Charta der Vereinten Nationen

 

vom 26. Juni 1945

 

geändert durch
Beschluss der Generalversammlung vom 17. Dezember 1963 (öBGBl. 294/1965),
in Kraft seit dem 31. August 1965
Beschluss der Generalversammlung vom 20. Dezember 1965 (öBGBl. 258/1968), in Kraft seit dem 12. Juni 1968
Beschluss der Generalversammlung vom 20. Dezember 1971 (öBGBl. 633/1973, dBGBl. 1974 II S. 769), in Kraft seit dem 24. September 1974
(deutsche)
Bekanntmachung vom 28. August 1980 (dBGBl 1980 II S. 1252), bereinigte Fassung des Art. 40
 

PRÄAMBEL

WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN, ENTSCHLOSSEN,

Die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsägliches Leid über die Menschheit gebracht hat, und

Den Glauben an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau und von großen und kleinen Nationen erneut zu bekräftigen und Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und Achtung der Verpflichtungen, die auf Verträgen oder anderen Quellen des Völkerrechtes beruhen, gewährleistet werden kann und Sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern

UND FÜR DIESE ZWECKE

Toleranz zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben und

Unsere Macht zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und

Durch die Annahme von Grundsätzen und die Schaffung entsprechender Methoden sicherzustellen, daß Waffengewalt nicht zur Anwendung komme, es sei denn im Interesse des Gemeinwohles, und

Internationale Organisationen heranzuziehen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern,

HABEN BESCHLOSSEN, UNSERE ANSTRENGUNGEN ZU VEREINEN, UM DIESE ABSICHTEN ZU ERREICHEN.

Dementsprechend haben sich unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Francisco versammelten Vertreter, die ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vorgewiesen haben, auf die vorliegende Satzung der Vereinten Nationen geeinigt und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen "Vereinte Nationen" tragen soll.

Kapitel I.
Ziele und Grundsätze

Artikel 1. Die Ziele der Vereinten Nationen sind:
1. Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck: wirksame Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen des Friedens vorzubeugen und sie zu beseitigen und um Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken, sowie durch friedliche Mittel und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts die Ordnung und Regelung internationaler Streitfälle oder solcher Situationen zu erzielen, die zu einem Friedensbruch führen könnten;
2. Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, gegründet auf die Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, sowie entsprechende andere Maßnahmen zu ergreifen, um den Weltfrieden zu festigen;
3. Internationale Zusammenarbeit zu erzielen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder humanitärer Art zu lösen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen;
4. Ein Zentrum zu sein, um die Maßnahmen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang zu bringen.

siehe hierzu auch den Beschluss der Generalversammlung vom 3. November 1950 "Uniting for Peace" (Vereint für den Frieden)

siehe zu Ziffer 2 auch die Erklärung der Generalversammlung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970.

siehe zu Ziffer 3 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte  durch die Generalversammlung vom 10. Dezember 1948.

Artikel 2. Die Organisation und ihre Mitglieder sollen in Verfolgung der in Artikel 1 festgesetzten Ziele gemäß folgenden Grundsätzen vorgehen:
1. Die Organisation ist auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder aufgebaut.
2. Alle Mitglieder erfüllen nach Treu und Glauben die von ihnen gemäß der vorliegenden Satzung übernommenen Verpflichtungen, um jedem einzelnen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern.
3. Alle Mitglieder regeln ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.
5. Alle Mitglieder gewähren den Vereinten Nationen bei jeder von diesen gemäß der vorliegenden Satzung ergriffenen Maßnahme jede Unterstützung und enthalten sich, irgendeinem Staat Hilfe zu leisten, gegen den die Vereinten Nationen Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergreifen.
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gemäß diesen Grundsätzen handeln, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit notwendig ist.
7. Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung berechtigt die Vereinten Nationen, in Angelegenheiten einzugreifen, die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehören, oder verpflichtet die Mitglieder, solche Angelegenheiten der in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Regelung zu unterwerfen; dieser Grundsatz beeinträchtigt aber in keiner Weise die Anwendung der in Kapitel VII vorgesehenen Zwangsmaßnahmen.

Kapitel II.
Mitgliedschaft

Artikel 3. Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über Internationale Organisation in San Francisco teilgenommen oder vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Jänner 1942 unterzeichnet haben, und welche die vorliegende Satzung unterzeichnen und gemäß Artikel 110 ratifizieren.

Artikel 4. 1. Die Mitgliedschaft der Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, welche die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Verpflichtungen auf sich nehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und gewillt sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

2. Die Zulassung eines solchen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch Beschluß der Generalversammlung.

siehe hierzu auch (den Entwurf zu einer) Erklärung über die Rechte und Pflichten der Staaten [Draft Declaration on Rights and Duties of States], der von der Generalversammlung am 9. Juni 1949 beschlossen wurde.

siehe hierzu auch die Resolution der Generalversammlung über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen vom 12. Dezember 2001.

Artikel 5. Ein Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung von der Ausübung seiner Rechte und Privilegien aus der Mitgliedschaft suspendiert werden. Die Ausübung dieser Rechte und Privilegien kann durch den Sicherheitsrat wiederhergestellt werden.

Artikel 6. Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Grundsätze beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.

Kapitel III.
Organe

Artikel 7. 1. Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden geschaffen: eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandschaftsrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat.

2. Gemäß der vorliegenden Satzung können Hilfsorgane geschaffen werden, die sich als notwendig erweisen.

Artikel 8. Die Vereinten Nationen beschränken in keiner Weise die Auswahl von Männern und Frauen, die, völlig gleichberechtigt, jede Stellung in den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen bekleiden können.

Kapitel IV.
Die Generalversammlung

Zusammensetzung

Artikel 9. 1. Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.

2. Kein Mitglied hat mehr als fünf Vertreter in der Generalversammlung.

Funktionen und Befugnisse

Artikel 10. Die Generalversammlung kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen der vorliegenden Satzung fallen oder die Befugnisse und Funktionen irgendeines in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Organs betreffen, und kann über alle solche Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme.

