durch Frankreichs Schuld verzögert worden seyn sollte, vergütet Frankreich vom Verfallstage an fünf von Hundert jährliche Zinsen.

XIV. Artikel. Wenn die ersten sechshundert Millionen Franken bezahlt sind, nehmen die Verbündeten, um die gänzliche Befreyung Frankreichs von der Schuld zu beschleunigen, falls die Französische Regierung damit zufrieden ist, die im VIII. Artikel stipulirte Rente zu dem alsdann Statt findenden Curs bis zum Belauf dessen, was noch auf die sieben hundert Millionen ausständig ist, an. Frankreich hat nur noch die allenfallsige Diferenz auszuleichen.

XV. Artikel. Wenn dieses Übereinkommen Frankreich nicht anstehen sollte, sollen die noch rückständigen hundert Millionen Franken auf die in dem II., III., IV. und V. Artikel bestimmte Weise abgetragen, und nach gänzlicher Zahlung der siebenhundert Millionen die im VIII. Artikel stipulirte Inscription, Frankreich zurückgegeben werden.

XVI. Artikel. Die Französische Regierung verpflichtet sich, außer der in gegenwärtiger Convention stipulirten Geldentschädigung, alle mittelst besonderer, mit den verschiedenen Mächten und ihren Mitverbündeten abgeschlossener Conventionen, in Betreff der Bekleidung und Equipirung ihrer Armeen eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und die von besagten Conventionen herrührenden Bons und Mandate, in sofern sie zur Zeit der Unterzeichnung des Haupt-Tractates und gegenwärtiger Convention noch nicht realisirt seyn sollten, pünctlich zahlen und abliefern zu lassen.

    So geschehen zu Paris am 20. November im Jahre des Herrn 1815.

unterzeichnet:

Fürst Metternich.

Richelieu

Baron Wessenberg

 

Convention,
welche in Gemäßheit des V. Artikels des Haupt-Tractates in Hinsicht auf die Besetzung einer militärischen Linie in Frankreich durch eine verbündete Armee abgeschlossen wurde.

I. Artikel.  Die Bildung der Armee von hundert und fünfzig tausend Mann, welche Kraft des V. Artikels des Tractates vom heutigen Tage eine militärische Linie längs den Französischen Gränzen besetzen soll, die Stärke und die Beschaffenheit der von jeder Macht zu stellenden Contingente, so wie die Wahl der Generäle, welche diese Truppen commandiren sollen, werden von den verbündeten Monarchen bestimmt werden.

II. Artikel.  Diese Armee soll von der Französischen Regierung auf folgende Weise unterhalten werden:

Quartier, Holz, Licht, Lebensmittel und Fourage müssen in Natura geliefert werden; es ist jedoch ausgemacht, daß die Summe der Portionen für die Mannschaft nie zweymahl hundert tausend, und die der Rationen für die Pferde nich fünfzig tausend übersteigen soll, und daß sie nach dem der gegenwärtigen Convention beygefügten Tariffe verabfolgt werden sollen.

Was den Sold, die Equipirung, die Bekleidung und andere Nebenbedürfnisse anbelangt, so wird die Französische Regierung diese Ausgabe mittelst jährlicher Entrichtung einer Summe von fünfzig Millionen Franken, vom 1. December 1815 angerechnet, an die Commissarien der Verbündeten monathlich in barem Gelde zahlbar, bestreiten, Um sich jedoch, so viel als möglich, St. Maj. dem Könige von Frankreich gefällig zu erweisen, und seinen Unterthanen Erleichterung zu verschaffen, willigen die verbündeten Mächte ein: daß in dem ersten Jahre nur dreyßig Millionen Franken auf den Sold bezahlt werden, unter Vorbehalt jedoch, daß das Fehlende in den folgenden Jahren der Occupation nachbezahlt werde.

III. Artikel.  Frankreich übernimmt gleichfalls die Sorge für den Unterhalt der Festungswerke und der Militär- und Civil-Administrations-Gebäude, so wie für die Dotirung und Verproviantirung der Festungen, welche, Kraft des V. Artikels des Tractates vom heutigen Tage, den verbündeten Truppen zur Sicherheit übergeben werden sollen.

Diese verschiedenen Leistungen, wobey man sich nach den von der Französischen Militär-Verwaltung angenommenen Grundsätzen richten wird, sollen auf dießfälliges Ansuchen des Oberbefehlshabers der verbündeten Truppen erfolgen, mit welchem sich die Französischen Regierung zur Ausmittelung der Bedürfnisse und der Arbeiten über einen Plan vereinigen wird, der am besten jede Schwierigkeit zu heben, und den Zweck dieser Stipulation auf eine das Interesse beyder Theile gleich befriedigende Weise zu erfüllen im Stande sey.

Die Französische Regierung wird zur Deckung der verschiedenen in diesem und im vorhergehenden Artikel erwähnten Leistungen diejenigen Maßregeln ergreifen, welche sie am wirksamsten erachtet, und sich hierüber mit dem Oberbefehlshaber der verbündeten Truppen verständigen.

IV. Artikel.  In Gemäßheit des V. Artikels des Haupt-Tractates wird sich die militärische Linie, welche die verbündeten Truppen besetzen sollen, längs der Gränzen, welche die Departements: Pas-de-Calais, Nord, Ardennen, Maas, Mosel, Nieder-Rhein und Ober-Rhein von dem Innern Frankreichs scheiden, hinziehen. Es ist überdieß ausgemacht, daß weder die verbündeten noch die Französischen Truppen (es sey denn aus besonderen Gründen in Folge gemeinschaftlicher Übereinkunft) nachbenannte Gebiethe und Distrikte besetzen sollen, nähmlich: Im Departement der Somme, das ganze Land nördlich diesem Flusse, von Ham bis zum Einflusse desselben in das Meer; im Departement der Aisne, die Districte von St. Quentin, Vervins und Laon; im Departement der Marne, die von Rheims, St. Menehould und Vitry; im Departement der Ober-Marne, die von St. Dizier und Joinville; im Departement der Meurthe, die von Toul, Dieuze, Saarburg und Blamont; im Departement der Vogesen, die von St. Diez, Bruyeres und Remiremont; den District von Lure im Departement der Ober-Saone, und den von St. Hypolite im Departement des Doubs.

Ungeachtet die Verbündeten den Theil des Gebiethes, der durch den Haupt-Tractat und durch gegenwärtige Convention bestimmt ist, besetzen, so dürfen Se. allerchristlichste Majestät doch in den Städten, welche in dem besetzten Gebiethe liegen, Garnisonen halten, die jedoch nicht stärker seyn dürfen, als in nachfolgender Aufzählung bestimmt ist:
Zu Calais 1000 Mann
Zu Gravelines 500 Mann
Zu Bergues 500 Mann
Zu St. Omer 1500 Mann
Zu Bethune 500 Mann
Zu Montreuil 500 Mann
Zu Hesdin 250 Mann
Zu Ardres 150 Mann
Zu Aire 500 Mann
Zu Arras 1000 Mann
Zu Boulogne 300 Mann
Zu St. Venant 300 Mann
Zu Lille 3000 Mann
Zu Dünkirchen und dessen Forst 1000 Mann
Zu Douai und das Fort de Scarpe 1000 Mann
Zu Verdun 500 Mann
Zu Metz 3000 Mann
Zu Lauterburg 200 Mann
Zu Weißenburg 150 Mann
Zu Lichtenberg 150 Mann
Zu Petite Pierre 100 Mann
Zu Pfalzburg 600 Mann
Zu Straßburg 3000 Mann
Zu Schlettstadt 1000 Mann
Zu Neu-Breisach u. Fort Mortier 1000 Mann
Zu Befort 1000 Mann.

