Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950
(in Kraft seit dem 3. September 1953)

in der Fassung des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vom 11. Mai 1994
(in Kraft seit dem 1. November 1998)
ursprünglicher Wortlaut ist angeführt
die durch die Zusatzprotokolle eingeführten Menschenrechte und Grundfreiheiten sind auch als Zusatzartikel zum Abschnitt I. der Konvention aufgeführt

die Konvention wurde ergänzt und geändert durch:
1.  Zusatzprotokoll zur Konvention vom 20. März 1952 in Kraft seit  dem 18. Mai 1954
 (Ergänzung der Konvention; gilt für alle Vertragsstaaten außer Andorra und die Schweiz)
 2.  Protokoll Nr. 2 zur Konvention vom 6. Mai 1963 in Kraft seit dem 21. September 1970
 (Ergänzung der Konvention; gilt für alle Vertragsstaaten; durch das Prot. Nr. 11 aufgehoben)
3.  Protokoll Nr. 3 zur Konvention vom 6. Mai 1963 in Kraft seit dem 21. September 1970
(Änderung der Artikel 29, 30 und 34 der Konvention; gilt für alle Vertragsstaaten; mit dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 obsolet)
 4.  Protokoll Nr. 4 zur Konvention vom 16. September 1963 in Kraft seit dem 2. Mai 1968
 (Ergänzung der Konvention; gilt nicht für alle Vertragsstaaten)
 5.  Protokoll Nr. 5 zur Konvention vom 20. Januar 1966 in Kraft seit dem 20. Dezember 1971
(Änderung der Artikel 22 und 40 der Konvention; gilt für alle Vertragsstaaten; mit dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 obsolet)
6.  Protokoll Nr. 6 zur Konvention vom 28. Februar 1983 in Kraft seit dem 1. März 1985
 (Ergänzung der Konvention; gilt nicht für alle Vertragsstaaten; siehe auch Protokoll Nr. 13)
 7.  Protokoll Nr. 7 zur Konvention vom 22. November 1984 in Kraft seit dem 1. November 1988
 (Ergänzung der Konvention; gilt nicht für alle Vertragsstaaten)
 8.  Protokoll Nr. 8 zur Konvention vom 19. März 1985 in Kraft seit dem 1. Januar 1990
 (Änderung der Artikel 20, 21,23, 28, 30, 31, 34, 40, 41 und 43 der Konvention; gilt für alle Vertragsstaaten; mit dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 obsolet)
 9.  Protokoll Nr. 9 zur Konvention vom 6. November 1990 in Kraft seit dem 1. November 1994
 (Änderung der Artikel 31, 44, 45 und 48 der Konvention; gilt nicht für alle Vertragsstaaten; durch das Prot. Nr. 11 aufgehoben.)
 10.  Protokoll Nr. 10 zur Konvention vom 25. März 1992, noch nicht in Kraft
 (Änderung des Artikels 32 der Konvention; noch nicht von allen Vertragsparteien ratifiziert; mit dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 obsolet)
11.  Protokoll Nr. 11 zur Konvention vom 11. Mai 1994 in Kraft seit dem 1. November 1998
   (Änderung der Artikel 19 bis 56 der Konvention und Aufhebung der Prot. Nr. 2  und 9;  gilt für alle Vertragsparteien)
12.  Protokoll Nr. 12 zur Konvention vom 4. November 2000, in Kraft seit dem 1. April 2005
 (Ergänzung der Konvention; gilt nicht für alle Vertragsstaaten)
13.  Protokoll Nr. 13 zur Konvention vom 3. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
 (Änderung des Protokolls Nr. 6; gilt nicht für alle Vertragsstaaten)
14.  Protokoll Nr. 14 zur Konvention vom 13. Mai 2004, noch nicht in Kraft
 (Änderung des Protokolls Nr. 6; gilt nicht für alle Vertragsstaaten)
 

IN ERWÄGUNG der Universellen Erklärung der Menschenrechte, die von der Allgemeinen Versammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;

IN DER ERWÄGUNG, daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;

IN DER ERWÄGUNG, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und die Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;

ENTSCHLOSSEN, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Universellen Erklärung verkündeten Rechte zu unternehmen;

VEREINBAREN die unterzeichneten Regierungen und Mitglieder des Europarates folgendes:

Artikel 1 - Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I. dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.

Abschnitt I. - Rechte und Freiheiten

Artikel 2 - Recht auf Leben

(1) Das Recht eines jeden Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. (Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist), darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a)  um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b)  um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c)  um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Artikel 3 - Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen (in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist), eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d)  jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:
a)  wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b)  wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c)  wenn er rechtzeitig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern.
d)  wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e)  wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f)  wenn er rechtmäßig festgenommen ist oder in Haft gehalten wird, weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen, oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach den Vorschriften des Absatzes 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen. In dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teils derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, in diesem Falle jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Unschuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (insbesondere) die folgenden Rechte:
a)  unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden;
b)  über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c)  sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
d)  Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e)  die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er (der Angeklagte) die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Beschränkungen unterworfen wird.

Artikel 12 - Recht auf Eheschließung

Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.

Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung

     Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.

Artikel 15 - Außerkraftsetzen im Notstandsfall

(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 7.

(3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarates eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muß den Generalsekretär des Europarates auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.

Artikel 16 - Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern

Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.

Artikel 17 - Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahingehend ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.

Artikel 18 - Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.

Zusatzartikel 1 - Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Zusatzartikel 2 - Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Zusatzartikel 3 - Recht auf freie Wahlen

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaft gewährleisten.

Die Zusatzartikel 1 bis 3 sind durch das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 definiert und gemäß Artikel 5 des Zusatzprotokolls als Zusatzartikel zur Konvention erklärt worden; für diese Zusatzartikel ist eine gesonderte Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich gemäß Artikel 4 des Zusatzprotokolls (entspricht einer Erklärung gemäß Artikel 56 der Konvention) erlaubt.

Zusatzartikel 4 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Zusatzartikel 5 - Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Zusatzartikel 6 - Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemand darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist,

Zusatzartikel 7 - Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

Kollektivausweisungen von Ausländern sind nicht zulässig.

Die Zusatzartikel 4 bis 7 sind durch das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 definiert und gemäß Artikel 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention erklärt worden; für diese Zusatzartikel ist eine gesonderte Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 4 (entspricht einer Erklärung gemäß Artikel 56 der Konvention) erlaubt.

Zusatzartikel 8 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Zusatzartikel 9 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Zusatzartikel 10 - Verbot des Außerkraftsetzen

Die Bestimmungen (der Zusatzartikel 8 bis 11) dürfen nicht nach Artikel 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Zusatzartikel 11 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen (der Zusatzartikel 8 bis 11) sind nicht zulässig.

Die Zusatzartikel 8 bis 11 sind durch das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 definiert und gemäß Artikel 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention erklärt worden; für diese Zusatzartikel ist eine gesonderte Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 (entspricht einer Erklärung gemäß Artikel 56 der Konvention) erlaubt. In den Zusatzartikeln 10 und 11 wurden die Bezugnahmen auf das Protokoll durch Bezüge auf die Zusatzartikel 8 bis 11 ersetzt.

faktische Aufhebung des Zusatzartikel 9 durch das Zusatzprotokoll Nr. 13

Zusatzartikel 12 - Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern

(1) Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden:
a)  Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen;
b)  seinen Fall prüfen zu lassen und
c)  sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

(2) Ein Ausländer kann vor Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

Zusatzartikel 13 - Rechtsmittel in Strafsachen

(1) Wer vor einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.

(2) Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Zusatzartikel 14 - Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

Zusatzartikel 15 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

(1) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweise.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht nach Artikel 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Zusatzartikel 16 - Gleichberechtigung der Ehegatten

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei der Auflösung der Ehe. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Zusatzartikel 12 bis 16 sind durch das Protokoll Nr. 7 vom 22. November 1984 definiert und gemäß Artikel 7 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention erklärt worden; für diese Zusatzartikel ist eine gesonderte Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 7 (entspricht einer Erklärung gemäß Artikel 56 der Konvention) erlaubt.

Abschnitt II.

Durch das Prot. Nr. 11 erhielt der Abschnitt II. eine Überschrift:

"Abschnitt II. - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte"

Artikel 19 - Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 19. Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention übernommen haben, sicherzustellen, werden errichtet:
a)  eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden „Kommission“ genannt;
b)  ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden „Gerichtshof“ genannt."

Durch das Prot. Nr. 11 wird nach dem Artikel 19 der Titel „Abschnitt III.“ gestrichen.

Artikel 20 - Zahl der Richter

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 20. Die Zahl der Mitglieder der Kommission entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören."

Durch Prot. Nr. 8 wurde der Artikel 20 zu Absatz 1 und folgende Absätze wurde angefügt:
"(2) Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kammern können gemäß Artikel 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser Einschränkung und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind.
Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
(3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig ausübende Befugnis haben, ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(4) Eine Kammer oder ein Ausschuß kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.
(5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:
a)  Gemäß Artikel 24 eingereichte Beschwerden prüfen;
b)  Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 48 a) anzustrengen;
c)  die Geschäftsordnung gemäß Artikel 36 festzusetzen."

Artikel 21 - Voraussetzungen für das Amt

(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.

(2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.

(3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 21. (1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Ministerausschuß mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden Versammlung aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; jede Gruppe von Vertretern der Hohen Vertragschließenden Teile in der Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, von denen mindestens zwei die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen müssen.
(2) Dasselbe Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um die Kommission im Falle späteren Beitritts anderer Staaten zu ergänzen und um sonst freigewordene Sitze neu zu besetzen."