Artikel 11. 1. Die Generalversammlung kann die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und die Regelung von Rüstungen, erwägen und kann hinsichtlich solcher Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten.

2. Die Generalversammlung kann alle Fragen erörtern, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und die ihr von einem Mitglied der Vereinten Nationen oder vom Sicherheitsrat oder gemäß Artikel 35, Absatz 2, von einem Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, vorgelegt werden. Bezüglich aller solcher Fragen kann sie Empfehlungen an den betreffenden Staat oder an die betreffenden Staaten oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten, mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme. Jede solche Frage, die Maßnahmen nötig macht, wird von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.

3. Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.

4. Die in diesem Artikel angeführten Befugnisse der Generalversammlung beschränken die allgemeine Zielsetzung des Artikels 10 nicht.

Artikel 12. 1. Solange der Sicherheitsrat hinsichtlich irgendeines Streitfalles oder irgendeiner Situation die ihm in der vorliegenden Satzung zugewiesenen Funktionen ausübt, darf die Generalversammlung bezüglich dieses Streitfalles oder dieser Situation keine Empfehlungen erstatten, es sei denn, daß der Sicherheitsrat sie dazu auffordert.

2. Der Generalsekretär verständigt mit Zustimmung des Sicherheitsrates die Generalversammlung bei jeder Tagung von allen Angelegenheiten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit betreffen und vom Sicherheitsrat behandelt werden, und verständigt desgleichen die Generalversammlung oder, wenn die Generalversammlung nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat diese Angelegenheiten nicht mehr behandelt.

Artikel 13. 1. Die Generalversammlung veranlaßt Studien und erstattet Empfehlungen zu dem Zweck:
a) Um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechtes und seine Kodifikation zu begünstigen;
b) um die internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem und gesundheitlichem Gebiet zu fördern und am Wirksamwerden der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion mitzuwirken.

2. Die weiteren Pflichten, Funktionen und Befugnisse der Generalversammlung bezüglich der oben in Absatz 1b erwähnten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X angeführt.

Artikel 14. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen für die friedliche Ordnung jeder Situation empfehlen, die sie ohne Rücksicht darauf, wie sie entstanden ist, für geeignet hält, die allgemeine Wohlfahrt oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu beeinträchtigen, einschließlich solcher Situationen, die sich aus einer Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Satzung ergeben, in denen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen angeführt sind.

Artikel 15. 1. Die Generalversammlung erhält vom Sicherheitsrat Jahresberichte und Sonderberichte und prüft sie; diese Berichte enthalten einen Rechenschaftsbericht über die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder ergriffen hat.

2. Die Generalversammlung erhält Berichte von den anderen Organen der Vereinten Nationen und prüft sie.

Artikel 16. Die Generalversammlung übt hinsichtlich des internationalen Treuhandschaftssystems die ihr gemäß Kapitel XII und XIII zugewiesenen Funktionen aus. Sie genehmigt auch die Treuhandschaftsverträge für Zonen, die nicht als strategische bezeichnet sind.

Artikel 17. 1. Die Generalversammlung prüft und genehmigt das Budget der Organisation.

2. Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern in einem von der Generalversammlung festgesetzten Verhältnis getragen.

3. Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Budgetabmachungen mit den in Artikel 57 angeführten Spezialorganisationen und prüft auch die Budgets der Verwaltung solcher Spezialorganisationen, um an die betreffenden Organisationen Empfehlungen zu richten.

Abstimmung

Artikel 18. 1. Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.

2. Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen bezüglich der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates, die Wahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates gemäß Artikel 86, Absatz 1c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, die Suspendierung der Rechte und Privilegien der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen, betreffend die Handhabung des Treuhandschaftssystems und Budgetfragen.

3. Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, die mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden sind, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.

Artikel 19. Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Generalversammlung, wenn die Höhe seines Rückstandes den Betrag, der für die vorhergehenden zwei vollen Jahre fällig war, erreicht oder übersteigt. Die Generalversammlung kann dessenungeachtet einem solchen Mitglied das Stimmrecht gewähren, wenn sie überzeugt ist, daß die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, über die das Mitglied keine Macht hat.

Verfahren

Artikel 20. Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände dies erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Sicherheitsrates oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen vom Generalsekretär einberufen.

Artikel 21. Die Generalversammlung setzt ihre eigene Geschäftsordnung fest. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten.

Artikel 22. Die Generalversammlung kann die zur Ausübung ihrer Funktionen für nötig erachteten Hilfsorgane schaffen.

siehe hierzu u. a. den Beschluss der Generalversammlung vom 21. November 1949, betreffend Schaffung der Interimskommission (sog. "Kleine Nationalversammlung).

Kapitel V.
Der Sicherheitsrat

Zusammensetzung

Artikel 23. 1. Der Sicherheitsrat besteht aus elf Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates. Die Generalversammlung wählt sechs andere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates; dabei sind gebührend zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag der Mitglieder der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und für die anderen Ziele der Organisation, dann eine angemessene Aufteilung in geographischer Hinsicht.

2. Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder sollen jedoch drei für den Zeitraum eines Jahres gewählt werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

3. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat einen Vertreter.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 17. Dezember 1963 erhielt der Artikel 23 folgende Fassung:
"Artikel 23. 1. Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates. Die Generalversammlung wählt zehn andere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates; dabei sind gebührend zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag der Mitglieder der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und für die anderen Ziele der Organisation, dann eine angemessene Aufteilung in geographischer Hinsicht.
2. Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder nach der Erhöhung der Mitgliederzahl des Sicherheitsrates von 11 auf 15 sollen zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für den Zeitraum eines Jahres gewählt werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
3. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat einen Vertreter."

Art. 23 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos

Der ständige Sitz der "Republik China" im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die auch heute noch auf der Insel Taiwan (allgemein als Taiwan bezeichnet) ging durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Jahr 1971 auf die Volksrepublik China (als Nachfolger der Republik China (Völkerrechtssubjekt) über. Die Volksrepublik China hält weiterhin an dem Prinzip vereinten China (einschließlich Taiwans fest, so dass Taiwan nur durch Sezession (Abspaltung) vom Völkerrechtssubjekt Volksrepublik China ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt werden kann.