Es versteht sich hierbey, daß die zum Genie- und Artillerie-Wesen gehörigen Geräthschaften, so wie die Dotirungs-Objecte, welche nicht eigentlich zu diesen Plätzen gehören, aus denselben entfernt, und an die von der Französischen Regierung beliebten Orte geschafft werden können, welche jedoch außer der von den verbündeten Truppen besetzten Linie, und außer den Districten, wo sich weder verbündete noch Französische Truppen aufhalten dürfen, gelegen seyn müssen.

Wenn irgend eine Üebrtretung obiger Stipulationen zur Kenntniß des Oberbefehlshabers der verbündeten Armeen gelangen sollte, so hat er seine Vorstellungen dagegen an die Französische Regierung zu richten, welche sich verpflichtet, Abhülfe zu leisten.

Da die obgenannten Plätze in diesem Augenblicke ohne Besatzungen sind, so kann die Französische Regierung, sobald sie es für dienlich erachtet, die festgesetzte Truppenzahl hinein schicken, wobey sie jedoch um allen Schwierigkeiten und Verzögerungen, welche die Französischen Truppen sonst auf ihrem Marsche erleiden könnten, zu vermeiden, den Oberbefehlshaber der verbündeten Truppen zuvor davon zu benachrichtigen hat.

V. Artikel.  Das Militär-Commando im ganzen Umfange der Departements, welche von den verbündeten Truppen besetzt bleiben, steht dem Oberbefehlshaber dieser Truppen zu; es versteht sich jedoch, daß es sich nicht auf die Plätze, welche die Französischen Truppen, Kraft des IV. Artikels gegenwärtiger Convention, besetzen sollen, und auf einen Umkreis (rayon) von tausend Toisen rings um diese Plätze erstrecke.

VI. Artikel.  Die Civil-Administration, die Justiz-Verwaltung und die Erhebung der Steuern und Abgaben aller Art bleiben in den Händen der Behörden Sr. Maj. des Königs von Frankreich. Dasselbe findet in Hinsicht der Douanen Statt. Sie bleiben in ihrem gegenwärtigen Zustande, und die Befehlshaber der verbündeten Truppen werden den von den beamten dieses Verwaltungszweiges zur Verhütung des Unterschleifs genommenen Maßregeln nicht nur keine Hindernisse in den Weg legen, sondern ihnen sogar im Nothfalle Hülfe und Beystand leisten.

VII. Artikel.  Um jedem Mißbrauche, welcher die Aufrechthaltung der Douanen-Verordnungen beeinträchtigen könnte, vorzubeugen, sollen die Kleidungs- und Equipirungs-Stücke, und andere für die verbündeten Truppen bestimmten Bedürfnisse nicht anders als mit einem Ursprungsscheine versehen, und in Folge einer vorgängigen Meldung von Seiten der die verschiedenen Corps commandirenden Officiere an den Oberbefehlshaber der verbündeten Armee eingeführt werden können, welche seiner Seits die Französische Regierung davon zu benachrichtigen hat, die dann den Beamten der Douanen-Verwaltung die nöthigen Befehle dießfalls ertheilen wird.

VIII. Artikel.  Da der Dienst der Gensd'armerie zur Aufrechthaltung der Ordnung und öffentlichen Ruhe für nöthig erachtet worden ist, so wird derselbe in den von den verbündeten Truppen besetzten Ländern nach wie vor Statt finden.

IX. Artikel.  Die verbündeten Truppen, mit Ausnahme derjenigen, welche die Occupations-Armee bilden sollen, werden das Französische Gebieth in ein und zwanzig Tagen nach Unterzeichnung des Haupt-Tractates räumen. Die Gebiethe, die diesem Tractate zu Folge den Verbündeten abgetreten werden müssen, so wie die Festungen Landau und Saarlouis, sollen von den Französischen Behörden und Truppen binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des Haupt-Tractates übergeben werden.

Diese Festungen werden in dem Zustande übergeben, worin sie sich am 20. des letztverflossenen Monaths September befanden; beyder Seits werden Commissarien ernannt, um diesen Zustand zu beurkunden und auszumitteln, und die zu besagten Festungen sowohl, als zu den verschiedenen nach dem Tractate vom heutigen Tage von Frankreich abgetretenen Districten gehörige Artillerie, Kriegs-Munition, Plane, Modelle und Archive gegenseitig abzuliefern und in Empfang zu nehmen.

Es sollen gleichfalls Commissarien ernannt werden, um den Zustand der noch von den Französischen Truppen besetzten Festungen, welche, dem V. Artikels des Haupt-Tactates zu Folge, eine bestimmte Zeit hindurch von den Verbündeten besetzt werden sollen, zu untersuchen, und auszumitteln. Diese Festungen sollen den verbündeten Truppen gleichfalls binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des Tractates überliefert werden.

Auch sollen von der Französischen Regierung einer Seits, anderer Seits von dem Oberbefehlshaber der verbündeten Truppen, welche bestimmt sind in Frankreich zu bleiben, und endlich von dem commandirenden Generale der verbündeten Truppen, welche sich gegenwärtig im Besitz der Festungen Avesnes, Landrecie, Maubeuge, Rocroi, Givet, Montmedy, Longwy, Mezieres und Sedan befinden, Commissarien ernannt werden, um den Zustand dieser Plätze und die in dem Augenblicke, der als der Zeitpunct der Occupation Kraft des Tractates betrachtet wird, darin vorgefundenen Vorräthe an Kriegs-Munition, Karten, Planen, Modellen u. s. f. zu untersuchen und zu bestätigen.

Die verbündeten Mächte verpflichten sich, am Ende der temporären Occupation alle im V. Artikel des Haupt-Tractates benannte Plätze in dem Zustande, worin sie sich zur Zeit dieser Occupation befunden haben, zurückzugeben, ohne jedoch für die durch die Zeit verursachten Schaden, wenn die Französische Regierung solche nicht durch die nöthigen Ausbesserungen verhüthet haben sollte, zu stehen.

    So geschehen zu Paris den 20. November im Jahre unseres Herrn 1815.

unterzeichnet:

Fürst Metternich.

Richelieu

Baron Wessenberg

 

Tariff,
als Beylage zur Convention in Bezug auf Besetzung einer militärischen Linie in Frankreich durch eine verbündete Armee.

hier nicht abgedruckt; siehe Politische Gesetzsammlung des Kaisertums Österreich, Jahrgang 1816, S. 56 ff.

 

Zusatz-Artikel zur Militär-Convention
 

Da die hohen contrahirenden Theile durch den V. Artikel des Tractates vom heutigen Tage übereingekommen sind, eine bestimmte Zeit hindurch militärische Positionen in Frankreich durch eine verbündete Armee besetzen zu lassen, und alles zu verhüthen wünschen, was die Ordnung und Disciplin, an deren Aufrechthaltung bey dieser Armee ganz besonders gelegen ist, gefährden könnte; so wird durch gegenwärtigen Zusatz-Artikel festgesetzt, daß jeder Deserteur, welcher von einem oder dem andern Corps besagter Armeen auf Französische Seite übergehen sollte, auf der Stelle von den Französischen Behörden angehalten, und dem nächsten Commandanten der verbündeten Truppen ausgeliefert werden soll; eben so soll jeder Deserteur der Französischen Truppen, der zur verbündeten Armee übergehen sollte, auf der Stelle dem nächsten Französischen Commandanten ausgeliefert werden.

Die Verfügungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf die beyderseitigen Deserteurs anwendbar, welche vor Unterzeichnung des Tractates ihre Fahnen verlassen haben, und unverzüflich an die respectiven Corps, zu denen sie gehören, zurückgegeben und abgeliefert werden sollen.