Durch Prot. Nr. 8 wurde folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Kandidaten müssen das höchste sittliche Ansehen genießen und müssen entweder die Befähigung für die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen oder Personen von anerkanntem Ruf auf dem Gebiet des innerstaatlichen oder internationalen Rechts sein."

Artikel 22 - Wahl der Richter

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

(2) gestrichen.

Durch Prot. Nr. 14 wurde der Abs. 2 aufgehoben; bisherige Fassung:
"(2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragschließender Teile zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen."

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 22. (1) Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Jedoch läuft das Amt von sieben bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach Ablauf von drei Jahren ab.
(2) Die Mitglieder, deren Amt nach Ablauf der ersten Amtsperiode von drei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
(3) Das Amt eines Mitglieds der Kommission, das an Stelle eines anderen Mitglieds, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war, gewählt worden ist, dauert bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers.
(4) Die Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Danach bleiben sie in den Fällen tätig, mit denen sie bereits befaßt waren."

Durch Prot. Nr. 5 wurden nach Absatz 2 folgende Absätze eingefügt:
"(3) Um soweit wie möglich sicherstellen, daß die Hälfte der Mitglieder der Kommission alle drei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als neun, noch kürzer als drei Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet das Ministerkomitee den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt."
(5) bisher Absatz (3)
(6) bisher Absatz (4).

Artikel 23 - Amtszeit und Entlassung

(1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.

(3) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

(4) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Durch Prot. Nr. 14 erhielt der Art. 23 eine neue Fassung; bisherige Fassung:
"Artikel 23. - Amtszeit. (1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.
(2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarates durch Los bestimmt.
(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahren betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
(5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
(7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind."

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 23. Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur als Einzelpersonen an."

Durch das Prot. Nr. 8 wurde folgender Satz angefügt:
"Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder der Kommission oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist."

Artikel 24 - Kanzlei und Berichterstatter

(1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.

(2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.

Durch Prot. Nr. 14 wurde der Art. 24 aufgehoben und der bisherige Art. 25 zum Art. 24 (mit neuer Fassung); bisherige Fassung:
"Artikel 24. - Entlassung. Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt."

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung (ähnlich Art. 33):
"Artikel 24. Jeder Vertragschließende Teil kann durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates die Kommission mit jeder angeblichen Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil befassen."

Artikel 25 - Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofes
a)  wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b)  bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c)  wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d)  beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e)  wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler und
f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

Durch Prot. Nr. 14 wurde der Art. 26 zum Artikel 25; bisherige Fassung:
"Artikel 25. - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter. Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt."

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung (ähnlich Artikel 34):
"Artikel 25. (1) Die Kommission kann durch ein an den Generalsekretär des Europarates gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung angegangen werden, die sich durch eine Verletzung in dieser Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile beschwert fühlt, vorausgesetzt, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil eine Erklärung abgegeben hat, wonach er die Zuständigkeit der Kommission auf diesem gebiete anerkannt hat. Die Hohen Vertragschließenden Teile, die eine solche Erklärung abgegeben haben, verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts in keiner Weise zu behindern.
(2) Diese Erklärungen können auch für einen bestimmten Zeitabschnitt abgegeben werden.
(3) Sie sind dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln, der den Hohen Vertragschließenden Teilen Abschriften, davon zuleitet und für die Veröffentlichung der Erklärungen sorgt.
(4) Die Kommission wird die ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse nur ausüben, wenn mindestens sechs Hohe Vertragschließende Teile durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Erklärungen gebunden sind."

das war die "Erklärung zur Individualbeschwerde"

Artikel 26 - Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer

(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.

(2) Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.

(3) Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.

(4) Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.

(5) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.

Durch Prot. Nr. 14 wurde der Art. 27 zum Artikel 26 (in neuer Fassung); bisherige Fassung:
"Artikel 26. - Plenum des Gerichtshofs. Das Plenum des Gerichtshofes
a)  wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b)  bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c)  wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d)  beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
e)  wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler."

Fassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung (ähnlich Art. 35 Abs. 1):
"Artikel 26. Die Kommission kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen."

Artikel 27 - Befugnisse des Einzelrichters

(1) Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.

(2) Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.

Durch Prot. Nr. 14 wurde der Art. 27 zum Artikel 26 und vorstehender neuer Artikel 27 eingefügt; bisherige Fassung:
"Artikel 27. - Ausschüsse, Kammern und Große Kammer. (1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofes bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Der Kammer und der Großen Kammer gehören von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
(3) Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat. "

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung (ähnlich Art. 35 Abs. 2):
"Artikel 27. (1) Die Kommission befaßt sich nicht mit einem gemäß Artikel 25 eingereichten Gesuch, wenn es
a)  anonym ist;
b)  mit einem schon vorher von der Kommission geprüften Gesuch übereinstimmt oder einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz unterbreitet worden ist, und wenn es keine neuen Tatsachen enthält.
(2) Die Kommission behandelt jedes gemäß Artikel 25 unterbreitete Gesuch als unzulässig, wenn sie es für unvereinbar mit den Bestimmungen diese Konvention, für offensichtlich als unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.
(3) Die Kommission weist jedes Gesuch zurück, das sie gemäß Artikel 26 für unzulässig hält."

Artikel 28 - Befugnisse der Ausschüsse

(1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss
a. für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann, oder
b. für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.

(2) Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.

(3) Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.

Neufassung nach dem Prot. Nr. 14; bisherige Fassung:
"Artikel 28. - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse. Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig."

Neufassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 28. Falls die Kommission das Gesuch annimmt,
a)  hat sie zum Zwecke der Tatsachenfeststellung mit den Vertretern der Parteien eine kontradiktorische Prüfung und, falls erforderlich, eine Untersuchung der Angelegenheit vorzunehmen; die betreffenden Staaten haben, nachdem ein Meinungsaustausch mit der Kommission stattgefunden hat, alle Erleichterungen, die zur wirksamen Durchführung der Untersuchung erforderlich sind, zu gewähren;
b)  hat sie sich zur Verfügung der beteiligten Parteien zu halten, damit ein freundschaftlicher Ausgleich der Angelegenheit auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, erreicht werden kann."

Durch Prot. Nr. 8 wurde der bestehende Artikel 28 zu Absatz 1, der Buchstabe b) wurde neu gefaßt und der bisherige Artikel 30 wurde als Absatz 2  angefügt:
"b)  hat sie sich gleichzeitig zur Verfügung der beteiligten Parteien zu halten, damit eine gütliche Regelung der Angelegenheit auf der Grundlage der  Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, erreicht werden kann.
(2) Gelingt es der Kommission, eine gütliche Regelung zu erzielen, so hat sie einen Bericht anzufertigen, der den beteiligten Staaten, dem Ministerausschuß und dem Generalsekretär des Europarates zur Veröffentlichung zu übersenden ist. Der Bericht hat sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung zu beschränken."

Artikel 29 - Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.

(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.

(3) aufgehoben.

Neufassung nach dem Prot. Nr. 14; bisherige Fassung:
"Artikel 29. - Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit. (1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet."

Fassung nach dem Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 29. (1) Die Kommission führt die in Artikel 28 bezeichneten Aufgaben durch eine Unterkommission aus, die aus sieben Mitgliedern der Kommission besteht.
(2) Jede der beteiligten Parteien hat das Recht, eine Person ihrer Wahl in diese Unterkommission zu entsenden.
(3) Die übrigen Mitglieder werden nach dem in der Geschäftsordnung der Kommission festgelegten Verfahren durch das Los bestimmt."

Durch Protokoll Nr. 3 wurde der Artikel 29 neu gefaßt:
"Artikel 29. Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes Gesuch durch Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung des Gesuchs feststellt, daß einer der in Artikel 27 bezeichneten Gründe für eine Unzulässigkeit vorliegt.
In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt."

Artikel 30 - Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 30. Gelingt es der Unterkommission gemäß Artikel 28 ein Übereinkommen zu erzielen, so hat sie einen Bericht anzufertigen, der den beteiligten Staaten, dem Ministerausschuß und dem Generalsekretär des Europarates zur Veröffentlichung zu übersenden ist. Der Bericht hat sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung zu beschränken."

Durch das Protokoll Nr. 3 wurde das Wort "Unterkommission" ersetzt durch: "Kommission"

Durch das Prot. Nr. 8 wurde die ursprüngliche Fassung zu Artikel 28 Absatz 2 und folgender neuer Artikel 30 eingefügt:
"Artikel 30. (1) Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahrens entscheiden, ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben,
a)  daß der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b)  daß die Sache einer Lösung zugeführt worden ist oder
c)  daß es aus anderen von der Kommission festgestellten Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs fortzusetzen.
Die Kommission setzt jedoch die Prüfung des Gesuchs fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, dies erfordert.
(2) Beschließt die Kommission, ein Gesuch nach der Annahme in ihrem Register zu streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der Sachverhalt und die mit Gründen versehene Entscheidung, das Gesuch zu streichen, enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem Ministerausschuß zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission kann ihn veröffentlichen.
(3) Die Kommission kann die Wiedereintragung eines Gesuchs in ihr Register anordnen, wenn sie dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält."

Artikel 31 - Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer

a)  entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an die verwiesen worden ist;

b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und

c)  behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Neufassung nach dem Prot. Nr. 14; bisherige Fassung:
"Artikel 31. - Befugnisse der Großen Kammer. Die Große Kammer
a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an die verwiesen worden ist, und
b) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten."

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 31. (1) Wird eine solche Lösung nicht herbeigeführt, so hat die Kommission einen Bericht über den Sachverhalt anzufertigen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat. In diesem Bericht können die Ansichten sämtlicher Mitglieder der Kommission über diesen Punkt aufgenommen werden.
(2) Der Bericht ist dem Ministerausschuß vorzulegen; er ist auch den beteiligten Staaten vorzulegen, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen.
(3) Bei der Vorlage des Berichts an den Ministerausschuß hat die Kommission das Recht, von sich aus die ihr geeignet erscheinenden Vorschläge zu unterbreiten."