Der ständige Sitz der "Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist durch Staatennachfolge am 26. Dezember 1991 auf die Russische Republik übergegangen.

Funktionen und Befugnisse

Artikel 24. 1. Um sofortige und wirksame Maßnahmen durch die Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und kommen überein, daß der Sicherheitsrat in Ausübung seiner Pflichten, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, in ihrem Namen handelt.

2. Der Sicherheitsrat handelt bei der Erfüllung dieser Pflichten gemäß den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die besonderen Befugnisse, die dem Sicherheitsrat zur Erfüllung dieser Pflichten eingeräumt werden, sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII festgesetzt.

3. Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und, wenn nötig, Sonderberichte zur Prüfung vor.

Artikel 25. Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrates gemäß der vorliegenden Satzung anzunehmen und durchzuführen.

Artikel 26. Um die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke zu fördern, ist der Sicherheitsrat verpflichtet, unter Mitwirkung des im Artikel 47 angeführten Generalstabsausschusses für ein System der Regelung der Rüstungen Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen vorzulegen sind.

Abstimmung

Artikel 27. 1. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat eine Stimme.

2. Beschlüsse des Sicherheitsrates über Verfahrensfragen werden mit Zustimmung von sieben Mitgliedern gefaßt.

3. Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle anderen Fragen werden mit Zustimmung von sieben Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel VI und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 17. Dezember 1963 erhielt der Artikel 27 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"2. Beschlüsse des Sicherheitsrates über Verfahrensfragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt.
3. Beschlüsse des Sicherheitsrates über alle anderen Fragen werden mit Zustimmung von neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen die Zustimmung aller ständigen Mitglieder; dabei ist vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen gemäß Kapitel VI und gemäß Artikel 52, Absatz 3, eine an einem Streitfall beteiligte Partei sich der Abstimmung enthält."

Verfahren

Artikel 28. 1. Der Sicherheitsrat ist so einzurichten, daß er in der Lage ist, seine Funktionen ständig auszuüben. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat zu diesem Zweck am Sitz der Organisation jederzeit vertreten zu sein.

2. Der Sicherheitsrat hält periodische Sitzungen ab, in denen jedes seiner Mitglieder je nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch irgendeinen anderen besonders bestimmten Vertreter vertreten sein kann.

3. Der Sicherheitsrat kann Sitzungen auch an anderen Orten als am Sitz der Organisation abhalten, wenn dies seiner Meinung nach seine Arbeit möglichst erleichtert.

Artikel 29. Der Sicherheitsrat kann die zur Ausübung seiner Funktionen für nötig erachteten Hilfsorgane schaffen.

Artikel 30. Der Sicherheitsrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.

Artikel 31. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrates ist, kann, ohne Stimmrecht, an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, daß die Interessen dieses Mitgliedes besonders berührt werden.

Artikel 32. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrates ist, oder jeder Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, ist zur Teilnahme an der Erörterung des Streitfalles, ohne Stimmrecht, einzuladen, wenn dieses Mitglied oder dieser Staat in dem vom Sicherheitsrat geprüften Streitfall Partei ist. Der Sicherheitsrat setzt die Bedingungen fest, die er für die Teilnahme eines Staates für angemessen hält, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist.

Kapitel VI.
Friedliche Regelung von Streitigkeiten

Artikel 33. 1. Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

2. Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.

Artikel 34. Der Sicherheitsrat kann jeden Streitfall oder jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder einen Streitfall hervorrufen könnten, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer des Streitfalles oder der Situation geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.

Artikel 35. 1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall oder auf jede Situation lenken, wie sie in Artikel 34 angeführt sind.

2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall lenken, an dem er Partei ist, wenn er im vorhinein für diesen Streitfall die in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Verpflichtungen für eine friedliche Regelung annimmt.

3. Auf die Verhandlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt worden ist, finden die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 Anwendung.

Artikel 36. 1. Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art oder einer Situation gleicher Art entsprechende Verfahren oder Methoden der Beilegung empfehlen.

2. Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren zur Regelung des Streitfalles in Erwägung ziehen, die von den Parteien bereits angenommen wurden.

3. Der Sicherheitsrat soll bei Erstattung von Empfehlungen auf Grund eines Artikels auch berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Parteien grundsätzlich dem Internationalen Gerichtshof gemäß den Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofs zu unterbreiten sind.

Artikel 37. 1. Falls es den Parteien eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art nicht gelingt, den Streitfall mit den in diesem Artikel angegebenen Mitteln zu regeln, unterbreiten sie ihn dem Sicherheitsrat.

2. Wenn der Sicherheitsrat zur Ansicht gelangt, daß die Fortdauer des Streitfalles tatsächlich geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, so beschließt er, ob er Maßnahmen gemäß Artikel 36 ergreifen oder ob er die ihm angemessen erscheinenden Bedingungen der Regelung empfehlen soll.

Artikel 38. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat auf Verlangen aller Parteien eines Streitfalles Empfehlungen zur friedlichen Regelung des Streitfalles an die Parteien richten.

Kapitel VII.
Maßnahmen bei Bedrohung des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen

Artikel 39. 1. Der Sicherheitsrat hat jedesmal festzustellen, daß eine Bedrohung des Friedens, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt, und erstattet Empfehlungen oder beschließt, welche Maßnahmen gemäß Artikel 41 und 42 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen sind.

siehe hierzu auch die Definition des Begriffs "Aggression" der Generalversammlung vom 14. Dezember 1974

Artikel 40. Um eine Verschärfung der Situation zu verhindern, kann der Sicherheitsrat, bevor er Empfehlungen erstattet oder über die in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, sich den vorläufigen Maßnahmen zu fügen, die er für nötig oder erwünscht hält. Solche vorläufige Maßnahmen berühren die Rechte, Ansprüche oder die Stellung der beteiligten Parteien nicht. Der Sicherheitsrat stellt die Nichtbefolgung solcher vorläufiger Maßnahmen entsprechend in Rechnung.