    Gegenwärtiger Zusatz-Artikel soll dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als ob er der Militär-Convention vom heutigen Tage Wort für Wort eingerückt wäre.

    Zu Urkund dessen haben ihn die gegenseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und demselben ihr Insiegel beygedruckt.

    So geschehen zu Paris den 20. November im Jahre des Herrn 1815.

unterzeichnet:

Fürst Metternich.

Richelieu

Baron Wessenberg

 

Convention,
welche in Gemäßheit des IX. Artikels des Haupt-Tractates betreffend die Prüfung und Liquidirung der dem Französischen Gouvernement zur Last fallenden Forderungen.

Um die Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen, welche sich über die Vollziehung verschiedener Artikel des Tractates von Paris vom 30. May 1814, und nahmentlich über diejenigen erhoben haben, die sich auf die Reclamationen der Unterthanen der verbündeten Mächte beziehen, sind die hohen contrahirenden Theile von dem Wunsche beseelt, ihren respectiven Unterthanen schleunig den Genuß der Rechte zu gewähren, welche diese Artikel denselben versichern, und zu gleicher Zeit, so viel als möglich jeder Streitigkeit vorzubeugen, welche sich über den Sinn einiger Dispositionen besagten Tractates erheben könnte, über folgende Artikel übereingekommen:

I. Artikel.   Nachdem der Tractat von Paris vom 30. May 1814 durch den XI. Artikel des Haupt-Tractates, welchem gegenwärtige Convention angehängt ist, bestätigt wurde, so erstreckt sich diese Bestätigung nahmentlich auf die Artikel XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, XXV, XXVI, XXX und XXXI besagten Tractates, in so ferne die in diesen Artikeln enthaltenen Stipulationen durch gegenwärtige Acte nicht verändert oder modifiirt worden sind, und es ist ausdrücklich verabredet, daß die Erklärungen und näheren Entwicklungen, welche die hohen contrahirenden Theile denselben durch nachfolgende Artikel zu geben für gut befunden haben, keiner andern, auf den besagten Tractat gegründeten Reclamation, von welcher Art sie auch seyn möge, die in gegenwärtiger Convention nicht von neuem besonders erwähnt ist, den mindesten Eintrag thun soll.

II. Artikel.   Dieser Anordnung zu Folge versprechen Se. allerchristlichste Majestät, in den weiter unten angezeigten Formen alle Summen liquidiren zu lassen, welche Frankreich in den Ländern außerhalb seines Gebiethes, so wie dieses durch den Tractat, welchem gegenwärtige Convention angehängt ist, bestimmt wurde, entweder an Individuen, oder an Gemeinden, oder an Privat-Anstalten, deren Einkünfte nicht zur Disposition der Regierungen sind, Kraft des XIX. Artikels des Pariser Tractates vom 30. May 1814, schuldig ist.

Diese Liquidation wird sich besonders auf folgende Reclamationen erstrecken:
1. Auf diejenigen, welche die Lieferungen und Leistungen aller Art betreffen, welche von Gemeinden oder Individuen, und überhaupt von irgend jemand andern als den Regierungen, in Folge von Contracten, oder solcher von der Französischen Administrations-Behörde ausgegangenen Verfügungen, die ein Zahlungs-Versprechen enthalten, geschehen sind; diese Lieferungen und Leistungen mögen in und für die Militär-Magazine im Allgemeinen, oder für die Verproviantirung der Städte und Festungen  ins besondere, oder endlich an die Französischen Armeen, an Truppen-Abtheilungen, oder an die Gensdarmerie, oder an Französische Administrationen, oder an die Militär-Spitäler, oder endlich für was immer einen Staatsbedarf bewerkstelliget worden seyn.
    Diese Lieferungen und Leistungen sollen durch die Quittungen der Magazins-Verwalter, Civil- und Militär-Beamten, Commissarien, Agenten, oder Aufseher dargethan und belegt werden, deren Gültigkeit von der Liquidations-Commission, wovon im V. Artikel gegenwärtiger Convention die Rede seyn wird, anerkannt werden soll.
     Die Preise davon sollen nach den Contracten, oder andern von den Französischen Behörden eingegangenen Verbindlichkeiten, oder in deren Ermanglung nach den Marktzetteln der Orte, welche demjenigen, wo die Ablieferung geschehen ist, zunächst gelegen sind, festgesetzt werden.
2. Auf die Rückstände von Sold und Gehalt, Reisekosten, Gratificationen und andern Entschädigungen, welche Französischen Militärs und Militär-Beamten, die durch die Tractate vom 30. May 1814 und vom 20. November 1815 Unterthanen einer anderen Macht geworden sind, für die Zeit zu gut kommen, wo diese Individuen in den Französischen Armeen dienten, oder bey Anstalten, die dazu gehörten, als:  Spitälern, Apotheken, Magazinen und dergleichen angestellt waren.
    Diese Forderungen müssen durch die in den Militär-Gesetzen und Reglements vorgeschriebenen Actenstücke dargethan und belegt werden.
3. Auf die Rückerstattung der Kosten des Aufenthaltes Französischer Militärs in den Civil-Spitälern, welche nicht der Regierung gehörten, in so fern die Bezahlung durch ausdrückliche Verschreibungen stipulirt worden ist: das Quantum dieser Kosten soll durch die von den Vorstehern dieser Anstalten bescheinigten Ausweise dargethan und belegt werden.
4. Auf die Rückerstattung der den Französischen Briefposten anvertrauten Gelder, welche nicht an ihre Bestimmung gelangt sind, den Fall überwiegender Gewalt ausgenommen.
5. Auf die Saldirung der Mandate, Bons und Zahlungs-Anweisungen, welche sowohl auf den Französischen Staatsschatz, als auf die Amortisations-Casse oder deren Zubehör ausgestellt wurden, so wie auch der von letzterer Casse ausgefertigten Bons, wenn dergleichen Mandate, Bons und Anweisungen zu Gunsten von Einwohnern, Gemeinden oder Anstalten unterschreiben worden, die nicht mehr zu Frankreich gehören, oder sich in den Händen dieser Einwohner, Gemeinden und Anstalten befinden, ohne daß man deren Bezahlung von Seiten Frankreichs aus dem Grunde verweigern könnte, daß die Gegenstände, durch deren Verkauf diese Bons, Mandate und Anweisungen realisirt werden sollten, unter eine fremde Regierung gekommen sind.
6. Auf die von Französischen Civil- oder Militär-Behörden mit dem Versprechen der Rückerstattung als Darlehen aufgenommenen Gelder.
7. Auf die für Entbehrung der Nutznießung verpachteter Domänen-Güter bewilligten Entschädigungen; auf jede andere Schadloshaltung oder Rückerstattung für Verpachtung von Domänen-Gütern, so wie auf die Gebühren, Emolumente und Honorare für Schätzung, Untersuchung oder Besichtigung durch Werkverständige von Gebäuden oder anderen Gegenständen, welche auf Befehl oder für Rechnung der Französischen Regierung unternommen worden, in so fern diese Entschädigungen, Rückerstattungen, Gebühren, Emolumente und Honorare als der Französischen Regierung zur Last fallend anerkannt, und von den damahls bestehenden Französischen Behörden gesetzlich angeordnet worden sind.
8. Auf den Ersatz der von den Gemeinde-Cassen, auf Befehl der Französischen Behörden, und mit dem Versprechen der Rückerstattung gemachten Vorschüsse.
9. Auf die Privat-Personen schuldigen Schadloshaltungen für Wegnahme von Grundstücken, Niederreißung und Zerstörung von Gebäuden, welche nach den Befehlen der Französischen Behörden zur Erweiterung oder Sicherheit der festen Plätze und Citadellen Statt gefunden haben, in dem Falle, wo man, Kraft des Gesetzes vom 10. Julius 1791, eine Schadloshaltung schuldig ist, und wenn eine Zahlungsverbindlichkeit, entweder durch eine von beyderseits zur Regulirung des Betrages der Entschädigung aufgestellten Werkverständigen vorgenommene Besichtigung, oder durch irgend einen anderen Act der Französischen Behörden, übernommen wurde.