Durch das Prot. Nr. 8 wurde in Artikel 31 Absatz 1 die einleitenden Worte "Wird eine solche Lösung nicht herbeigeführt" ersetzt durch: "Wird die Prüfung des Gesuchs nicht gemäß Artikel 28 Absatz 2, 29 oder 30 abgeschlossen" und in Absatz 1 Satz 2 wurden die Worte "sämtlicher Mitglieder" ersetzt durch: "einzelner Mitglieder".

Durch das Prot. Nr. 9 wurde in Absatz 2 nach den Worten "den beteiligten Staaten" die Worte eingefügt: "und, wenn er ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch betrifft, dem Beschwerdeführer".

Artikel 32 - Zuständigkeit des Gerichtshofs

(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befaßt wird.

(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.

Änderung nach dem Prot. Nr. 14; im Absatz 1 waren anstelle der Zahlen "34, 46" gestanden: "34".

Neufassung durch das Prot. Nr. 11;  ursprüngliche Fassung:
"Artikel 32. (1) Wird die Frage nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, vom Datum der Vorlage des Berichts an den Ministerausschuß an gerechnet, gemäß Artikel 48 dieser Konvention, dem Gerichtshof vorgelegt, so entscheidet der Ministerausschuß mir Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses berechtigten Mitglieder, ob die Konvention verletzt worden ist.
(2) Wird eine Verletzung der Konvention bejaht, so hat der Ministerausschuß einen Zeitraum festzusetzen, innerhalb dessen der betreffende Hohe Vertragschließende Teil die in der Entscheidung des Ministerausschusses vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen hat.
(3) Trifft der betreffende Hohe Vertragschließende Teil innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums keine befriedigenden Maßnahmen, so beschließt der Ministerausschuß mit der in vorstehendem Absatz 1 vorgeschriebenen Mehrheit, auf welche Weise seine ursprüngliche Entscheidung vollstreckt  werden soll, und veröffentlicht den Bericht.
(4) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede Entscheidung des Ministerausschusses, die in Anwendung der vorstehenden Absätze ergeht, für sich als bindend anzuerkennen.“

Durch das Prot. Nr. 10 sollte in Absatz 1 das Wort "Zweidrittelmehrheit" ersetzt werden durch die Worte "der Mehrheit".

Artikel 33 - Staatenbeschwerden

Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, wobei der Artikel 33 den bisherigen Artikel 24 ersetzen soll. Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 33. Die Sitzungen der Kommission finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt."

Artikel 34 - Individualbeschwerde

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, wobei der Artikel 34 den bisherigen Artikel 25 ersetzen soll. Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 34. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder; die Unterkommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder."

 Durch das Prot. Nr. 3 erhielt der Artikel 34 folgende Fassung:
"Artikel 34. Vorbehaltlich des Artikels 29 trifft die Kommission ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder."

Durch das Prot. Nr. 8 wurden die Worte "des Artikels 29" ersetzt durch: "der Artikel 20 Absatz 3 und 29".

Artikel 35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

(2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
a)  anonym ist oder
b)  im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
a. wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
b. wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.

(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Änderung nach dem Prot. Nr. 14; die bisherige Fassung des Absatzes 3:
"(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält."

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, das die bisherigen Artikel 26 und 27 ersetzt. Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 35. Die Kommission tritt zusammen, so oft die Umstände es erfordern. Die Sitzungen werden vom Generalsekretär des Europarates einberufen."

Artikel 36 - Beteiligung Dritter

(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

(3) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

Änderung nach dem Prot. Nr. 14; der Absatz 3 wurde angefügt.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 36. Die Kommission setzt ihre Geschäftsordnung selbst fest."

Artikel 37 - Streichung von Beschwerden

(1) Der Gerichtshof kann in jederzeit entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben, daß
a)  der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b)  die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
c)  eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen, vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11 die den bisherigen Artikel 30 ersetzt. Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 37. Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Generalsekretär des Europarates wahrgenommen."

Durch das Prot. Nr. 11 wird nach dem Artikel 37 der Titel „Abschnitt IV.“ gestrichen.

Artikel 38 - Prüfung der Rechtssache

Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Neufassung nach dem Prot. Nr. 14; bisherige Fassung:
"Artikel 38. - Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung. (1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
a)  setzt er sich mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
b)  hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich."

Neufassung durch das Prot. Nr. 11 die den bisherigen Artikel 28 Absatz 1 ersetzt. Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 38. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte besteht aus ebensoviel Richtern, wie der Europarat Mitglieder zählt. Dem Gerichtshof darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören."

Artikel 39 - Gütliche Einigung

(1) Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

(2) Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.

(3) Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

(4) Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.

Neufassung nach dem Prot. Nr. 14; bisherige Fassung:
"Artikel 39. - Gütliche Einigung. Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung betrifft, die Rechtssache aus seinem Register."

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, die den bisherigen Artikel 28 Absatz 2 ersetzt; ursprüngliche Fassung;
"Artikel 39. (1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden von der Beratenden Versammlung mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Mitgliedern des Europarates vorgeschlagen werden; jedes Mitglied hat drei Kandidaten vorzuschlagen, von denen mindestens zwei eigene Staatsangehörige sein müssen.
(2) Dasselbe Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um den Gerichtshof im Falle späteren Beitritts anderer Staaten zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
(3) Die Kandidaten müssen das höchste sittliche Ansehen genießen und müssen entweder die Befähigung für die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein."

Artikel 40 - Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anderes entscheidet.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 40. (1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch läuft die Amtszeit von vier bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach drei Jahren, die Amtszeit von weiteren vier Mitgliedern nach sechs Jahren ab.
(2) Die Mitglieder, deren Amtszeit nach drei bzw. sechs Jahren ablaufen soll, werden unmittelbar nach der ersten Wahl vom Generalsekretär durch das Los bestimmt.
(3) Ein Mitglied des Gerichtshofs, das zum Ersatz eines anderen Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war, bleibt bis zum Ablauf des Amts seines Vorgängers im Amt.
(4) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger. Nach ihrer Ablösung bleiben sie in den Fällen tätig, mit denen sie bereits befaßt waren."

Durch das Prot. Nr. 5 wurden nach Absatz 2 folgende Absätze eingefügt und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 5 und 6:
"(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Beratende Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als zwölf, noch kürzer als sechs Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Beratende Versammlung den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt."
(5) bisher Absatz 3
(6) bisher Absatz 4.

Durch das Prot. Nr. 8 wurde folgender Absatz angefügt:
"(7) Die Mitglieder des Gerichtshofs gehören dem Gerichtshof nur als Einzelpersonen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder des Gerichtshofs oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist."

Artikel 41 - Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der den bisherigen Artikel 50 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 41. Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig."

Durch das Prot. Nr. 8 wurden die Worte: "seinen Vizepräsidenten" ersetzt durch: "einen oder zwei Vizepräsidenten".

Artikel 42 - Urteile der Kammern

Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 endgültig.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 42. Die Mitglieder des Gerichtshofs erhalten für jeden Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerausschuß festgesetzt wird."

Artikel 43 - Verweisung an die Große Kammer

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtsache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 43. Die Prüfung jedes dem Gericht vorgelegten Falles erfolgt durch eine Kammer, die aus sieben Richtern besteht. Der Richter, der Staatsangehöriger einer beteiligten Partei ist, - oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, eine von diesem Staat benannte Person, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt - , ist von Amts wegen Mitglied der Kammer; die Namen der anderen Richter werden vom Präsidenten vor Beginn des Verfahrens durch das Los bestimmt.!

Durch das Prot. Nr. 8 wurde das Wort "sieben" ersetzt durch: "neun".

Artikel 44 - Endgültige Urteile

(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.

(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a)  wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
b)  drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
c)  wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.

(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 44. Das Recht, vor dem Gerichtshof als Parteien aufzutreten, haben nur die Hohen Vertragschließenden Teile und die Kommission."

Durch das Prot. Nr. 9 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
"Artikel 44. Das Recht, vor dem Gerichtshof als Parteien aufzutreten, haben nur die hohen Vertragschließenden Teile, die Kommission und die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die ein Gesuch gemäß Artikel 25 eingereicht hat."

Artikel 45 - Begründung der Urteile und Entscheidungen

(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.

(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der den bisherigen Artikel 51 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 45. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälle, die ihm nach Artikel 48 von den Hohen Vertragschließenden Teilen oder der Kommission unterbreitet werden."

Artikel 46 - Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.

(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.

(3). Wird die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

(4) Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(5) Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung.

Neufassung nach dem Prot. Nr. 14; bisherige Fassung:
"Artikel 39. - Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile. (1) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sind, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung. "

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der die bisherigen Artikel 53 und 54 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 46. (1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann jederzeit die Erklärung abgeben, daß er die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieser Konvention beziehen, als obligatorisch anerkennt.
(2) Die oben bezeichneten Erklärungen können bedingungslos oder unter der Bedingung der Gegenseitigkeit seitens mehrerer oder einzelner Vertragschließender Teile oder unter Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden.
(3) Diese Erklärungen sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen; dieser übermittelt den Hohen Vertragschließenden Teile Abschriften davon."

das war die "Erklärung zur Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes"

Artikel 47 - Gutachten

(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen

(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I. dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch anderen Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.

(3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der den Artikel 1 des Prot. Nr. 2 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 47. Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nachdem die Kommission anerkannt hat, daß die Versuche zur Erzielung eines Ausgleichs fehlgeschlagen sind, und nur vor Ablauf der in Artikel 32 vorgesehenen Dreimonatsfrist."