Artikel 41. Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen, bei denen Waffengewalt nicht zur Anwendung kommt, zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen, und er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Diese können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der wirtschaftlichen Beziehungen der Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post-, Telegraphen-, Radio- und sonstigen Verbindungen und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen umfassen.

Artikel 42. Sollte der Sicherheitsrat zur Auffassung gelangen, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen oder sich als ungeeignet erwiesen haben, kann er durch Luft-, See- oder Landstreitkräfte die Operationen durchführen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig sind. Solche Maßnahmen können Demonstrationen, Blockade und andere Operationen von Luft-, See- oder Landstreitkräften von Mitgliedern der Vereinten Nationen umfassen.

Artikel 43. 1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dem Sicherheitsrat auf sein Verlangen und gemäß einem Sonderabkommen oder von Sonderabkommen Streitkräfte, Hilfe und Begünstigungen einschließlich Durchmarschrechte zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig ist.

2. Ein solches Sonderabkommen oder solche Sonderabkommen setzen die Zahl und Art der Streitkräfte, den Grad der Bereitschaft und ihre Standorte im allgemeinen sowie die Art der zu gewährenden Begünstigungen und Hilfe fest.

3. Das Sonderabkommen oder die Sonderabkommen werden auf Initiative des Sicherheitsrates sobald als möglich im Verhandlungsweg ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat und einzelnen Mitgliedern oder zwischen dem Sicherheitsrat und Gruppen von Mitgliedern abgeschlossen und unterliegen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren Verfassungsbestimmungen.

Artikel 44. Wenn der Sicherheitsrat beschlossen hat, Waffengewalt anzuwenden, soll er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften in Erfüllung der in Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Verlangen einladen, an den Beschlüssen des Sicherheitsrates über die Verwendung des Kontingents der Streitkräfte dieses Mitgliedes teilzunehmen.

Artikel 45. Um die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, dringende militärische Maßnahmen zu ergreifen, sollen Mitglieder der Vereinten Nationen Kontingente ihrer Luftstreitkräfte für vereinte internationale Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Verfügung bereit halten. Die Stärke und der Bereitschaftsgrad dieser Kontingente und die Pläne für deren gemeinsame Aktion werden im Rahmen des Sonderabkommens oder der Sonderabkommen, die in Artikel 43 angeführt sind, vom Sicherheitsrat unter Mitwirkung des Generalstabsausschusses festgesetzt.

Artikel 46. Pläne für die Verwendung der Streitkräfte werden vom Sicherheitsrat unter Mitwirkung des Generalstabsausschusses ausgearbeitet.

Artikel 47. 1. Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die sich auf seine militärischen Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, auf die Verwendung und das Kommando der ihm zur Verfügung gestellten Streitkräfte, auf die Regelung der Rüstungen und auf die allfällige Abrüstung beziehen.

2. Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates oder aus deren Vertretern. Jedes nicht ständig in dem Ausschuß vertretene Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß zur Teilnahme eingeladen, wenn die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses die Mitwirkung des betreffenden Mitgliedes bei seiner Arbeit erfordert.

3. Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrates für die strategische Führung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich des Kommandos über diese Streitkräfte werden später geregelt.

4. Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrates und nach Konsultation mit den entsprechenden regionalen Organen regionale Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 48. 1. Die zur Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen werden je nach der Entscheidung des Sicherheitsrates von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder von einzelnen von ihnen durchgeführt.

2. Diese Beschlüsse werden unmittelbar durch die Mitglieder der Vereinten Nationen und durch ihre Mitwirkung bei den entsprechenden internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, durchgeführt.

Artikel 49. Die Mitglieder der Vereinten Nationen schließen sich bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen zusammen und leisten sich so gegenseitig Beistand.

Artikel 50. Wenn vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat ergriffen werden, ist jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, der sich infolge der Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sieht, berechtigt, sich zwecks Lösung dieser Probleme an den Sicherheitsrat um Rat zu wenden.

Artikel 51. Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung beeinträchtigt das Naturrecht individueller oder kollektiver Selbstverteidigung, wenn ein Angriff mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt, bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Von den Mitgliedern in Ausübung dieses Rechts der Selbstverteidigung ergriffene Maßnahmen sind dem Sicherheitsrat sofort zu melden und beeinträchtigen in keiner Weise die in der vorliegenden Satzung vorgesehene Befugnis und Verpflichtung des Sicherheitsrates, zu jeder Zeit die ihm erforderlich scheinenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen.

Kapitel VIII.
Regionale Abkommen

Artikel 52. 1. Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung schließt das Bestehen von regionalen Abkommen oder Organen zur Behandlung von Angelegenheiten aus, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und für welche regionale Maßnahmen geeignet sind, vorausgesetzt, daß solche Abkommen oder Organe und ihre Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

2. Die Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abkommen abschließen oder solche Organe schaffen, sollen alle Anstrengungen machen, um örtliche Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder durch solche regionale Organe friedlich zu regeln, bevor sie diese dem Sicherheitsrat vorlegen.

3. Der Sicherheitsrat fördert die Entwicklung der friedlichen Regelung örtlicher Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder solche regionale Organe, sei es auf Initiative der beteiligten Staaten, sei es auf Grund einer Überweisung durch den Sicherheitsrat.

4. Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die Anwendung der Artikel 34 und 35.

Artikel 53. 1. Der Sicherheitsrat zieht, wo es angezeigt ist, solche regionale Abkommen oder Organe heran, um Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität durchzuführen. Auf Grund regionaler Abkommen oder durch regionale Organe sollen jedoch keine Zwangsmaßnahmen ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen gegen irgendeinen feindlichen Staat im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wie sie im Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abkommens vorgesehen sind, bis die Organisation auf Ersuchen der betroffenen Regierungen mit der Aufgabe betraut wird, weitere Angriffe durch einen solchen Staat zu verhüten.