III. Artikel.   Die Reclamationen des Senates von Hamburg in Betreff der Bank dieser Stadt, sollen den Gegenstand einer besonderen Convention zwischen den Commissarien Sr. allerchristlichsten Majestät und denen der Stadt Hamburg ausmachen.

IV. Artikel.   Gleichfalls sollen liquidirt werden die Reclamationen, welche mehrere Individuen gegen die Vollziehung eines aus Nossen vom 8. May 1813 datirten Befehles erheben, Kraft dessen zu ihrem Nachtheile Colonial-Waaren, wovon sie einen Theil von der Französischen Regierung gekauft hatten, weggenommen, und Kraft dessen sie gezwungen wurden, zum zweyten Mahle für Baumwolle die Zollabgaben und doppelten Zollabgaben zu entrichten, ob wohl sie zur gehörigen Zeit alles, was sie gesetzmäßig schuldig waren, abgetragen hatten. Diese Reclamationen sollen von den durch die Convention vom heutigen Tage aufgestellten Commissarien liquidirt, und ihr Betrag in Inscriptionen auf das große Buch der Staatsschuld zu einem Curse, der nicht unter fünf und siebenzig seyn darf, auf dieselbe Weise bezahlt werden, wie durch gegenwärtige Convention in Hinsicht der zu vergütenden Cautionen verabredet worden ist.

V. Artikel.   Die hohen contrahirenden Theile, von dem Wunsche beseelt, über eine Liquidations-Art übereinzukommen, die dieses Geschäft in möglichst kurzer Frist beenden, und in jedem besondern Falle zu einer definitiven Entscheidung führen könne, haben als Erläuterung der Bestimmungen des XX. Artikels des Tractates v. 30. May 1814 beschlossen: Liquidations-Commissionen, welche sich zuförderst mit Untersuchung der Reclamationen beschäftigen, und schiedsrichterliche Commissionen niederzusetzen, welche in den Fällen, wo erstere nicht eins werden könnten, entscheiden sollen. Die Art und Weise, die in dieser Hinsicht befolgt werden soll, ist folgende:
1. Alsogleich nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractates ernennen Frankreich und die übrigen hohen contrahirenden oder bey dieser Sache interessirten Theile Liquidations-Commissarien, und schiedsrichterliche Commissarien, welche sich zu Paris erhalten, und beauftragt werden sollen, die in den Artikeln XVIII und XIX des Tractates vom 30. May 1814, und in den Artikeln II, IV, VI, VII, X, XI, XII, XIII, XIV, XXVII, XVIII, XIX, XXII, XXIII und XXIV der gegenwärtigen Convention enthaltenen Dispositionen zu reguliren, und deren Vollziehung zu bewerkstelligen.
2. Die Liquidations-Commissarien werden von allen dabey interessirten Theilen, welche dergleichen abordnen wollen, und zwar so viel, als jeder derselben für dienlich erachtet, ernannt. Sie sollen beauftragt werden, alle Reclamationen anzunehmen, sie nach einer tabellarischen Ordnung, die dafür festgesetzt werden wird, und in der kürzesten Frist zu untersuchen, und nöthigen Falls zu liquidiren. Es steht jedem Commissär frey, alle Commissarien der verschiedenen Regierungen in einer und derselben Commission zu vereinigen, um ihnen die Reclamationen der Unterthanen seiner Regierung vorzulegen, und solche von denselben untersuchen zu lassen, oder mit der Französischen Regierung abgesondert zu unterhalten.
3. Die schiedsrichterlichen Commissarien sollen beauftragt werden, definitiv und in letzter Instanz über alle Angelegenheiten zu entscheiden, welche in Gemäßheit des gegenwärtigen Artikels von den liquidirenden Commissarien, wenn dieselben darüber nicht eins werden könnten, an sie verwiesen werden. Jeder der hohen contrahirenden oder dabey interessirten Theile kann so viele dieser Richter ernennen, als er für zweckmäßig findet, aber alle diese Richter legen in die Hände des Siegelbewahrers von Frankreich und in Gegenwart der zu Paris residirenden Minister der hohen contrahirenden Mächte einen Eid ab, daß sie, ohne irgend eine Vorliebe für die Parteyen, nach den durch den Tractat vom 30. May 1814 und durch geegnwärtige Convention aufgestellten Grundsätzen sprechen wollen.
4. Sobald die von Frankreich und zum Mindesten von zwey der übrigen dabey interessirten Theile ernannten schiedsrichterlichen Commissarien diesen Eid geleistet haben, sollen sich alle in Paris Anwesenden, unter Vorsitz des Ältesten unter ihnen als Decan, versammeln, um über die Ernennung eines oder mehrerer Greffiers, und eines oder mehrerer Commis, welche den Eid in ihre Hände abzulegen haben, übereinzukommen; so wie auch nöthigen Falls über ein allgemeines Reglement in Betreff der Expedition der Geschäfte, der Führung der Registratur und anderer Gegenstände der innern Einrichtung zu berathschlagen.
5. Wenn die Commissarien, welche die schiedsrichterlichen Commissionen bilden sollen, solchergestalt eingesetzt sind, so soll in den Fällen, wenn die Liquidations-Commissarien über eine Angelegenheit nicht einig werden könnten, vor den schiedsrichterlichen Commissionen auf nachfolgende Weise verfahren werden:
6. In den Fällen, wo die Reclamationen von der Art derjenigen sind, deren in dem Pariser Tractate oder in gegenwärtiger Convention gedacht ist, und wo es bloß darauf ankommt, über die Gültigkeit des Begehrens zu entscheiden, oder den Betrag der reclamirten Summen festzusetzen, soll die schiedsrichterliche Commission aus sechs Commissarien, nähmlich: drey Franzosen und drey von der reclamirenden Regierung ernannten Personen bestehen. Diese sechs Richter losen unter sich, um zu wissen, welcher von ihnen ausstreten muß. Die solchergestalt auf fünf reducirten Commissarien entscheiden definitiv über die ihnen vorgelegte Reclamation.
7. In den Fällen, wo es darauf ankommt, zu wissen, ob die bestrittene Reclamation in die Reihe derjenigen, welche in dem Pariser Tractate vom 30. May 1814 oder in gegenwärtiger Convention gedacht ist, gehört, soll die schiedsrichterliche Commission aus sechs Mitgliedern, worunter drey Franzosen und drey von der reclamirenden Regierung ernannte, bestehen. Diese sechs Richter entscheiden durch Stimmenmehrheit, ob die Reclamation zur Liquidation zugelassen werden kann; wenn die Stimmen gleich getheilt sind, wird die Untersuchung der Sache aufgeschoben, welche dann der Gegenstand einer weitern diplomatischen Unterhandlung zwischen den Regierungen seyn soll.
8. So oft eine Sache zur Entscheidung einer schiedsrichterlichen Commission gebracht wird, soll die Regierung, deren Liquidations-Commissär mit der Französischen Regierung nicht einig werden konnte, drey richtende Commissarien, und Frnakreich eben so viele ernennen, und die einen so wie die andern aus allen denen genommen werden, welche, bevor sie zum Verfahren schreiten, den vorgeschriebenen Eid geleistet haben, oder leisten werden. Diese Wahl soll dem Greffier, nebst Übersendung sämmtlicher Actenstücke, bekannt gemacht werden. Der Greffier bescheinigt diese Notification und den Empfang der Acten, und verzeichnet die Reclamation in das besondere Register, welches zu diesem Gebrauche eröffnet werden soll. Wenn nach der Ordnung dieser Inscriptionen eine dieser Reclamationen an die Reihe gekommen seyn wird, ruft der Greffier die sechs ernannten schiedsrichterlichen Commissarien zusammen.
    Wenn von einem der im sechsen Paragraphe des gegenwärtigen Artikels erwähnten Fälle die Rede ist, sollen die Nahmen dieser sechs schiedsrichterlichen Commissarien in einen Topf geworfen werden, und der zuletzt gezogene von Rechts wegen austreten, so daß die Zahl der Richter auf fünf beschränkt wird. Nichts destoweniger soll es den betreffenden Theilen frey stehen, sich, wenn sie darüber freundschaftlich übereinkommen, mit einer Commission von vier Richtern zu begnügen, welche, um eine ungleiche Zahl zu erhalten, auf die oben angezeigte Weise auf drey reducirt werden sollen. In dem Falle, dessen im siebenten Paragraphe des gegenwärtigen Artikels erwähnt wird, schreiten die sechs Richter, oder die vier, wenn beyde Theile über diese Zahl übereingekommen sind, ohne vorläufige Auscheidung eines ihrer Mitglieder zur Erörterung. In einem und dem andern Falle beschäftigen sich die schiedsrichterlichen, zu diesem Ende zusammengebrachten Commissarien alsogleich mit Untersuchung der Reclamation selbst, oder der Zulässigkeit der Reclamation, wovon die Rede ist, und thun mit Stimmenmehrheit in letzter Instanz den Ausspruch. Der Greffier wohnt allen Sitzungen bey, und führt das Protokoll. Wenn die schiedsrichterliche Commission nicht bloß über die Zulässigkeit einer Reclamation selbst entschieden aht, so beendigt diese Entscheidung die Sache. Hat sie bloß über die Zulässigkeit gesprochen, so geht die Sache, wenn die Entscheidung günstig ausgefallen ist, an die Liquidations-Commission zurück, damit diese letztere sich über die Richtkigeit der Reclamation selbst und die Festsetzung ihres Betrages vereinige, oder sie neuerdings an eine schiedsrichterliche, auf die Zahl von fünf oder drey Mitgliedern reducirte Commission verweise. Sobald die Entscheidung erfolgt ist, gibt der Greffier der Liquidations-Commission Kenntniß von jeder ausgesprochenen Sentenz, damit sie solche ihren Protokollen beyfüge; indem diese Urtheile als ein Theil der Arbeit der Liquidations-Commission angesehen werden müssen.
    Übrigens versteht es sich von selbst, daß die, Kraft des gegenwärtigen Artikels, niedergesetzte Commissionen ihre Arbeit nicht über die Liquidation der aus gegenwärtigem Tractate und aus dem Tractate vom 30. May 1814 entspringenden Verpflichtungen hinaus erstrecken können.