Artikel 48 - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der den Artikel 2 des Prot. Nr. 2 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 48. Das Recht, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, haben nur die nachstehend aufgeführten Stellen, und zwar entweder unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder sämtliche Hohe Vertragschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshof unterworfen sind, oder aber, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß er einzige in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil oder sämtliche Hohen Vertragschließenden Teile zustimmen:
a)  die Kommission,
b)  der Hohe Vertragschließende Teil, dem der Verletzte angehört;
c)  der Hohe Vertragschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
d)  der Hohe Vertragschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet."

Durch das Prot. Nr. 9 erhielt der Artikel 48 folgende Fassung:
"Artikel 48. (1) Das Recht, dem Gerichtshof  eine Rechtssache vorzulegen, haben - vorausgesetzt, daß jeder davon betroffene Hohe Vertragschließende Teil der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen ist oder, soweit dies nicht der Fall ist, zustimmt -
a)  die Kommission,
b)  der Hohe Vertragschließende Teil, dem der Verletzte angehört;
c)  der Hohe Vertragschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;
d)  der Hohe Vertragschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet;
e)  die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, welche die Kommission mit der Beschwerde befaßt hat.
(2) Wird der Gerichtshof nur gemäß Absatz 1 Buchstabe e mit einer Beschwerde befaßt, so wird diese zunächst einem aus drei Mitgliedern des Gerichtshofs bestehenden Ausschuß unterbreitet. Der Richter, der für den Hohen Vertragschließenden Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet, gewählt wurde, - oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, eine von diesem Vertragschließenden Teil benannte Person, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt - ist von Amts wegen Mitglied des Ausschusses. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere Hohe Vertragschließende teile, so wird die Zahl der Ausschußmitglieder entsprechend erhöht.
Wirft der Fall keine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention auf und rechtfertigt er auch keinen anderen Grund der Prüfung durch den Gerichtshof, so kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß der Fall nicht vom Gerichtshof geprüft wird. In diesem Fall entscheidet der Ministerauschuß nach Maßgabe des Artikels 32, ob die Konvention verletzt worden ist."

Artikel 49 - Begründung des Gutachtens

(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der den Artikel 3 des Prot. Nr. 2 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 49. Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofs bestritten, so entscheidet dieser selbst."

Artikel 50 - Kosten des Gerichtshofs

Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der den bisherigen Artikel 58 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 50. Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, daß eine Entscheidung oder Maßnahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertragschließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus diese Konvention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine gerechte Entschädigung zuzubilligen."

Artikel 51 - Vorrechte und Immunitäten der Richter.

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarates und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

Neufassung durch das Prot. Nr. 11, der den bisherigen Artikel 59 ersetzt; ursprüngliche Fassung:
"Artikel 51. (1) Das Urteil es Gerichtshofs ist zu begründen.
(2) Bringt das Urteil im Ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter das Recht, eine Darlegung seiner eigenen Ansicht beizufügen."

Die bisherigen Artikel 52 bis 56 werden aufgehoben und durch andere Artikel überschrieben; die bisherigen Artikel hatten folgende Fassung:
"Artikel 52. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist endgültig.

Artikel 53. Die Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung, sich in allen Fällen, an denen sie beteiligt sind, nach Entscheidung des Gerichtshofs zu richten.

Artikel 54. Das Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerausschuß zuzuleiten; dieser überwacht deren Durchführung.

Artikel 55. Der Gerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt die Verfahrensvorschriften.

Artikel 56. (1) Die erste Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs findet statt, sobald insgesamt acht Erklärungen der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 46 abgegeben worden sind.
(2) Vor dieser Wahl kann kein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig gemacht werden."

Abschnitt III. - [Verschiedene Bestimmungen]

Durch das Prot. Nr. 11 ist der bisherige "Abschnitt V." umnummeriert.

Artikel 52 - Anfragen des Generalsekretärs

Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarates hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

Der Artikel 52 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 57 der Konvention.

Artikel 53 - Wahrung anerkannter Menschenrechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und grundsätzlichen Freiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Der Artikel 53 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 60 der Konvention.

Artikel 54 - Befugnisse des Ministerkomitees

Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Europarates dem Ministerausschuß übertragenen Vollmachten.

Der Artikel 54 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 61 der Konvention.

Artikel 55 - Einfluß auf internationale Abkommen

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen, als in der Konvention vorgesehen ist.

Der Artikel 55 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 62 der Konvention.

Artikel 56 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

(2) Auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete findet die Konvention vom dreißigsten Tage an, vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates an gerechnet, Anwendung.

(3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.

(4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt.

Der Artikel 56 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 63 der Konvention.

Artikel 57 - Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.

(2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Der Artikel 57 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 64 der Konvention.

Artikel 58 - Kündigung

(1) Ein Hoher Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben.

(2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche ein Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.

(3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragsteil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.

(4) Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 56 ausgedehnt worden ist.

Der Artikel 58 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 65 der Konvention.

Artikel 59 - Unterzeichnung und Ratifikation

(1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

(2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.

(3) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.

(4) Für einen Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(5) Der Generalsekretär des Europarates hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.

Änderung durch das Prot. Nr. 14; der Abs. 2 wurde neu eingefügt und die Abs. 3, 4 und 5 waren die Abs. 2, 3 und 4.

Der Artikel 59 war vor dem Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 der Artikel 66 der Konvention.
 

GESCHEHEN zu Rom am 4. November 1950 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates verwahrt wird. Der Generalsekretär wird allen Unterzeichnern beglaubigte Abdrucke übermitteln.

Durch Artikel 2 Absatz 2 des Prot. Nr. 11 erhielten die Abschnitte und Artikel eine Überschrift.

In Kraft für (Datum der Ratifikation, näheres beim EUROPARAT)
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (8.3.51), Norwegen (15.1.52), Schweden (4.2.52), Deutschland (5.12.52), Irland (25.2.53), Dänemark (13.4.53), Island (29.6.53),  Griechenland (vor 3.9.53), (das Saarland (vor 3.9.53)) und Luxemburg (3.9.53) seit dem 3. September 1953
die Türkei seit dem 18. Mai 1954
die Niederlande seit dem 31. August 1954
Belgien seit dem 14. Juni 1955
Italien seit dem 26. Oktober 1955
Österreich seit dem 3. September 1958
Zypern seit dem 6. Oktober 1962
Malta seit dem 23. Januar 1967
Frankreich seit dem 3. Mai 1974
die Schweiz seit dem 28. November 1974
Portugal seit dem 9. November 1978
Spanien seit dem 4. Oktober 1979
Liechtenstein seit dem 8. September 1982
San Marino seit dem 22. März 1989
Finnland seit dem 10. Mai 1990
(die Tschechoslowakei seit dem 18. März 1992)
Bulgarien seit dem 7. September 1992
Ungarn seit dem 5. November 1992
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993
Polen seit dem 19. Januar 1993
Rumänien seit dem 20. Juni 1994
Slowenien seit dem 28. Juni 1994
Litauen seit dem 20. Juni 1995
Andorra seit dem 22. Januar 1996
Estland seit dem 16. April 1996
Albanien seit dem 2. Oktober 1996
Mazedonien seit dem 10. April 1997
Lettland seit dem 27. Juni 1997.
Moldau seit dem 12. September 1997
die Ukraine seit dem 11. September 1997
Kroation seit dem 5. November 1997
Russland seit dem 5. Mai 1998
Georgien seit dem 20. Mai 1999
Aserbaidschan seit dem 15. April 2002
Armenien seit dem 26. April 2002
Bosnien und Herzegowina seit dem 12. Juli 2002
Serbien [und Montenegro] seit dem 3. März 2004
Monaco seit dem 30. November 2005

Das Saarland gehört mit Wirkung vom 1. Januar 1957 zu Deutschland und ist als Vertragspartei völkerrechtlich untergegangen.

Für Griechenland hatte die Konvention vom 13. Juni 1970 bis zum 28. November 1974 keine Geltung.

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Zusatzprotokoll
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 20. März 1952
(in Kraft seit  dem 13. April 1957)

ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten außer denjenigen zu treffen, die bereits im Teil I. der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehende als „Konvention“ bezeichnet) berücksichtigt sind,

VEREINBAREN die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarat sind FOLGENDES:

Artikel 1 - Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Artikel 2 - Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 3 - Recht auf freie Wahlen

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaft gewährleisten.

Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in der Erklärung angegebenen Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, verpflichtet.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, der eine Erklärung gemäß dem vorstehenden Absatz abgegeben hat, kann von Zeit zu Zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Vorschriften dieses Protokolls auf irgend einem Gebiet beendet.

Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Konvention abgegebene Erklärung.

Artikel 5 - Verhältnis zur Konvention

Zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Vorschriften der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 6 - Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder nach dem Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention ratifiziert. Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, tritt das Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, mitgeteilt.
 

GESCHEHEN zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abdrucke.