2. Der im Absatz 1 dieses Artikels verwendete Ausdruck feindlicher Staat bezeichnet jeden Staat, der während des zweiten Weltkrieges der Feind irgendeines Signatars der vorliegenden Satzung gewesen ist.

Artikel 54. Der Sicherheitsrat soll jederzeit vollständig über die Maßnahmen unterrichtet werden, die auf Grund regionaler Abkommen oder durch regionale Organe zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ergriffen worden sind oder geplant werden.

Kapitel IX.
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiete

Artikel 55. Um einen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der für friedliche und freundschaftliche, auf Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker gegründete Beziehungen zwischen den Nationen nötig ist, fördern die Vereinten Nationen:
a) bessere Lebensbedingungen, Vollbeschäftigung und Voraussetzungen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und Aufstiegs;
b) Lösung von internationalen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und verwandten Problemen und internationale Zusammenarbeit auf kulturellem und erzieherischem Gebiet; und
c) allgemeine Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion.

Artikel 56. Alle Mitglieder verpflichten sich, gemeinsam und einzeln in Zusammenarbeit mit der Organisation zu handeln, um die in Artikel 55 angeführten Ziele zu erreichen.

Artikel 57. 1. Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Abkommen errichteten Spezialorganisationen, die in ihren Statuten umschriebene, weitreichende Aufgaben auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem, gesundheitlichem Gebiet und auf verwandten Gebieten haben, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 63 mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht.

2. Die auf diese Weise mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebrachten Organisationen werden in der Folge als Spezialorganisationen bezeichnet.

Artikel 58. Die Organisation erstattet Empfehlungen, um die Politik und die Tätigkeit der Spezialorganisation zu koordinieren.

Artikel 59. Die Organisation leitet, wo es angezeigt ist, zwischen den interessierten Staaten Verhandlungen ein für die Schaffung aller neuen Spezialorganisationen, die für die Erreichung der in Artikel 55 angeführten Ziele erforderlich sind.

Artikel 60. Die Verantwortung für die Erfüllung der in diesem Kapitel angeführten Funktionen der Organisation ist der Generalversammlung und unter der Autorität der Generalversammlung dem Wirtschafts- und Sozialrat übertragen, der zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X eingeräumten Befugnisse besitzt.

Kapitel X.
Der Wirtschafts- und Sozialrat

Zusammensetzung

Artikel 61. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus 18 Mitgliedern der Vereinten Nationen, die von der Generalversammlung gewählt werden.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden jedes Jahr 6 Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.

3. Bei der ersten Wahl werden 18 Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates gewählt. Die Amtsdauer von sechs der gewählten Mitglieder endet gemäß den von der Generalversammlung getroffenen Abmachungen nach einem Jahr und die von weiteren sechs Mitgliedern nach zwei Jahren.

4. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat einen Vertreter.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 17. Dezember 1963 erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
"Artikel 61. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus 27 Mitgliedern der Vereinten Nationen, die von der Generalversammlung gewählt werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden jedes Jahr neun Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.
3. Bei der ersten Wahl nach der Erhöhung der Mitgliederzahl des Wirtschafts- und Sozialrates von 18 auf 27 Mitglieder werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die an Stelle der sechs Mitglieder gewählt werden, deren Amtsdauer mit dem Ende dieses Jahres ausläuft, neun weitere Mitglieder gewählt. Die Amtsdauer von drei der gewählten Mitglieder aus dem Kreis dieser neun zusätzlichen Mitglieder endet gemäß den von der Generalversammlung getroffenen Abmachungen nach einem Jahr und die von weiteren drei Mitgliedern nach zwei Jahren.
4. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat einen Vertreter.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 20. Dezember 1971 erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
"Artikel 61. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus 54 Mitgliedern der Vereinten Nationen, die von der Generalversammlung gewählt werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden jedes Jahr 18 Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.
3. Bei der ersten Wahl nach der Erhöhung der Mitgliederzahl des Wirtschafts- und Sozialrates von 27 auf 54 Mitglieder werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die an Stelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtsdauer mit dem Ende dieses Jahres ausläuft, 27 weitere Mitglieder gewählt. Die Amtsdauer von neun der gewählten Mitglieder aus dem Kreis dieser zusätzlichen Mitglieder endet gemäß den von der Generalversammlung getroffenen Abmachungen nach einem Jahr und die von neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren.
4. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat einen Vertreter."

Abs. 3 jeweils nach Zeitablauf gegenstandslos.

Funktionen und Befugnisse

Artikel 62. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Studien und Berichte über internationale wirtschaftliche, soziale, kulturelle, erzieherische, gesundheitliche und verwandte Angelegenheiten machen oder veranlassen und kann über jede derartige Angelegenheit Empfehlungen an die Generalversammlung, an die Mitglieder der Vereinten Nationen und an die in Betracht kommenden Spezialorganisationen richten.

2. Er kann Empfehlungen erstatten, um die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann zu fördern.

3. Er kann Vertragsentwürfe über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit vorbereiten und der Generalversammlung vorlegen.

4. In Übereinstimmung mit den von den Vereinten Nationen aufgestellten Richtlinien kann er internationale Konferenzen über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit einberufen.

Artikel 63. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 erwähnten Organisationen Abkommen über die Bedingungen abschließen, unter denen die betreffende Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden soll. Solche Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

2. Er kann die Tätigkeit der Spezialorganisationen koordinieren, indem er sich mit ihnen ins Einvernehmen setzt und Empfehlungen an sie, an die Generalversammlung und an die Mitglieder der Vereinten Nationen richtet.

Artikel 64. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um regelmäßige Berichte von den Spezialorganisationen zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Spezialorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über Maßnahmen zu erhalten, die getroffen worden sind, um seine Empfehlungen und die Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten seiner Zuständigkeit zu verwirklichen.

2. Er kann seine Bemerkungen zu diesen Berichten der Generalversammlung mitteilen.

Artikel 65. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und den Sicherheitsrat auf dessen Verlangen unterstützen.