VI. Artikel.   Da die hohen contrahirenden Theile die Erfüllung des XXI. Artikels des Pariser Tractates vom 30. May 1814 sichern, um dem zu Folge die Art und Weise festsetzen wollen, wornach dieenigen, ursprünglich auf Länder, welche nicht mehr zu Frankreich gehören, speciel hypothekirten, oder für die innere Verwaltung derselben contrahirten Schulden, welche in Inscriptionen auf das große Buch der Französischen Staatsschuld verwandelt worden sind, Frankreich gut geschrieben werden sollen; so sind sie übereingekommen, daß der Betrag des Capitals, welches jede der Regierungen dieser respectiven Länder Frankreich zu vergüten hat, nach dem Mittel-Curse des Preises, welchen die Renten auf das große Buch zwischen dem Tage der Unterzeichnung gegenwärtiger Convention und dem 1. Januar 1816 gehabt haben werden, festgesetzt werden soll. Dieses Capital soll Frankreich auf die Nachweisungen vergütet werden, welche die durch den V. Artikel gegenwärtiger Convention niedergesetzte Commission von zwey Monathen zu zwey Monathen, nach Verification der Documente, auf welche die Inscription Statt gefunden hat, entwerfen und anfertigen wird.

Den Betrag der Inscriptionen, welche von SChulden herrühren, die auf unbewegliche, von der Französischen Regierung nachher veräußerte Güter hypothecirt waren, wird Frankreich nicht vergütet, von welcher Art diese unbeweglichen Güter seyn mögen, vorausgesetzt, daß die Käufer derselben den Kaufpreis an Agenten der Französischen Regierung bezahlt haben; es müßten sich denn besagte unbewegliceh Güter gegenwärtig (anders als durch eine titule oneroso, während der Dauer der Französischen Administration geschehene Acquisition in den Händen, entweder der gegenwärtigen Regierungen, oder öffentlicher Anstalten, oder der ehemahligen Besitzer befinden. Die Bezahlung der Renten dieser Inscriptionen fällt der Französischen Regierung zur Last.

Die Ausgleichung zwischen dem, was Frankreich wegen der Inscriptionen zu fordern, und den Zahlungen, wozu es sich durch gegenwärtige Convention verpflichtet hat, kann nur mit Einwilligung beyder Theile Statt finden; mit Vorbehalt dessen, was in nachstehendem Artikel bestimmt ist.

VII. Artikel.   Von diesen Vergütungen sollen abgezogen werden:
1) Die Zinsen der Inscriptionen auf das große Buch der Staatsschuld bis zum 22. December 1813. Deßgleichen sollen Frnakreich die Zinsen, welche es nach diesem Zeitpuncte bezahlt haben sollte, von den respectiven Regierungen vergütet werden.
2) Die auf unbewegliche, von der Französischen Regierung veräußerte Güter hypothecirten Capitalien und Zinsen, wenn auch gleich besagte Capitalien nicht in Inscriptionen auf das große Buch der Staatsschuld verwandelt worden sind, ohne daß jedoch durch gegewärtige Stipulation den Gesetzen oder Acten der Regierung, welche Verjährungen oder Verfall aussprachen, und Kraft deren die Schuldforderungen zu Gunsten Frankreichs durch Confusion oder Compensation erlöschen sollten, im Mindesten Abbruch geschehen dürfte.

VIII. Artikel.   Da sich die Französische Regierung geweigert hat, die Reclamation der Regierung der Niederlande, in Betreff der Bezahlung der Zinsen der Holländischen Schuld, welche für die Halbjahre vom März und September 1813 nicht entrichtet worden sind, anzuerkennen; so ist man übereingekommen, die Entscheidung des Grundsatzes besagter Frage dem schiedsrichterlichen Spruche einer besonderen Commission zu unterwerfen.

Diese Commission soll aus sieben Mitgliedern bestehen, wovon zwey von der Französischen Regierung, zwey von der Regierung der Niederlande zu ernennen, und die andern aus durchaus neutralen, und bey dieser Frage gar nicht interessirten Staaten, als z. B. Rußland, Großbritannien, Schweden, Dänemark und das Königreich Neapel, zu wählen sind.

Die Wahl dieser drey letzteren Commissarien soll so geschehen, daß einer derselben von der Französischen Regierung, der andere von der Niederländischen Regierung, und der dritte von den beyden neutralen Commissarien gemeinschaftlich ernannt wird.