In Kraft für (Datum der Ratifikation, weiteres beim EUROPARAT)
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (3.11.52), Norwegen (18.12.52), Schweden (22.6.53), Irland (25.2.53), Dänemark (13.4.53), Island (29.6.53), Luxemburg (3.9.53), Griechenland (vor 18.5.54), (das Saarland (vor 18.5.54)) und die Türkei (18.5.54) seit dem 18. Mai 1954
die Niederlande seit dem 31. August 1954
Belgien seit dem 14. Juni 1955
Italien seit dem 26. Oktober 1955
Deutschland seit dem 13. Februar 1957
Österreich seit dem 3. September 1958
Zypern seit dem 6. Oktober 1962
Malta seit dem 23. Januar 1967
Frankreich seit dem 3. Mai 1974
Portugal seit dem 9. November 1978
San Marino seit dem 22. März 1989
Finnland seit dem 10. Mai 1990
Spanien seit dem 27. November 1990
(die Tschechoslowakei seit dem 18. März 1992)
Bulgarien seit dem 7. September 1992
Ungarn seit dem 5. November 1992
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993
Polen seit dem 10. Oktober 1994
Rumänien seit dem 20. Juni 1994
Slowenien seit dem 28. Juni 1994
Liechtenstein seit dem 14. November 1995
Litauen seit dem 24. Mai 1996
Estland seit dem 16. April 1996
Albanien seit dem 2. Oktober 1996
Mazedonien seit dem 10. April 1997
Lettland seit dem 27. Juni 1997.
Moldau seit dem 12. September 1997
die Ukraine seit dem 11. September 1997
Kroation seit dem 5. November 1997
Rußland seit dem 5. Mai 1998
Aserbaidschan seit dem 15. April 2002
Armenien seit dem 26. April 2002
Georgien seit dem 7. Juni 2002
Bosnien und Herzegowina seit dem 12. Juli 2002
Serbien [und Montenegro] seit dem 3. März 2004

Das Saarland gehört mit Wirkung vom 1. Januar 1957 zu Deutschland und ist als Vertragspartei völkerrechtlich untergegangen.

Für Griechenland hatte die Konvention vom 13. Juni 1970 bis zum 28. November 1974 keine Geltung.

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Das Protokoll gilt nicht für
Andorra, die Schweiz (aber unterzeichnet am 19. Mai 1976) und Monaco (aber unterzeichnet am 19. Mai 2005).

Protokoll Nr. 2
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 6. Mai 1963
(in Kraft seit  dem 21. September 1970)

durch das Prot. Nr. 11 zur Konvention mit Wirkung vom 1. November 1998 aufgehoben

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATES, die dieses Protokoll unterzeichnen,

IM HINBLICK auf die Bestimmungen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet), insbesondere auf ihren Artikel 19, durch den neben anderen Organen ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichtet wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, dem Gerichtshof die Zuständigkeit zu übertragen, unter bestimmten Bedingungen Gutachten zu erstatten -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

aufgehoben.

Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 1. (1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und der dazugehörigen Protokolle erstatten
(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I. dieser Konvention und in den Protokollen bezeichneten Rechte und Freiheiten betreffen, über die die Kommission, der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
(3) Beschlüsse des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder."

Artikel 2

aufgehoben.

Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 2. Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens unter seine in Artikel 1 bezeichnete Zuständigkeit fällt."

Artikel 3

aufgehoben.

Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 3. (1) Anträge auf Erstattung eines Gutachtens werden vom Plenum des Gerichtshofs behandelt.
(2) Die Gutachten des Gerichtshofs sind zu begründen.
(3) Bringt ein Gutachten im ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter das Recht, eine Darstellung seiner eigenen Ansicht beizufügen.
(4) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt."

Artikel 4

aufgehoben.

Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 4. Der Gerichtshof kann in Erweiterung seiner in Artikel 55 der Konvention vorgesehenen Befugnis die Geschäftsordnungs- und Verfahrensbestimmungen festlegen, die er für die Zwecke dieses Protokolls für erforderlich hält."

Artikel 5

aufgehoben.

Ursprüngliche Fassung:
"Artikel 5. (1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien des Protokolls werden,
a)  indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen oder
b)  indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Vertragsstaaten der Konvention nach Absatz 1 dieses Artikels Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.
(3) Vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an gelten die Artikel 1 bis 4 als Bestandteil der Konvention.
(4) Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a)  jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt,
b)  jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt,
c)  die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde,
d)  den Zeitpunkt des nach Absatz 2 erfolgenden Inkrafttretens dieses Protokolls."

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 6. Mai 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Dänemark (6.5.63), das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (6.5.63), Irland (12.9.63), Norwegen (12.6.64),  Schweden (13.6.64), Luxemburg (27.10.65), Niederlande (11.10.66), Malta (23.1.67),  Italien (3.4.67), Österreich (29.5.67), Island (16.11.67),  Türkei (25.3.68), Deutschland (3.1.69),  Zypern (22.1.69) und  Belgien (21.9.70) seit dem 21. September 1970 (zum damaligen Zeitpunkt alle Vertragsstaaten)
Griechenland und die Schweiz seit dem 28. November 1974
Portugal seit dem 9. November 1978
Frankreich seit dem 2. Oktober 1981
Spanien seit dem 6. April 1982
Liechtenstein seit dem 8. September 1982
San Marino seit dem 22. März 1989
Finnland seit dem 10. Mai 1990
(die Tschechoslowakei seit dem 18. März 1992)
Bulgarien seit dem 7. September 1992
Ungarn seit dem 5. November 1992
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993
Polen seit dem 19. Januar 1993
Rumänien seit dem 20. Juni 1994
Slowenien seit dem 28. Juni 1994
Litauen seit dem 20. Juni 1995
Andorra seit dem 22. Januar 1996
Estland seit dem 16. April 1996
Albanien seit dem 2. Oktober 1996
Mazedonien seit dem 10. April 1997
Lettland seit dem 27. Juni 1997.
Moldau seit dem 12. September 1997
die Ukraine seit dem 11. September 1997
Kroation seit dem 5. November 1997
Rußland seit dem 5. Mai 1998

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Ab dem 1. November 1998 aufgehoben und daher nicht mehr ratifizierbar.

Protokoll Nr. 3
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 6. Mai 1963
(in Kraft seit  dem 21. September 1970)

durch das Prot. Nr. 11 zur Konvention obsolet, da alle geänderten Artikel durch das Protokoll erneut geändert wurde

Änderung der Artikel 29, 30 und 34 der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Fassung.

In Kraft für  (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Dänemark (6.5.63), das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (6.5.63), Irland (12.9.63), Norwegen (12.6.64),  Schweden (13.6.64), Luxemburg (27.10.65), Niederlande (11.10.66), Malta (23.1.67),  Italien (3.4.67), Österreich (29.5.67), Island (16.11.67),  Türkei (25.3.68), Deutschland (3.1.69),  Zypern (22.1.69) und  Belgien (21.9.70) seit dem 21. September 1970 (zum damaligen Zeitpunkt alle Vertragsstaaten)
Frankreich seit dem 3. Mai 1974
Griechenland und die Schweiz seit dem 28. November 1974
Portugal seit dem 9. November 1978
Spanien seit dem 4. Oktober 1979
Liechtenstein seit dem 8. September 1982
San Marino seit dem 22. März 1989
Finnland seit dem 10. Mai 1990
(die Tschechoslowakei seit dem 18. März 1992)
Bulgarien seit dem 7. September 1992
Ungarn seit dem 5. November 1992
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993
Polen seit dem 19. Januar 1993
Rumänien seit dem 20. Juni 1994
Slowenien seit dem 28. Juni 1994
Litauen seit dem 20. Juni 1995
Andorra seit dem 22. Januar 1996
Estland seit dem 16. April 1996
Albanien seit dem 2. Oktober 1996
Mazedonien seit dem 10. April 1997
Lettland seit dem 27. Juni 1997.
Moldau seit dem 12. September 1997
die Ukraine seit dem 11. September 1997
Kroation seit dem 5. November 1997
Rußland seit dem 5. Mai 1998

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Ab dem 1. November 1998 obsolet und daher nicht mehr ratifizierbar.

Protokoll Nr. 4
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 16. September 1963
(in Kraft seit  dem 2. Mai 1968)

geändert mit Wirkung vom 1. November 1998 durch Artikel 2 Absatz 5 des Prot. Nr. 11

DIE UNTERZEICHNERREGIERUNGEN, die Mitglieder des Europarates sind -

ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I. der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) und in den Artikeln 1 bis 3 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls zur Konvention noch nicht enthalten sind -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 2 - Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Artikel 3 - Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemand darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist,

Artikel 4 - Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

(1) Kollektivausweisungen von Ausländern sind nicht zulässig.

Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jede Hohe Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang sie sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in der Erklärung angegebenen Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, verpflichtet.

(2) Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.

(3) Eine gemäß diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.

(4) Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf Grund der Ratifizierung oder Annahme durch diesen Staat Anwendung findet, werden als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet, soweit die Artikel 2 und 3 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nehmen.

(5) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.

Durch das Prot. Nr. 11 wurden folgende Änderungen und Ergänzungen gemacht:
- in Absatz 3 wurde der Bezug auf Artikel 63 durch den Bezug auf Artikel 56 ersetzt.
- der Absatz 5 wurde eingefügt.

Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention

(1) Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

(2) gestrichen.

Durch Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des Prot. Nr. 11 wurde der Absatz 2 mit folgendem bisherigen Wortlaut gestrichen:
"(2) Jedoch wird das durch einen Erklärung gemäß Artikel 25 der Konvention anerkannte Recht, eine Individualbeschwerde zu erheben, oder die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes durch eine Erklärung gemäß Artikel 46 der Konvention hinsichtlich der Bestimmungen dieses Protokolls nur insoweit wirksam, als die betreffende Hohe Vertragspartei erklärt hat, daß sie dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit für die Artikel 1 bis 4 des Protokolls oder für einzelne dieser Artikel anerkennt."

Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarates, die Unterzeichnerstaaten der Konvention sind, zur Unterzeichnung auf; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen derjenigen Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, notifiziert.
 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 16. September 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Norwegen (12.6.64), Schweden (13.6.64), Dänemark (30.9.64), Island (16.11.67) und Luxemburg (2.5.68) seit dem 2. Mai 1968
Deutschland seit dem 1. Juni 1968,
Irland seit dem 29. Oktober 1968,
Österreich seit dem 18. September 1969,
Belgien seit dem 21. September 1970,
Frankreich seit dem 3. Mai 1974,
Portugal seit dem 9. November 1978,
Italien seit dem 27. Mai 1982,
Niederlande seit dem 23. Juni 1982,
San Marino seit dem 22. März 1989,
Zypern seit dem 3. Oktober 1989,
Finnland seit dem 10. Mai 1990,
(die Tschechoslowakei seit dem 18. März 1992)
Ungarn seit dem 5. November 1992,
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993,
Rumänien seit dem 20. Juni 1994,
Slowenien seit dem 28. Juni 1994,
Polen seit dem 10. Oktober 1994,
Litauen seit dem 20. Juni 1995,
Estland seit dem 16. April 1996,
Albanien seit dem 2. Oktober 1996,
Mazedonien seit dem 10. April 1997,
Lettland seit dem 27. Juni 1997,
Moldau seit dem 12. September 1997,
die Ukraine seit dem 11. September 1997,
Kroation seit dem 5. November 1997,
Russland seit dem 5. Mai 1998,
Georgien seit dem 13. April 2000,
Bulgarien seit dem 4. November 2000
Aserbaidschan seit dem 15. April 2002
Armenien seit dem 26. April 2002
Malta seit dem 5. Juni 2002
Bosnien und Herzegowina seit dem 12. Juli 2002
Serbien [und Montenegro] seit dem 3. März 2004
Liechtenstein seit dem 8. Februar 2005
Monaco seit dem 30. November 2005

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Dieses Protokoll gilt nicht für:
Andorra,  Griechenland, Spanien (aber unterzeichnet am 23. Februar 1978), die Schweiz, die Türkei (aber unterzeichnet am 19. Oktober 1992) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (aber unterzeichnet am 16. September 1963).

Protokoll Nr. 5
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 20. Januar 1966
(in Kraft seit  dem 20. Dezember 1971)

durch das Prot. Nr. 11 zur Konvention obsolet, da alle geänderten Artikel durch das Protokoll erneut geändert wurde

Änderung der Artikel 22 und 40 der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Fassung.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Dänemark (20.1.66), Norwegen (20.1.66), Irland (18.2.66), Schweden (27.9.66), Malta (23.1.67), das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (24.10.67), Island (16.11.67), Italien (25.3.68), Luxemburg (26.6.68), Deutschland (3.1.69), Zypern (22.1.69), Österreich (9.10.69), Belgien (21.9.70), Niederlande (19.5.71) und Türkei (20.12.71) seit dem 20. Dezember 1971 (zum damaligen Zeitpunkt alle Vertragsstaaten)
Frankreich seit dem 3. Mai 1974,
Griechenland und die Schweiz seit dem 28. November 1974,
Portugal seit dem 9. November 1978,
Spanien seit dem 4. Oktober 1979,
Liechtenstein seit dem 8. September 1982,
San Marino seit dem 22. März 1989,
Finnland seit dem 10. Mai 1990,
(die Tschechoslowakei seit dem 18. März 1992)
Bulgarien seit dem 7. September 1992,
Ungarn seit dem 5. November 1992,
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993,
Polen seit dem 19. Januar 1993,
Rumänien seit dem 20. Juni 1994,
Slowenien seit dem 28. Juni 1994,
Litauen seit dem 20. Juni 1995,
Andorra seit dem 22. Januar 1996,
Estland seit dem 16. April 1996,
Albanien seit dem 2. Oktober 1996,
Mazedonien seit dem 10. April 1997,
Lettland seit dem 27. Juni 1997,
Moldau seit dem 12. September 1997,
die Ukraine seit dem 11. September 1997,
Kroation seit dem 5. November 1997,
Rußland seit dem 5. Mai 1998.

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Ab dem 1. November 1998 obsolet und daher nicht mehr ratifizierbar.

Protokoll Nr. 6
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 28. April 1983
(in Kraft seit  dem 1. März 1985)

geändert durch
Artikel 2 Absatz 6 des Prot. Nr. 11
mit Wirkung vom 1. November 1998

für die Vertragsparteien des Prot. Nr. 13 faktisch aufgehoben

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATES, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen -

IN DER ERWÄGUNG, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europarats eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz zugunsten der Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck bringen -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Artikel 3 - Verbot des Außerkraftsetzen

Die Bestimmungen dieses Protokolls dürfen nicht nach Artikel 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Artikel 4 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 64 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.

Durch das Prot. Nr. 11 wurde der Bezug auf Artikel 64 durch den Bezug auf Artikel 57 ersetzt.

Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes dann bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er gleichzeitig oder früher die Konvention ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 8 - Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung de Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 9 - Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarates notifizieren den Mitgliedstaaten des Rates

a)  jede Unterzeichnung;

b)  jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)  jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 8;

d)  jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Dänemark (1.12.83), Österreich (5.1.84) , Schweden (9.2.84), Spanien (14.1.85) und Luxemburg (19.2.85) seit dem 1. März 1985
Frankreich (17.2.86) seit dem 1. März 1986,
Niederlande (25.4.87) seit dem 1. Mai 1986,
Portugal (2.10.86) seit dem 1. November 1986,
Island (22.5.87) seit dem 1. Juni 1987,
die Schweiz (13.10.87) seit dem 1. November 1987,
Norwegen (25.10.88) seit dem 1. November 1988,
Italien (29.12.88) seit dem 1. Januar 1989,
San Marino (22.3.89) seit dem 1. April 1989,
Deutschland (5.7.89) seit dem 1. August 1989,
Finnland (10.5.90) seit dem 1. Juni 1990,
Liechtenstein (15.11.90) seit dem 1. Dezember 1990,
Malta (26.3.91) seit dem 1. April 1991,
(die Tschechoslowakei  (18.3.92) seit dem 1. April 1992)
Ungarn (5.11.92) seit dem 1. Dezember 1992,
die Slowakei und Tschechien seit dem 1. Januar 1993,
Rumänien (20.6.94), Irland (24.6.94) und Slowenien (28.6.94) seit dem 1. Juli 1994,
Andorra (22.1.96) seit dem 1. Februar 1996,
Mazedonien (10.4.97) seit dem 1. Mai 1997,
Moldau (12.9.97) seit dem 1. Oktober 1997,
Kroation (5.11.97) seit dem 1. Dezember 1997,
Estland (14.5.93) seit dem 1. Mai 1998,
Griechenland (2.5.83) seit dem 1. Oktober 1998,
Belgien (28.4.83) seit dem 1. Januar 1999,
Lettland (26.6.98) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (27.1.99) seit dem 1. Juni 1999,
Litauen (18.1.99) seit dem 1. August 1999,
Bulgarien (7.5.99) seit dem 1. Oktober 1999
Zypern (19.1.00) seit dem 1. Februar 2000
die Ukraine (4.4.00) und Georgien (13.4.00) seit dem 1. Mai 2000
Albanien (4.4.00) seit dem 1. Oktober 2000
Polen (18.11.99) seit dem 1. November 2000
Aserbaidschan (15.4.02) seit dem 1. Mai 2002

Armenien (29.9.03) seit dem 1. Oktober 2003
die Türkei (12.11.2003) seit dem 1. Dezember 2003
Serbien [und Montenegro] (3.3.04) seit dem 1. April 2004
Monaco (30.11.05) seit dem 1. Dezember 2005

Die durchgestrichenen Staaten haben das Protokoll Nr. 13 ratifiziert, womit das Protokoll Nr. 6 für diese faktisch außer Wirksamkeit getreten sind.

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Dieses Protokoll gilt nicht für:
Russland (aber unterzeichnet am 16. April 1997).

Protokoll Nr. 7
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 22. November 1984
(in Kraft seit  dem 1. November 1988)

geändert durch
Artikel 2 Absatz 6 des Prot. Nr. 11 mit Wirkung vom 1. November 1998

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATES, die diese Protokoll unterzeichnen,

ENTSCHLOSSEN, weitere Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) zu treffen,

 HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1 - Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern

(1) Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden:
a)  Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen;
b)  seinen Fall prüfen zu lassen und
c)  sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

(2) Ein Ausländer kann vor Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

Artikel 2 - Rechtsmittel in Strafsachen

(1) Wer vor einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.

(2) Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Artikel 3 - Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

(1) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweise.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht nach Artikel 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Artikel 5 - Gleichberechtigung der Ehegatten

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei der Auflösung der Ehe. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 6 - Besondere Hoheitsgebiete

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich zu Anwendung dieses Protokolls auf diese Hoheitsgebiete verpflichtet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(4) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.

(5) Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll aufgrund der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll auf Grund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Artikel 1 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nimmt.

(6) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.

Durch das Prot. Nr. 11 wurden folgende Änderungen und Ergänzungen gemacht:
- in Absatz 4 wurde der Bezug auf Artikel 63 durch den Bezug auf Artikel 56 ersetzt.
- der Absatz 6 wurde eingefügt.

Artikel 7 - Verhältnis zur Konvention

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

(2) gestrichen.

Durch Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls Nr. 11 wurde der Absatz 2 mit folgendem bisherigen Wortlaut gestrichen:
"(2) Jedoch wird das durch einen Erklärung nach Artikel 25 der Konvention anerkannte Recht, eine Individualbeschwerde zu erheben, oder die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes durch eine Erklärung nach Artikel 46 der Konvention hinsichtlich dieses Protokolls nur insoweit wirksam, als die betreffende Staat erklärt hat, daß sie dieses Recht oder diese Gerichtsbarkeit für die Artikel 1 bis 5 des Protokolls anerkennt."