Artikel 66. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat übt jene Funktionen aus, die bei Durchführung der Empfehlungen der Generalversammlung in seine Zuständigkeit fallen.

2. Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung auf Ersuchen von Mitgliedern der Vereinten Nationen und auf Ersuchen der Spezialorganisationen Dienste leisten.

3. Er übt jene weiteren Funktionen aus, die in anderen Bestimmungen der vorliegenden Satzung angeführt oder ihm von der Generalversammlung übertragen werden.

Abstimmung

Artikel 67. 1. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat eine Stimme.

2. Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.

Verfahren

Artikel 68. Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte und andere Kommissionen ein, die für die Erfüllung seiner Funktionen erforderlich sind.

Artikel 69. Der Wirtschafts- und Sozialrat ladet ein Mitglied der Vereinten Nationen ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für das betreffende Mitglied von besonderer Bedeutung ist.

Artikel 70. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen treffen, daß Vertreter der Spezialorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen oder an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine Vertreter an den Beratungen der Spezialorganisationen teilnehmen.

Artikel 71. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, wenn dies zweckmäßig ist, auch mit nationalen Organisationen nach Konsultation mit dem betreffenden Mitglied der Vereinten Nationen getroffen werden.

Artikel 72. 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.

2. Der Wirtschafts- und Sozialrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung einer Sitzung auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zu enthalten hat.

Kapitel XI.
Erklärung über Gebiete ohne Selbstregierung

Artikel 73. Die Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Gebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, anerkennen den Grundsatz, daß die Interessen der Bewohner dieser Gebiete ausschlaggebend sind, und übernehmen als eine heilige Mission die Verpflichtung, die Wohlfahrt der Bewohner dieser Gebiete im Rahmen des durch die vorliegende Satzung begründeten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit weitestgehend zu fördern und zu diesem Zweck
a) mit gebührender Rücksichtnahme auf die Kultur der betreffenden Völker, ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, ihre gerechte Behandlung und ihren Schutz gegen Mißbräuche zu gewährleisten;
b) die Fähigkeit zur Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen der Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der schrittweisen Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, entsprechend den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Gebiets und dessen Bevölkerung und den verschiedenen Stufen ihrer Entwicklung;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern;
d) Maßnahmen des Aufbaues zu fördern, die Forschung zu begünstigen und miteinander und, wann und wo dies angezeigt ist, mit internationalen Spezialorganisationen zu dem Zwecke zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel angeführten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen; und
e) dem Generalsekretär zum Zwecke der Information regelmäßig mit der aus Sicherheits- und verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Einschränkung statistische und andere Auskünfte technischer Art über die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und das Erziehungswesen in den Gebieten zu übermitteln, für die sie jeweils verantwortlich sind, nicht aber über Gebiete, auf welche Kapitel XII und XIII Anwendung finden.

siehe hierzu auch die Erklärung der Generalversammlung über die Gewährung der Unabhängigkeit für die Kolonien, Hoheitsgebiete und Völker vom 14. Dezember 1960 [Declaration of the General Assembly on the Granting of Independence to Colonial Counties and Peoples]

Artikel 74. Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen auch darin überein, daß ihre Politik bezüglich der Gebiete, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, ebensosehr auf dem allgemeinen Grundsatz guter Nachbarschaft beruhen muß wie die Politik bezüglich ihrer Mutterländer, wobei die Interessen und die Wohlfahrt der übrigen Welt in sozialen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Angelegenheiten gebührend zu berücksichtigen sind.

Kapitel XII.
Internationales Treuhandschafts-System

Artikel 75. Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandschafts-System für die Verwaltung und Beaufsichtigung von Gebieten, die durch spätere Einzelverträge diesem System unterstellt werden können. Diese Gebiete werden in der Folge als Treuhandgebiete bezeichnet.

Artikel 76. Hauptziele des Treuhandschafts-Systems sind entsprechend den in Artikel 1 der vorliegenden Satzung angeführten Zielen der Vereinten Nationen:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Bewohner der Treuhandgebiete und ihre schrittweise Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen jedes Gebietes und seiner Bevölkerung und den frei geäußerten Wünschen der betreffenden Bevölkerung entspricht und in den Bestimmungen jedes Treuhandschaftsvertrages vorgesehen ist;
c) die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu festigen und das Bewußtsein der wechselseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu verstärken;
d) Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen auf sozialem, wirtschaftlichem und handelspolitischem Gebiet und ebenso die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen in der Rechtspflege zu gewährleisten, unbeschadet der Verwirklichung der oben angeführten Ziele und mit Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 80.

Artikel 77. 1. Das System der Treuhandschaft findet auf folgende Kategorien von Gebieten Anwendung, die ihm auf Grund von Treuhandverträgen unterstellt werden:
a) derzeit unter Mandat befindliche Gebiete;
b) Gebiete, die infolge des Zweiten Weltkrieges von feindlichen Staaten abgetrennt werden;
c) Gebiete, die von Staaten, welche für ihre Verwaltung verantwortlich sind, freiwillig dem System unterstellt werden.

2. Es wird Gegenstand späterer Verträge sein, welche Gebiete der oben angeführten Kategorien dem System der Treuhandschaft unterstellt werden und unter welchen Bedingungen.

Artikel 78. Das System der Treuhandschaft findet keine Anwendung auf Gebiete, die Mitglieder der Vereinten Nationen geworden sind: die Beziehungen zwischen diesen beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.

Artikel 79. Die Bedingungen der Treuhandschaft für jedes Gebiet, das unter das System der Treuhandschaft zu stellen ist, einschließlich aller Änderungen oder Ergänzungen, sollen von den unmittelbar interessierten Staaten einschließlich der Mandatsmacht bei Gebieten unter dem Mandat eines Mitgliedes der Vereinten Nationen vereinbart und gemäß den Bestimmungen der Artikel 83 und 85 genehmigt werden.