Diese Commission versammelt sich am 1. Februar 1816 zu Paris. Die Mitglieder derselben leisten denselben Eid, zu welchem die durch den V. Artikel gegenwärtiger Convention eingesetzten schiedsrichterlichen Commissarien verbunden sind, und auf dieselbe Weise.

Sobald die Commission constituirt ist, legen ihr die liquidirenden Commissarien der beyden Mächte schriftlich ihre Argumente, jeder zu Gunsten seiner Meinung vor, um die Schiedsrichter in den Stand zu setzen, auf die Basis der Verfügung des Pariser Tractates vom 30. May 1814 zu entscheiden, welche von beyden Regierungen, die Französische, oder die der Niederlande, obgedachte rückständige Zinsen zu zahlen schuldig sey, und ob die Vergütung, welche die Regierung der Niederlande Frankreich für die Inscriptionen der mit ihrer Krone vereinigten, und von Frankreich getrennten Länder zu leisten hat, ohne Abzug der auf die Verfallszeit von 1813 rückständigen Renten der Holländischen Schuld gefordert werden könne.

IX. Artikel.   Es soll zur Liquidation der nicht bezahlten Zinsen von den Schulden geschritten werden, welche auf den Grund und Boden der durch die Tractate von Campo-Formio und Lüneville an Frankreich abgetretenen Länder hypothecirt sind, und von Anleihen, wozu die Stände der abgetretenen Länder ihre förmliche Einwilligung gegeben haben, oder von Ausgaben, welche für die wirkliche Administration besagter Länder gemacht worden sind, herrühren.

Die liquidirenden Commissarien sollen sowohl die Dispositionen der Friedens-Tractate, als auch die Gesetze und Acten der Französischen Regierung über die Liquidation oder Erlöschung solcher Schuldforderungen, wie die, von denen hier die Rede ist, zur Richtschnur ihrer Operationen nehmen.

X. Artikel.   Da durch den XXIII. Artikel des Tractates vom 30. May 1814 stipulirt worden ist, daß die Französische Regierung die Cautionen der Beamten, welche öffentliche Gelder verwaltet hattten, in den von Frankreich getrennten Ländern, sechs Monathe nach Vorlegung ihrer Rechnungen, den Fall der Veruntreuung allein ausgenommen, zurückzahlen sollte, so bleibt verabredet:
1. Daß die Verbindlichkeit, ihre Rechnungen vorzulegen, sich nicht auf die Gemeinde-Einnehmer erstrecke; da jedoch die Französische Regierung einen gewissen Antheil an den Einnahmen, womit diese Rechnungspflichtigen beauftragt waren, hatte, und folglich im Fall einer Veruntreuung ihres Recurs gegen sie behält; so soll keine Reclamation wegen Zurückgabe ihrer Cautionen vorgelegt werden, ohne von einem Zeugnisse der Oberbehörden des Landes, welchem diese Rechnungspflichtigen angehören, begleitet zu seyn, welches die Summe, die der Französischen Regierung obgedachter Ursachen wegen, nach Verification ihrer Rechnungen zu Guten kommt, und die dieselbe von dem Cautions-Betrag abziehen wird, bestimmt, oder beurkundet, daß diese Regierung nichts heraus bekommt, mit Vorbehalt jedoch in beyden Fällen des Abzuges derjenigen Rückstände, welche sich Frankreich durch den XXIV. Artikel gegenwärtiger Convention vorbehalten hat.
2. Die Rechnungen der Beamten, welche Gelder der Regierung zu verwalten hatten, und verbunden waren, ihre Verwaltung von der Rechnungskammer abschließen zu lassen; sollen von der Französischen Regierung, im Einverständnisse mit dem Commissär der jetzigen Regierung der Provinz, worin der Rechnungspflichtige angestellt gewesen ist, untersucht werden. Die Untersuchung jeder Rechnung soll in den nächstfolgenden sechs Monathen nach deren Vorlegung Statt finden; wenn binnen dieser Frist keine Entscheidung über eine Rechnung erfolgt ist, so leistet die Französische Regierung Verzicht auf allen Recurs gegen den Rechnungspflichtigen. Dieser Stipulation thut in Hinsicht der Rechnungspflichtigen dem durch den XVI. Artikel bestimmten Verfalls-Termin keinen Abbruch, wohl verstanden, daß im Falle die Rechnungen nicht eingereicht werden, die Französische Regierung sich das Recht vorbehält, gegen die Rechnungspflichtigen auf den gewöhnlichen Rechtswegen zu verfahren.
3. Da die Beamten für dasjenige, was in Hinsicht ihrer Cassen seit dem Einrücken der fremden Truppen vorgegangen ist, nicht verantwortlich gemacht werden können; so ist ausdrücklich verabredet worden, daß die Französische Regierung sie wegen des Saldo's, den sie damahls schuldig waren, nicht in Anspruch nehmen kann, und daß nur eine augenscheinliche, vor dem Einrücken dieser Truppen begangene Veruntreuung, der Französischen Regierung das Recht geben könne, die ganze Caution oder einen Theil derselben zurückzubehalten. In allen übrigen Fällen soll letztere auf die im XIX. Artikel, Paragraph 2, angezeigte Weise zurückerstattet werden.

XI. Artikel.   Dem XXV. Artikel des Tractates vom 30. May 1814 zu Folge sollen die Fonds, welche von den Gemeinden und öffentlichen Anstalten in die Regierungs-Cassen niedergelegt worden sind, den Interessenten nach Abzug der ihnen geleisteten Vorschüsse erstattet werden. Die liquidirenden Commissarien haben den Betrag dieser Depositen und Vorschüsse auszumitteln. Wenn jedoch Ansprüche auf diese Fonds vorhanden seyn sollten, so wird die Rückerstattung nicht eher Statt finden, als bis die Aufhebung des Beschlages von den competenten Gerichten verordnet, oder von den einsprechenden Gläubigern freywillig zugestanden worden ist. Die Französische Regierung ist verbunden, sich über besagte Ansprüche gehörig auszuweisen. Es versteht sich von selbst, daß die von Nicht-Französischen Gläubigern gemachten Ansprüche der Französischen Regierung kein Recht geben, diese Depositen-Gelder zurückzubehalten.

XII. Artikel.   Die Fonds, welche in der Holländischen Ackerbau-Casse vorhanden waren, und als Depositum in die Amortisations-Casse, in die Verwaltungs-Casse, oder in was immer für eine andere Regierungs-Casse abgeliefert worden sind, sollen, wie jedes andere Depositum, mit Abrechnung der Compensationen, welche besagte Cassen allenfalls gegen besagte Fonds in Anspruch nehmen könnten, zurückerstattet werden.

XIII. Artikel.   Die, Kraft des V. Artikels gegenwärtiger Convention, niedergesetzten Liquidations- und schiedsrichterlichen Commissionen sollen sich auch mit der Liquidation der in den Artikeln XII. bis XXV. des Tractates vom 30. May 1814 erwähnten Gegenstände beschäftigen, und dabey denselben Hang, wie für die übrigen Liquidationen, womit sie beauftragt sind, befolgen. Die Französische Regierung verpflichtet sich, vier Monathe nach Unterzeichnung gegenwärtiger Convention, den respectiven Liquidations-Commissarien genaue, aus den Schatz- und andern Registern gezogene Übersichten aller Summen und Schuldforderungen, wovon in obbesagten Artikeln die Rede ist, einhändigen zu lassen; diese Nachweisungen sollen mit den Empfangscheinen der Reclamanten verglichen, und auf diese Weise verificirt werden.