Artikel 8 - Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne die Konvention früher ratifiziert zu haben oder sie gleichzeitig zu ratifizieren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 9 - Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach der  Hinterlegung de Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 10 - Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarates notifizieren allen Mitgliedstaaten des Europarates

a)  jede Unterzeichnung;

b)  jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)  jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 6 und 9;

d)  jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Schweden (8.11.85), Frankreich (17.2.86), Österreich (14.5.86), Island (22.5.87), Griechenland (29.10.87), die Schweiz (24.2.88) und Dänemark (18.8.88)  seit dem 1. November 1988,
Norwegen (25.10.88) seit dem 1. Januar 1989,
San Marino (22.3.89) seit dem 1. Juni 1989,
Luxemburg (19.4.89) seit dem 1. Juli 1989,
Finnland (10.5.90) seit dem 1. August 1990,
Italien (7.11.91) seit dem 1. Februar 1992,
(die Tschechoslowakei  (18.3.92) seit dem 1. Juni 1992)
Ungarn (5.11.92) seit dem 1. Februar 1993,
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993,
Rumänien (20.6.94) und Slowenien (28.6.94) seit dem 1. September 1994,
Slowenien (28.6.94) seit dem 1. September 1994,
Litauen (20.6.95) seit dem 1. September 1995,
Estland (16.4.96) seit dem 1. Juli 1996,
Albanien (2.10.96) seit dem 1. Januar 1997,
Mazedonien (10.4.97) seit dem 1. Juli 1997,
Lettland (27.6.97) seit dem 1. September 1997,
die Ukraine (11.9.97) und Moldau (12.9.97) seit dem 1. Dezember 1997,
Kroation (5.11.97) seit dem 1. Februar 1998,
Rußland (5.5.98) seit dem 1. August 1998,
Georgien (13.4.00) seit dem 1. Juli 2000,
Zypern (15.9.00) seit dem 1. Dezember 2000
Bulgarien (4.11.00) seit dem 1. Februar 2001
Irland (3.8.01) seit dem 1. November 2001
Aserbaidschan (15.4.02) und Armenien (26.4.02) seit dem 1. Juli 2002
Polen (4.12.02) seit dem 1. März 2003
Malta (15.1.03) seit dem 1. April 2003
Serbien [und Montenegro] seit dem 1. Juni 2004
Portugal (20.12.04) seit dem 1. März 2005
Liechtenstein (8.2.05) seit dem 1. Mai 2005
Monaco (30.11.05) seit dem 1. Februar 2006

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Dieses Protokoll gilt nicht für:
Andorra, Belgien (aber unterzeichnet am 11.5.05), Deutschland (aber unterzeichnet am 19.3.85), Niederlande (unterschrieben am 22.11.84), Spanien (unterschrieben am 22.11.84), die Türkei (unterschrieben am 14.3.85) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Protokoll Nr. 8
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 19. März 1985
(in Kraft seit  dem 1. Januar 1990)

durch das Prot. Nr. 11 zur Konvention obsolet, da alle geänderten Artikel durch das Protokoll erneut geändert wurde

Änderung der Artikel 20, 21, 23, 28, 30, 31, 34, 40, 41 und 43 der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Fassung.

In Kraft für  (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Dänemark (19.3.85), Liechtenstein (28.8.85), Belgien (8.11.85), Schweden (10.1.86), Österreich (17.4.86), das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (21.4.86), Zypern (13.6.86), Niederlande (11.12.86), Portugal (12.3.87), die Schweiz (21.5.87), Island (22.5.87), Luxemburg (4.11.87), Malta (7.3.88), Irland (21.3.88), Norwegen (25.10.88), Italien (29.12.88), Frankreich (9.2.89), San Marino (22.3.89), Spanien (23.6.89), Griechenland (6.9.89), Deutschland (19.9.89), und Türkei (19.9.89) seit dem 1. Januar 1990 (zum damaligen Zeitpunkt alle Vertragsstaaten)
Finnland seit dem 10. Mai 1990,
(die Tschechoslowakei seit dem 18. März 1992)
Bulgarien seit dem 7. September 1992,
Ungarn seit dem 5. November 1992,
die Slowakei und die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993,
Polen seit dem 19. Januar 1993,
Rumänien seit dem 20. Juni 1994,
Slowenien seit dem 28. Juni 1994,
Litauen seit dem 20. Juni 1995,
Andorra seit dem 22. Januar 1996,
Estland seit dem 16. April 1996,
Albanien seit dem 2. Oktober 1996,
Mazedonien seit dem 10. April 1997,
Lettland seit dem 27. Juni 1997,
die Ukraine seit dem 11. September 1997,
Moldau seit dem 12. September 1997,
Kroation seit dem 5. November 1997,
Russland seit dem 5. Mai 1998.

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Ab dem 1. November 1998 obsolet und daher nicht mehr ratifizierbar.

Protokoll Nr. 9
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 6. November 1990
(in Kraft seit  dem 1. November 1994)

mit Wirkung vom 1. November 1998 durch den Art. 2 Absatz 8 des Prot. Nr. 11 zur Konvention aufgehoben

Änderung der Artikel 31, 44, 45 und 48 der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Fassung.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Norwegen (15.1.92), Österreich (27.4.92), (die Tschechoslowakei (7.5.92)[die Slowakei und Tschechien]), Luxemburg (9.7.92), Ungarn (5.11.92), die Niederlande (23.11.92), Finnland (11.12.92), Italien (13.12.93), Rumänien (20.6.94), Irland (24.6.94), Slowenien (28.6.94) seit dem 1. Oktober 1994,
Deutschland (7.7.94) seit dem 1. November 1994,
Zypern (26.9.94) seit dem 1. Januar 1995,
Polen (10.10.94) seit dem 1. Februar 1995,
die Schweiz (11.4.95) und Schweden (21.4.95) seit dem 1. August 1995,
San Marino (28.6.95) seit dem 1. Oktober 1995,
Belgien (1.8.95) seit dem 1. Dezember 1995,
Portugal (12.10.95) seit dem 1. Februar 1996,
Liechtenstein (14.11.95) seit dem 1. März 1996,
Dänemark (14.2.96) seit dem 1. Juni 1996,
Estland (16.4.96) seit dem 1. August 1996,
Rußland seit dem 1. September 1998.

Die Tschechoslowakei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in die Slowakei und die Tschechische Republik zerfallen. Durch Entscheidung des Ministerkomitees und unter Zustimmung der Slowakei und der Tschechischen Republik vom 13. Juli 1993 ist die Konvention mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auf beide Staaten weiter anwendbar.

Dieses Protokoll gilt nicht für:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Kroatien, Frankreich (unterschrieben am 6.11.90), Georgien, Griechenland (unterschrieben am 6.11.90), Island, Lettland, Litauen (unterschrieben am 10.7.95), Malta (unterschrieben am 6.11.90), Moldau, Mazedonien, Spanien, die Türkei (unterschrieben am 6.11.90), die Ukraine und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Ab dem 1. November 1998 aufgehoben  und daher nicht mehr ratifizierbar.

Protokoll Nr. 10
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 25. März 1992
(nicht ratifiziert)

durch das Prot. Nr. 11 zur Konvention obsolet, da alle geänderten Artikel durch das Protokoll erneut geändert wurde

Änderung des Artikel 32 der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Fassung (Anstelle der vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit im Ministerkomitee tritt die einfache Mehrheit).

Ratifikationsstand siehe beim EUROPARAT

Ab dem 1. November 1998 obsolet und daher nicht mehr ratifizierbar

Protokoll Nr. 11
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 11. Mai 1994
(in Kraft seit  dem 1. November 1998)

Anhang nicht abgedruckt

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATES, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen -

IN DER ERWÄGUNG, daß es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, daß es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen,

IM HINBLICK auf die Entscheidung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. Und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde,

IM HINBLICK auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 6. Oktober 1992,

IM HINBLICK auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefaßten Beschluß über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konventioni (Artikel 19 bis 51) ersetzt:

es folgt der neue Wortlaut des Abschnitts II. der Konvention (siehe oben)

Artikel 2

(1) Abschnitt V. der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und die Artikel 60 bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis 59 der Konvention.

(2) Abschnitt I. der Konvention erhält die Überschrift "Rechte und Freiheiten", und der neue Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift "Verschiedene Bestimmungen". Die Artikel 1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften.

(3) Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1 nach dem Wort "Konvention" die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt; in Absatz 4 werden die Worte "der Kommission für die Behandlung der Gesuche" und "gemäß Artikel 25 dieser Konvention" jeweils durch die Worte "des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden und "gemäß Artikel 34" ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4 werden die Worte "nach Artikel 63" durch die Worte "nach Artikel 56" ersetzt.

(4) Das Zusatzprotokoll zur Konvention wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
b) in Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "gemäß Artikel 63" durch die Worte "gemäß Artikel 56" ersetzt.

(5) Das Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
b) in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "des Artikels 63" durch die Worte "des Artikels 56" ersetzt und wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.";
c) Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

(6) Protokoll Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften und
b) in Artikel 4 werden die Worte "nach Artikel 64" durch die Worte "nach Artikel 57" ersetzt.

(7) Protokoll Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
b) in Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "des Artikels 63" durch die Worte "des Artikels 56" ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
"Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.";
c) Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

(8) Protokoll Nr. 9 wird aufgehoben.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a)  indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b)  indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Maßgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Einrichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Maßgabe dieses Protokolls geprüft.

(3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden.

(4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuß der Großen Kammer bestimmt, ob eine der Kammern oder die Große Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache vor einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention.

(5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entscheiden sind, werden der Großen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls.

(6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.