Artikel 80. 1. Ausgenommen allfällig vereinbarte Bestimmungen in einzelnen Treuhandschaftsverträgen, die gemäß den Artikeln 77, 79 und 81 abgeschlossen werden und jedes einzelne Gebiet dem System der Treuhandschaft unterstellen, und bis zum Abschluß solcher Verträge darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar Änderungen irgendwelcher Rechte von Staaten oder Völkern oder von Bestimmungen bestehender internationaler Verträge herbeiführt, an denen Mitglieder der Vereinten Nationen jeweils beteiligt sein können.

2. Absatz 1 dieses Artikels darf nicht so ausgelegt werden, daß er Anlaß für eine Verzögerung oder Verschiebung der Vertragsverhandlungen und des Abschlusses von Verträgen gibt, durch welche Mandatsgebiete und andere Gebiete gemäß Artikel 77 dem System der Treuhandschaft unterstellt werden.

Artikel 81. Der Treuhandschaftsvertrag enthält in jedem Fall die Bedingungen, unter denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die Behörde, welche die Verwaltung des Treuhandgebietes ausüben wird. Diese Behörde, im folgenden als verwaltende Behörde bezeichnet, kann ein Staat oder mehrere Staaten oder die Organisation selbst sein.

Artikel 82. In jedem Treuhandschaftsvertrag können eine strategische Zone oder strategische Zonen bezeichnet werden, die das ganze Treuhandgebiet, auf das sich der Vertrag bezieht, oder Teile desselben umfassen, unbeschadet eines Sonderabkommens oder von Sonderabkommen, die gemäß Artikel 43 abgeschlossen wurden.

Artikel 83. 1. Alle Funktionen der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen werden vom Sicherheitsrat ausgeübt einschließlich der Genehmigung der Bedingungen der Treuhandschaftsverträge und deren Änderung oder Ergänzung.

2. Die im Artikel 76 angeführten Hauptziele gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone.

3. Der Sicherheitsrat hat sich unter Vorbehalt der Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge und von Erwägungen der Sicherheit der Hilfe des Treuhandschaftsrates zu bedienen, um jene Funktionen der Vereinten Nationen auf Grund des Systems der Treuhandschaft auszuüben, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.

Artikel 84. Die verwaltende Behörde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann die verwaltende Behörde von freiwilligen Streitkräften, Hilfsmitteln und dem Beistand des Treuhandgebietes Gebrauch machen, um die in dieser Beziehung von der verwaltenden Behörde gegenüber dem Sicherheitsrat übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen sowie um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung innerhalb des Treuhandgebietes sicherzustellen.

Artikel 85. 1. Die Funktionen der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandschaftsverträge für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Zonen werden von der Generalversammlung ausgeübt einschließlich der Genehmigung der Bedingungen der Treuhandschaftsverträge und deren Änderung oder Ergänzung.

2. Der Treuhandschaftsrat, der seine Tätigkeit unter der Autorität der Generalversammlung ausübt, unterstützt die Generalversammlung bei der Erfüllung dieser Funktionen.

Kapitel XIII.
Der Treuhandschaftsrat

Zusammensetzung

Artikel 86. 1. Der Treuhandschaftsrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) aus den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) aus den im Artikel 23 namentlich angeführten Mitgliedern, die keine Treuhandgebiete verwalten; und
c) so vielen von der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten anderen Mitgliedern, als nötig sind, um die Gesamtzahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates je zur Hälfte zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Treuhandgebiete verwalten, und solchen, die keine verwalten, aufzuteilen.

2. Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates bezeichnet eine besonders geeignete Person, um es im Treuhandschaftsrat zu vertreten.

Funktionen und Befugnisse

Artikel 87. Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen
a) von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;
b) Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;
c) periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und
d) diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.

Artikel 88. Der Treuhandschaftsvertrag verfaßt einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Bewohner jedes Treuhandgebietes; die verwaltende Behörde jedes Treuhandgebietes, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet der Generalversammlung auf Grund dieses Fragebogens einen Jahresbericht.

Abstimmung

Artikel 89. 1. Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates hat eine Stimme.

2. Beschlüsse des Treuhandschaftsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.

Verfahren

Artikel 90. 1. Der Treuhandschaftsrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.

2. Der Treuhandschaftsrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung einer Sitzung auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zu enthalten hat.

Artikel 91. Der Treuhandschaftsrat bedient sich, wenn dies zweckentsprechend ist, der Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrates und der Spezialorganisationen in Angelegenheiten, mit denen diese befaßt sind.

Kapitel XIV.
Der Internationale Gerichtshof

Artikel 92. Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen. Er übt seine Funktionen gemäß dem beigefügten Statut aus, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes beruht und einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Satzung bildet.

Artikel 93. 1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen nehmen ipso facto das Statut des Internationalen Gerichtshofes an.

2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann unter Bedingungen, die in jedem einzelnen Fall auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung festzusetzen sind, das Statut des Internationalen Gerichtshofes annehmen.

siehe zu Abs. 2 u. a. den Beitritt der Schweiz zum Statut des Internationalen Gerichtshofs am 28. Juli 1948, Liechtensteins im Jahr 1950 und San Marinos 1954; alle 3 Staaten sind in der Zwischenzeit als Mitglieder der Vereinten Nationen automatisch auch Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.

Artikel 94. 1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, in jedem Streitfall, in dem es Partei ist, sich der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zu fügen.

2. Wenn eine Streitpartei es unterläßt, die ihr auf Grund einer vom Gerichtshof gefällten Entscheidung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden, der, wenn er es für nötig hält, Empfehlungen machen oder Maßnahmen beschließen kann, die ergriffen werden sollen, um der Entscheidung Wirksamkeit zu verschaffen

Artikel 95. Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung hindert die Mitglieder der Vereinten Nationen daran, mit der Beilegung ihrer Streitfälle auf Grund von bereits bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Abkommen andere Gerichte zu betrauen.

Artikel 96. 1. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können den Internationalen Gerichtshof ersuchen, über jede Rechtsfrage ein Gutachten zu erstatten.

2. Andere Organe der Vereinten Nationen oder Spezialorganisationen, die von der Generalversammlung jederzeit hiezu ermächtigt werden können, können den Gerichtshof ebenfalls um Gutachten über Rechtsfragen ersuchen, die sich im Bereich ihrer Tätigkeit ergeben.