XIV. Artikel.   Der XXVI. Artikel des Tractates vom 30. May 1814, welcher die Französische Regierung, vom 1. Januar desselben Jahres an, von der Auszahlung aller Civil-, Militär- und geistlichen Pensionen und Gnadengehalte an Personen, welche nicht mehr Französische Unterthanen sind, entbindet, wird aufrecht erhalten. Was die Rückstände der Pensionen bis zu oben festgesetztem Zeitpuncte betrifft, so verpflichtet sich die Frnazösische Regierung sie auszumitteln, und genau, aus den Pensions-Registern gezogene Nachweisungen darüber zu liefern, welche mit den bey den örtlichen Administrativ-Behörden vorhandenen dießfälligen Registern verglichen werden sollen.

XV. Artikel.   Da sich über den XXXI. Artikel des Friedens vom 30. May 1814, in Betreff der Zurückgabe der Karten von den Ländern, welche nicht mehr zu Frankreich gehören, Zweifel erhoben haben; so ist man übereingekommen, daß sämmtliche Karten von den abgetretenen Ländern, und nahmentlich die, welche die Französische Regierung hat verfertigen lassen, nebst den dazu gehörigen Kupferplatten, binnen vier Wochen nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractates richtig überliefert werden sollen. Dasselbe gilt auch von den Archiven, Karten und Kupferplatten, die in den von den verschiedenen Armeen augenblicklich besetzten Ländern weggeführt worden seyn mögen, wie solches in dem zweyten Abschnitte des XXXI. Artikels obbesagten Tractates bestimmt ist.

XVI. Artikel.   Die Regierungen, welche Reclamationen im Nahmen ihrer Unterthanen zu machen haben, verpflichten sich, solche binnen Jahresfrist, vom Tage der Auswechslung des gegenwärtigen Tractates, zur Liquidation vorlegen zu lassen, nach Ablauf dieser Frist ist jedes Recht, Reclamation und Zurückforderung, verfallen.

XVII. Artikel.   Alle zwey Monathe soll eine Nachweisung der durch Übereinkunft oder Urtheilsspruch festgesetzten Reclamationen angefertigt werden, welche die Nahmen eines jeden Gläubigers, und die Summe, worauf sich die ihm zu bezahlende Schuldforderung sowohl an Capital als rückständigen Zinsen beläuft, enthalten wird. Die Summen, welche sowohl für Capital als Zinsen von dem königlichen Schatze im baren Gelde zu bezahlen sind, sollen den liquidirenden Commissarien der dabey interessirten Regierung gegen ihre von den Französischen Liquidatoren vidimirten Quittungen eingehändigt werden. Was die Schuldforderungen anlangt, welche nach den IV. und XIX. Artikeln gegenwärtiger Convention in Inscriptionen auf das große Buch der Staatsschuld bezahlt werden müssen, so sollen dieselben auf den Nahmen der liquidirenden Commissarien der dabey interessirten Regierungen, oder derjenigen, welche sie dazu bezeichnen, eingeschrieben werden. Diese Inscriptionen sollen von dem durch den XX. Artikel gegenwärtiger Convention creirten Garantie-Fond, und auf die im XXI. Artikel stipulirte Weise genommen werden.

XVIII. Artikel.   Alle Schuldforderungen, mit welchen entweder nach den Bestimmungen der Gesetze, oder denen des Tractates vom 30. May 1814 Zinsen verknüpft sind, genießen solche fortwährend nach demselben Fuße. Diejenigen Schuldforderungen, womit weder ihrem Wesen nach, noch Kraft besagten Tractates, Zinsen verknüpft sind, sollen vom Tage der Unterzeichnung gegenwärtiger Convention an gerechnet, vier vom Hundert jährlicher Zinsen abwerfen. Alle Zinsen sollen im baren Gelde, und nach dem Betrage des Nominal-Werthes der Schuldforderung bezahlt werden. Die Stipulationen in Betreff der Zinsen sollen zwischen Frankreich und den andern contrahirenden Mächten gegenseitig seyn.

XIX. Artikel.   Der Tractat vom 30. May 1814 hatte bey Festsetzung der Termine, binnen welchen die Zahlungen geleistet werden sollten, drey Classen von Schuldforderungen bezeichnet. Um sich dieser Disposition zu nähern, ist durch gegenwärtige Convention festgesetzt worden, daß man ebenfalls dreyerley Classen von Rückzahlungen, wie folgt, annehmen wolle:
1. Die gerichtlichen Deposita und Geld-Consignationen, welche in die Amortisations-Casse geflossen sind, sollen binnen sechs Monathen, von Auswechslung der Ratificationen gegenwärtiger Convention an gerechnet, im Gelde erstattet werden, falls die Eingabe der erforderlichen Belege in den ersten drey Monathen der Liquidation Statt gefunden hat. Die Gegenstände, wovon die Belege später eingereicht worden sind, sollen in den drey nächstfolgenden Monathen liquidirt werden.
2. Die Schulden, welche von Cautions-Leistungen oder Fonds herrühren, die von den Gemeinden und öffentlichen Anstalten in die Verwaltungs-Casse, in die Amortisations-Casse, oder in irgend eine andere Casse der Französischen Regierung niedergelegt worden sind, sollen in Inscriptionen auf das große Buch der Staatsschuld, nach dem Nennwerthe, jedoch unter der Bedingung vergütet werden, daß, im Falle der Curs am Tage der Berichtigung unter fünf und siebzig stehen sollte, die Französische Regierung die Differenz zwischen dem Curs des Tages und fünf und siebzig zu ersetzen hat.
3. Die übrigen Schulden, welche in den beyden vorhergehenden Paragraphen nicht begriffen sind, sollen gleichfalls in Inscriptionen nach dem Nennwerthe vergütet werden, mit dem Unterschiede jedoch, daß ihnen die Französische Regierung nur einen Curs von sechzig verbürgt, und sich nur verpflichtet, die Differenz zwischen diesem und dem Curs des Tages zu ersetzen.

XX. Artikel.   Es soll spätestens am künftigen 1. Januar, als Garantie-Fond auf das große Buch der Französischen Staatsschuld, ein Capital von drey Millionen fünf Mahl hundert tausend Franken Rente, mit Genuß vom 22. März 1816, auf den Nahmen von zwey, von vier oder von sechs Commissarien, zur Hälfte Unterthanen der verbündeten Mächte, und zur Hälfte Unterthanen Sr. allerchristlichsten Majestät eingeschrieben werden; von diesen Commissarien sollen Einer, zwey oder drey von der Französischen Regierung, und Einer, zwey oder drey von den verbündeten Mächten gewählt und ernannt werden.

Diese Commissarien erheben besagte Renten von Halbjahr zu Halbjahr.

Sie behalten sie in Händen, ohne sie verhandeln zu können.

Sie legen den Betrag davon in den öffentlichen Fonds an, und empfangen dafür zum Vortheile der Gläubiger die Zinsen, und Zinsen der Zinsen.

Falls die drey Millionen fünf Mahl hundert tausend Franken Rente nicht zureichend waren, sollen obbesagten Commissarien Inscriptionen für stärkere Summen, und bis zum Belauf derjenigen, welche erforderlich sind, um die in gegenwärtiger Convention angezeigten Schulden zu tilgen, eingehändiget werden.

Diese anderweitigen Inscriptionen sollen, wenn der Fall eintritt, mit Genuß von demselben Zeitpuncte, welcher für die oben stipulirten drey Millionen fünf Mahl hundert tausend Franken Rente festgesetzt ist, verabfolgt, und von denselben Commisarien und nach denselben Grundsätzen administrirt werden, so daß die Schuld-Forderungen, welche zu saldiren übrig bleiben, verhältnißmäßig mit den nähmlichen einfachen und verdoppelten Zinsen getilgt werden sollen, als ob der Garantie-Fond gleich vom Anfang an zureichend gewesen wäre.

