vom 24. März 1815
Im Nahmen der allerheiligsten Dreyeinigkeit !
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Artikel 1. Die Mächte, deren Staaten durch einen und denselben schiffbaren Fluß getrennt
oder durchschnitten werden, verpflichten sich, alles, was auf die Schifffahrt
dieses Flusses Bezug hat, gemeinschaftlich zu reguliren. Zu einem Ende ernennen
sie Commissarien, die sich spätestens sechs Monate nach Beendigung des
Congresses vereinigen, und denen die in den folgenden Artikeln festgesetzten
Principien zur Grundlage ihrer Arbeiten dienen sollen. |
Article 1. Arrangements, communs. Les puissances dont les état sont séparés ou traversés par une méme rivière navigable, s'engagent à régler d'un commun accord tout ce qui a rapport à sa navigation. Elles nommeront à cet effet des Commissaires, qui se réuniront au plus tard six mois sprès la fin du congrès, et qui prendront pour bases de leurs travaux les principes suivans. |
Principes |
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Artikel 2. Freie Schifffahrt. Die Schifffahrt im ganzen Laufe der im vorigen Artikel bezeichneten Flüsse,
von dem Puncte an, wo ein jeder von ihnen schiffbar wird, bis zu deren Mündung,
soll gänzlich frei seyn, und kann Niemand in Absicht des Handels untersagt
werden; doch so, daß man sich nach den für die Schifffahrtspolizei festgesetzten
Reglements richte, die für Alle gleichförmig und für den Handel aller Nationen
so günstig als möglich sollen abgefaßt werden. |
Article 2. Liberté de
la navigation. L |
Artikel 3. Einheit des Systems. Das System, welches für die Erhebung der Rechte und zur Aufrechthaltung der
Polizei festgesetzt wird, soll, so viel wie möglich; für den ganzen Lauf des
Flusses dasselbe seyn, und erstreckt sich auch, wenn nicht besondere Umstände
dagegen sind, auf seine Nebenarme und auf diejenigen Flüsse, die sich in ihn
ergiessen, und die in ihrem schiffbaren Laufe mehrere Staaten trennen oder
durchströmen. |
Article 3. Uniformité
de système. L |
Artikel 4. Tarif. Die Abgaben für die Schifffahrt sollen auf eine gleichmäßige, unveränderliche
und von der verschiedenen Qualität der Waaren, so viel als möglich, unabhängige
Weise bestimmt werden, damit keine detaillirte Untersuchung der Ladung nöthig
sey, ausgenommen wegen Defraudation oder Übertretung der Gesetze. Diese Rechte,
welche in keinem Falle die jetzt bestehenden übersteigen dürfen, sollen nach den
Localumständen bestimmt werden, da sie die Festsetzung einer allgemeinen Regel
nicht gestatten. Man wird jedoch bei Anfertigung des Tarifs von dem
Gesichtspuncte ausgehen, den Handel durch die Erleichterung der Schifffahrt zu
begünstigen; und der am Rhein festgesetzte Octroi kann zu einer approximativen
Norm dienen. Ist der Tarif einmal festgesetzte, so kann er nur durch ein
gemeinschaftliches Arrangement der Uferstaaten erhöht werden, und die
Schifffahrt darf nicht mit andern Rechten, sie mögen seyn, von welcher Art sie
wollen ausser denen, die in dem Reglement bestimmt sind, beschwert werden. |
Article 4. Tarif. L |
Artikel 5. Hebungsbureaux. Die Hebungsbureaux, deren Anzahl so viel wie möglich zu vermindern ist,
sollen durch das Reglement bestimmt werden, und in der Folge darf nur durch
gemeinsame Übereinkunft eine Veränderung darin geschehen; es wäre denn, daß
einer der Uferstaaten die Zahl derjenigen, welche ihm ausschließlich angehören,
vermindern wollte. |
Article 5. Bureaux de
preception. L |
Artikel 6. Leinpfade. Jeder Uferstaat verpflichtet sich, die Leinpfade, welche durch sein Gebiet
gehen, zu unterhalten, so wie für die nöthigen Arbeiten im Flußbette, damit der
Schifffahrt nichts hinderlich sey, Sorge zu tragen. Das zukünftige Reglement
wird bestimmen, wie die Uferstaaten zu diesen letzten Arbeiten contribuiren
sollen, in dem Fall, wo die beiden Ufer verschiedenen Gouvernements angehören. |
Article 6. Chemins de
halage. L |
Artikel 7. Stapelrechte. Keine Stapel-, Umschlag-, oder gezwungene Stationenrechte dürfen errichtet werden. Diejenigen, welche schon bestehen, werden nur beibehalten, in so fern die Uferstaaten, ohne das Localinteresse des Orts oder des Landes, wo sie errichtet sind, zu berücksichtigen, sie für die Schifffahrt und den Handel im Allgemeinen nothwendig oder nützlich erachten. | Article 7. Droit de
relàche. L |
Artikel 8. Zölle. Die Zölle der Uferstaaten haben nichts gemein mit den Schiffahrtsrechten. Durch bestimmte Einrichtungen wird man verhindern, daß die Ausübung der Functionen der Zöllner dem Handel keine Hindernisse in Weg lege; doch wird man am Ufer durch eine strenge Polizei jeden Versuch der Einwohner, mit Hülfe der Schiffer Contrebande zu treiben, zu verhindern suchen. | Article 8. Douanes.
Les douanes des ètats riverains n'auront rien de commun avec les
droits de navigation. On empèchera, par des dispositions
réglémentaires, que l'exercice des fonctions des douaniers ne mette
pas d'entraves à la navigation; mais ou surveillera, par une police
exact sur la rive. toute tentative des habitants de faire la
contrebande à l'aide des bateliers. |
Artikel 9. Gemeinschaftliches Reglement. Alles, was in den vorhergehenden Artikeln angeführt worden, wird durch ein gemeinschaftliches Reglement bestimmt, welches auch dasjenige enthalten soll, was noch anderweitig zu bestimmen für nöthig erachtet wird. Sobald das Reglement einmal bestimmt worden, kann es nur mit Einstimmung aller Uferstaaten verändert werden, und diese werden für die Vollziehung desselben auf eine paßliche und den Umständen und Örtlichkeiten gemäße Art Sorge tragen. | Article 9. Reglement.
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unterzeichnet:
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No. 2 vom 24. März 1815 |
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Die 52 Artikel in französischer
Original-Sprache siehe
hier. |
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Die Rheinschifffahrts-Oktroi von 1815
ersetzt die Konvention vom 15. August 1804 und wurde ersetzt durch
die Rheinschifffahrtsordnung vom 31. März 1831.
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No. 3 vom 16. März 1815 |
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Die 4 Artikel in französischer
Original-Sprache siehe
hier. |
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vom 20. März 1815 |
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Die 7 Artikel in französischer
Original-Sprache siehe
hier. |
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Quellen: Dr. Max Fleischmann, Völkerrechtsquellen, Halle 1905 © 27. September 2009 Home Zurück Top
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