Artikel 6

Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikels 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarates notifizieren allen Mitgliedstaaten des Rates

a)  jede Unterzeichnung;

b)  jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)  jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nach Artikel 4;

d)  jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 11. Mai 1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Slowenien (28.6.94), die Slowakei (28.9.94), Bulgarien (3.11.94), das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (9.12.94), Schweden (21.4.95), Ungarn (26.4.95), Tschechien (28.4.95), Malta (11.5.95), Litauen (20.6.95), Zypern (28.6.95), Island (29.6.95), die Schweiz (13.7.95), Norwegen (24.7.95), Österreich (3.8.95), Rumänien (11.8.95), Deutschland (2.10.95), Liechtenstein (14.11.95), Finnland (12.1.96), Andorra (22.1.96), Frankreich (3.4.96), Estland (16.4.96), Dänemark (18.7.96), Luxemburg (10.9.96), Albanien (2.10.96), San Marino (5.12.96), Irland (16.12.96), Spanien (16.12.96), Griechenland (9.1.97), Belgien (10.1.97), die Niederlande (21.1.97), Mazedonien (10.4.97), Portugal (14.5.97), Polen (20.5.97), Lettland (27.6.97), die Türkei (11.7.97), die Ukraine (11.9.97), Moldau (12.9.97), Italien (1.10.97), Kroatien (5.11.97) und Rußland (5.5.98) seit dem 1. November 1998,
Georgien (24.4.99) seit dem 20. Mai 1999.
Aserbaidschan seit dem 15. April 2002
Armenien seit dem 26. April 2002
Bosnien und Herzegowina seit dem 12. Juli 2002
Serbien [und Montenegro] seit dem 3. März 2004
Monaco seit dem 30. November 2005

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Protokoll Nr. 12
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 2000
(in Kraft seit dem 1. April 2005)

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATES,

Having regard to the fundamental principle according to which all persons are equal before the law and are entitled to the equal protection of the law;

Being resolved to take further steps to promote the equality of all persons through the collective enforcement of a general prohibition of discrimination by means of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed at Rome on 4 November 1950 (hereinafter referred to as "the Convention");

Reaffirming that the principle of non-discrimination does not prevent States Parties from taking measures in order to promote full and effective equality, provided that there is an objective and reasonable justification for those measures,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1 – Allgemeines Diskriminierungsverbot

(1)  The enjoyment of any right set forth by law shall be secured without discrimination on any ground such as sex, race, colour, language, religion, political or other opinion, national or social origin, association with a national minority, property, birth or other status.

(2) No one shall be discriminated against by any public authority on any ground such as those mentioned in paragraph 1.

Artikel 2 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes dann bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(4) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.

(5) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.

Artikel 3 - Verhältnis zur Konvention

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 4 - Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne die Konvention früher ratifiziert zu haben oder sie gleichzeitig zu ratifizieren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 5 - Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der  Hinterlegung de Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 6 - Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarates notifizieren allen Mitgliedstaaten des Europarates

a)  jede Unterzeichnung;

b)  jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)  jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 2 und 5;

d)  jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom am 4. November 2000 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Georgien (15.6.01), Zypern (30.4.02) Kroatien (3.2.03), San Marino (25.4.03), Bosnien und Herzegowina (29.7.03), Serbien [und Montenegro](3.3.04), Makedonien (13.7.04), Niederlande (28.7.04), Albanien (26.11.04), Armenien (17.12.04) und  Finnland (17.12.04) seit dem 1. April 2005;
Luxemburg (21.3.06) und Ukraine (27.3.06) seit dem 1. Juli 2006.

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Dieses Protokoll gilt nicht für:
Andorra, Aserbaidschan (aber unterzeichnet am 12.11.03), Belgien (aber unterzeichnet am 4.11.00), Bulgarien, Dänemark, Deutschland (aber unterzeichnet am 4.11.00), Estland (aber unterzeichnet am 4.11.00), Frankreich, Griechenland (aber unterzeichnet am 4.11.00), Irland (aber unterzeichnet am 4.11.00), Island (aber unterzeichnet am 4.11.00), Italien (aber unterzeichnet am 4.11.00), Lettland (aber unterzeichnet am 4.11.00), Liechtenstein (aber unterzeichnet am 4.11.00), Litauen, Malta, Moldawien (aber unterzeichnet am 4.11.00), Monaco, Norwegen (aber unterzeichnet am 15.1.03), Österreich (aber unterzeichnet am 4.11.00), Polen, Portugal (aber unterzeichnet am 4.11.00), Rumänien (aber unterzeichnet am 4.11.00), Russland (aber unterzeichnet am 4.11.00), Schweden, Schweiz, die Slowakei (aber unterzeichnet am 4.11.00), Slowenien (aber unterzeichnet am 7.3.01), Spanien (aber unterzeichnet am 4.10.05), Tschechien (aber unterzeichnet am 4.11.00), die Türkei (aber unterzeichnet am 18.4.01), Ungarn (aber unterzeichnet am 4.11.00) und das Vereinigte Königreich.

Protokoll Nr. 13
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 3. Mai 2002
(in Kraft seit dem 1. Juli 2003)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;

in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;

in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;

entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.

Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 5 - Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 6 - Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 7 - Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 8 - Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarates notifizieren allen Mitgliedstaaten des Europarates

a)  jede Unterzeichnung;

b)  jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)  jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 2 und 5;

d)  jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

In Kraft für (weiteres siehe beim EUROPARAT)
Irland (3.5.02), Malta (3.5.02), Schweiz (3.5.02), Dänemark (28.11.02), Liechtenstein (5.12.02), Kroatien (3.2.03), Bulgarien (13.2.03), die Ukraine (11.3.03), Zypern (12.3.03) und Andorra (26.3.03),  seit dem 1. Juli 2003;
Rumänien (7.4.03), Schweden (22.4.03) und San Marino (25.4.03) seit dem 1. August 2003;
Georgien (22.5.03) seit dem 1. September 2003;
Belgien (23.6.03) seit dem 1. Oktober 2003;
Ungarn (16.7.03) und Bosnien und Herzegowina (29.7.03) seit dem 1. November 2003;
Portugal (3.10.03) und das Vereinigtes Königreich (10.11.03) seit dem 1. Februar 2004;
Slowenien (4.12.03) seit dem 1. April 2004;
Österreich (12.1.04) und  Litauen (29.1.04) seit dem 1. Mai 2004;
Estland (25.2.04) seit dem 1. Juni 2004;
Serbien [und Montenegro](3.3.04) seit dem 1. Juli 2004;
Tschechien (2.7.04) und Makedonien (13.7.04) seit dem 1. November 2004;
Deutschland (11.10.04) seit dem 1. Februar 2005;
Island (10.11.04) und Finnland (29.11.04) seit dem 1. März 2005;
Griechenland (1.2.05) seit dem 1. Juni 2005;
Norwegen (16.8.05) und die Slowakei (18.8.05) seit dem 1. Dezember 2005;
Monaco (30.11.05) seit dem 1. März 2006;
Niederlande (10.2.06) und die Türkei (20.2.06) seit dem 1. Juni 2006;
Luxemburg (21.3.06) seit dem 1. Juli 2006.

Die Staatenunion "Serbien und Montenegro" ist mit dem 3. Juni 2006 aufgelöst worden; Serbien wurde vom Ministerkomitee des Europarates durch die Entscheidung vom 14.Juni 2006 als Rechtsnachfolger und Vertragspartei der Konvention anerkannt anerkannt.

Dieses Protokoll gilt nicht für:
Albanien (aber unterzeichnet am 26.5.03), Armenien (aber unterzeichnet am 19.5.06), Aserbaidschan, Frankreich (aber unterzeichnet am 3.5.02), Italien (aber unterzeichnet am 3.5.02), Lettland (aber unterzeichnet am 3.5.02), Moldawien (aber unterzeichnet am 3.5.02), Polen (aber unterzeichnet am 3.5.02), Russland, Spanien (aber unterzeichnet am 3.5.02).

Protokoll Nr. 14
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 13. Mai 2004
(noch nicht in Kraft getreten)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen –

im Hinblick auf die Entschließung Nr. 1 und die Erklärung, die auf der in Rom am 3. und 4. November 2000 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurden;

im Hinblick auf die Erklärungen, welche das Ministerkomitee am 8. November 2001, 7. November 2002 und 15. Mai 2003 auf seiner 109., 111. und 112. Tagung angenommen hat;

im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 251 (2004) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. April 2004;

in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, einzelne Bestimmungen der Konvention zu ergänzen, um insbesondere in Anbetracht der stetigen Zunahme der Arbeitslast des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europarats die langfristige Wirksamkeit des Kontrollsystems zu wahren und zu verbessern;

insbesondere in der Erwägung, dass es notwendig ist zu gewährleisten, dass der Gerichtshof weiterhin seine herausragende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann –

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 - 17

Änderung der Artikel 22 bis 29, 3, 32, 35, 36, 38, 39, 46 und 59.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Artikel 18

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 19

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 20

(1) Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Vollzug (1) das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden.

(2) Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses ProtokolIs darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.

Artikel 21

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.

Artikel 22

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats

a. jede Unterzeichnung;

b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 19 und

d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
 

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Strassburg am 13. Mai 2004 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Ratifikationsstand siehe beim EUROPARAT
es muss von allen Vertragsparteien ratifiziert werden, doch fehlen nur noch die Ratifikationen von Andorra, Belgien, Polen, Russland und der Türkei (Stand 20.6.2006)


Quellen: Völkerrechtliche Verträge 7. Auflage, Beck-Texte im dtv
Rechtsinformationssystem im Bundeskanzleramt der Republik Österreich B.G.Bl. 210/1958 bzw. 59/1964
Dokumente des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

© 5. Oktober  2002 - 21. Juni 2006
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