Wenn die den Gläubigern schuldigen Zahlungen geleistet seyn werden, soll der Überschuß der nicht verwendeten Renten, wenn ein solcher Statt findet, nebst den aufgehäuften Zinsen, der Disposition der Französischen Regierung übergeben werden.

XXI. Artikel.   So wie die im XVII. Artikel gegenwärtiger Convention vorgeschriebenen Liquidations-Nachweisungen den Commissarien, welche die Renten in Händen haben, vorgelegt seyn werden, sollen die Commissarien selbe cidimiren, auf daß sie unverzüglich in das große Buch der Staatsschuld von der deponirten Summe ab-, und dem liquidirenden Commissäre der reclamirenden Regierung zu Gunsten geschrieben werden können.

XXII. Artikel.   Die gegenwärtigen Souverains der Länder, welche nicht mehr zu Frankreich gehören, erneuern die im XXI. Artikel des Tractates vom 30, May 1814 eingegangene Verpflichtung, der Französischen Regierung, vom 22. December 1813 an gerechnet, diejenigen Schulden dieser Länder gut zu schreiben, welche in Inscriptionen auf das große Buch der Staatsschuld verwandelt worden sind. Die Ausweise aller dieser Schulden sollen von den durch den V. Artikel gegenwärtiger Convention aufgestellten Commissarien entworfen und angefertigt werden, wohl verstanden, daß die Französische Regierung die Renten dieser Inscriptionen fort zu bezahlen hat.

XXIII. Artikel.   Dieselben Regierungen übernehmen von neuem die Verpflichtung, den in den abgetretenen Ländern angestellten Französischen Unterthanen die Summen, welche sie als Cautionen, Deposita, oder Geld-Consignationen aus ihren respectiven Cassen zu fordern haben, zu vergüten. Diese Vergütungen sollen auf die nähmliche Weise geschehen, wie in dem XIX. Artikel gegenwärtiger Convention, in Hinsicht der Unterthanen dieser Länder, welche Gelder derselben Art in Französischen Cassen niedergelegt haben, verabredet worden ist.

XXIV. Artikel.   Der Französischen Regierung wird das Recht vorbehalten, von den Cautionen, zu deren Vergütung sie sich durch den XXII. Artikel des Tractates vom 30. May 1814 und durch den X. Artikel gegenwärtiger Convention verpflichtet hat, die Rückstände denjenigen Rechnungspflichtigen abzuziehen, welche durch ein vor dem 30. May 1814 erlassenes Urtheil des Rechnungs-Gerichtshofes, der Vorenthaltung öffentlicher Gelder schuldig erklärt worden seyn sollten. Dieser Abzug geschieht ohne dem ferneren Verfahren Eintrag zu thun, welches im Falle der Unzulänglichkeit der Cautionen, gegen die Vorenthaltenden auf den gewöhnlichen Rechtswegen und vor den gerichten des Landes, wo diese Rechnungspflichtigen ansässig sind, eingeleitet werden kann.

XXV. Artikel.   In den durch den Frieden vom 30. May 1814 und durch gegenwärtigen Tractat abgetretenen Ländern können diejenigen, welche, außer den Einnehmern der directen Steuern, verkäufliche Papiere zu Gunsten des königl. Schatzes oder der Amortisations-Casse unterschrieben, und dieselben zur Verfallzeit nicht eingelöst haben, vor den gewöhnlichen Gerichten des Landes, worin sie ansässig sind, auf Zahlung belangt werden; sie müßten denn gezwungen worden seyn, vor dem 30. May 1814, oder in den durch gegenwärtigen Tractat abgetretenen Ländern vor dem 20. November 1815, in die Hände der Beamten der neuen Besitzer des Landes die Zahlung zu leisten.

XXVI. Artikel.   Alles, was in gegenwärtiger Convention in Hinsicht der Frist, binnen welcher die Gläubiger Frankreichs ihre Forderungen zur Liquidation vorzulegen haben, des Zeitpunctes, wann die Liquidations-Ausweise anzufertigen sind, der den verschiedenen Classen der Schuldforderungen zugesprochenen Zinsen, und der Art, wie sie bezahlt werden sollen, verabredet worden ist, gilt ebenfalls für die Schuldforderungen, welche die Franzosen gegen die Regierungen der von Frankreich getrennten Länder zu machen haben.

    So geschehen zu Paris den 20. November im Jahre des Herrn 1815.

unterzeichnet:

Fürst Metternich.

Richelieu

Baron Wessenberg

 

Zusatz-Artikel.

Nachdem das Haus der Grafen von Bentheim und Steinfurt an die Französische Regierung eine auf verschiedene Rechts-Ansprüche gegründete Forderung gestellt hat, nähmlich:
Kraft einer Convention vom 22. May 1804, für die Summe von     800,000 Fr.
Zinsen zu 6 Percent von dieser Summe    480,000 Fr.
Für Rückerstattung der Grundsteuer    78,200 Fr.
Reinigung der Yssel    30,000 Fr.
Für verschiedene Veräußerungen und Entschädigungen    634,000 Fr.
Für Einkünfte der Grafschaft Bentheim seit der von Seite der Französischen Regierung erfolgten Besitznahme    2,225,000 Fr.
Summe    4,247,200 Fr.

so ist man Vergleichsweise übereingekommen, daß die Französische Regierung diesem Hause für alle und jede Forderungen, von welcher Art sie seyn mögen, bezahlen solle:

1. Die Summe von achtmahl hundert tausend Franken im baren Gelde, vom 1. Januar 1816 an, monathsweise in zwölf gleichen Raten zahlbar.

2. Die Summe von fünfmahl hundert zehntausend Franken in Inscriptionen auf das große Buch der Staatsschuld nach dem Nennwerthe, wobey  sie den Curs von fünf und siebzig verbürgt, oder die Differnez zwischen dem jedesmahligen Curs des Tages und fünf und siebzig vergütet. Diese Inscriptionen sollen von jetzt bis zum 1. Januar, und mit Genuß vom 22. März 1816 eingehändiget werden.

Mittelst der Bezahlung dieser Summe von 1,310,000 Franken leistet das Haus der Grafen Bentheim und Steinfurt Verzicht auf jede andere Forderung an die Französische Regierung, aus welchem Grunde oder Titel solche auch erhoben werden könnte, indem durch gegenwärtigen Vergleich alle Forderungen desselben getilgt sind.

    So geschehen zu Paris den 20. November im Jahre des Herrn 1815.

unterzeichnet:

Fürst Metternich.

Richelieu

Baron Wessenberg

 

Convention,
welche in Gemäßheit des IX. Artikels des Haupt-Tractates betreffend die Untersuchung und Festsetzung der Reclamationen der Unterthanen Sr. Brittischen Majestät an die Französische Regierung.

hier nicht abgedruckt; siehe Politische Gesetzsammlung des Kaisertums Österreich, Jahrgang 1816, S. 94 ff.

 

 

Der Vertrag samt Zusatzartikel und Convention wurde (mit jeweils geänderter Einleitung und Schluß sowie der Unterschriften) unterzeichnet von Frankreich und
- Österreich
- Spanien
- Großbritannien
- Portugal
- Preußen
 - Russland
- Schweden und Norwegen.


Quellen: Politische Gesetzsammlung des Kaisertums Österreich, Jahrgang 1816, S. 29
Gesetzsammlung für die  Königlichen Preussischen Staaten Jahrgang 1816 S. 13
© 27. September  2009 - 9. Oktober 2009
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