Kapitel XV.
Das Sekretariat

Artikel 97. Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.

Artikel 98. Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrates, des Wirtschafts- und Sozialrates und des Treuhandschaftsrates tätig und übt die sonstigen Funktionen aus, die ihm von diesen Organen übertragen werden. Der Generalsekretär erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation.

Artikel 99. Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates auf alle Angelegenheiten lenken, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu bedrohen.

Artikel 100. 1. Der Generalsekretär und das Personal dürfen bei Erfüllung ihrer Pflichten keine Weisungen von irgendeiner Regierung oder von irgendeiner Autorität außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie sollen jede Handlung vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Beamte unvereinbar wäre.

2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 101. 1. Das Personal wird vom Generalsekretär gemäß den von der Generalversammlung festgesetzten Richtlinien ernannt.

2. Besonderes Personal wird dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandschaftsrat und nötigenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen auf Dauer zugeteilt. Dieses Personal bildet einen Teil des Sekretariats.

3. Bei der Anstellung des Personals und bei der Festsetzung seiner Dienstverhältnisse soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß es notwendig ist, größte Tüchtigkeit, Sachkenntnis und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.

Kapitel XVI.
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 102. 1. Jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen, das nach dem Inkrafttreten dieser Satzung von einem Mitglied der Vereinten Nationen abgeschlossen wird, soll sobald als möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht werden.

2. Keine Partei eines solchen Vertrages oder internationalen Abkommens, das nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels registriert ist, kann sich von irgendeinem Organ der Vereinten Nationen auf einen solchen Vertrag oder auf ein solches Abkommen berufen.

Artikel 103. Im Fall eines Widerspruches zwischen den aus der vorliegenden Satzung sich ergebenden Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen und Verpflichtungen auf Grund irgendeines anderen internationalen Abkommens haben die Verpflichtungen auf Grund der vorliegenden Satzung den Vorrang.

Artikel 104. Die Organisation genießt im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Rechtsstellung, die erforderlich ist, um ihre Funktion auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.

siehe hierzu auch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946.

Artikel 105. 1. Die Organisation genießt im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.

2. Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Beamte der Organisation genießen gleichermaßen die Privilegien und Immunitäten, die erforderlich sind, um ihre Funktion im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben.

3. Die Generalversammlung kann Empfehlungen über die Regelung von Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels erstatten oder kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen Abkommen für diesen Zweck vorschlagen.

siehe hierzu auch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 und Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Vereinten Nationen über den Sitz der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1947.

Kapitel XVII.
Übergangsbestimmungen, betreffend die Sicherheit

Artikel 106. Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 43 vorgesehenen Sonderabkommen, die den Sicherheitsrat nach seiner Meinung in die Lage versetzen, mit der Ausübung seiner Pflichten im Sinne des Artikels 42 zu beginnen, sollen die Signatare der Moskauer Viermächte-Erklärung vom 30. Oktober 1943 und Frankreich, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 5 dieser Erklärung, sich miteinander und nötigenfalls mit anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen ins Einvernehmen setzen, um gemeinsam die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen im Namen der Organisation zu ergreifen.

gegenstandslos

Artikel 107. Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung macht Maßnahmen ungültig oder unanwendbar, die gegen einen Staat, der während des Zweiten Weltkrieges der Feind irgendeines Signatars der vorliegenden Satzung gewesen ist, als Folge dieses Krieges von den Regierungen ergriffen oder gestattet werden, welche die Verantwortung für solche Maßnahmen haben.

gegenstandslos, da die "Feinde" der Gründerstaaten der UN aus dem Zweiten Weltkrieg in der Zwischenzeit ebenfalls alle Signatarstaaten dieser UN-Satzung sind.

Kapitel XVIII.
Änderungen

Artikel 108. Änderungen der vorliegenden Satzung treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ratifiziert worden sind.

Artikel 109. 1. Eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zum Zwecke der Revision der vorliegenden Satzung kann zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden, die mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrates festgesetzt werden. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.

2. Jede Änderung der vorliegenden Satzung, die mit einer Zweidrittelmehrheit von der Konferenz empfohlen wird, tritt in Kraft, wenn sie gemäß ihren Verfassungsbestimmungen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ratifiziert ist.

3. Wenn eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzung abgehalten worden ist, soll der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden. Die Konferenz ist abzuhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrates beschlossen wird.

Absatz 3 wird als gegenstandslos betrachtet; aus diesem Grunde wurde er im Jahr 1965 auch nicht (hinsichtlich der erhöhten Zahl von Sicherheitsmitgliedern) angepasst.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 20. Dezember 1965 erhielt der Artikel 109 Abs. 1 folgende Fassung:
"1. Eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zum Zwecke der Revision der vorliegenden Satzung kann zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden, die mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrates festgesetzt werden. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme. "

Kapitel XIX.
Ratifikation und Unterzeichnung

Artikel 110. 1. Die vorliegende Satzung soll von den Signatarstaaten gemäß ihren Verfassungsbestimmungen ratifiziert werden.

2. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt werden, die alle Signatarstaaten sowie den Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist, von jeder Hinterlegung verständigt.

3. Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika und die Mehrheit der anderen Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll und übermittelt allen Signatarstaaten Abschriften davon.

4. Die Signatarstaaten der vorliegenden Satzung, welche diese nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.

Artikel 111. Die vorliegende Satzung deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, bleibt in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verwahrt. Ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften davon werden von dieser Regierung den Regierungen der anderen Signatarstaaten übermittelt.

    Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen die vorliegende Satzung unterzeichnet.

    Gegeben in der Stadt San Francisco am sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertfünfundvierzig.

Unterzeichnet haben als Gründungsmitglieder:
Ägypten, Äthiopien, Argentinien, Australien, Belorussische SSR, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, Republik China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukrainische SSR, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Uruguay und Venezuela.

Der vorgenannte Text entstammt dem Bundesgesetzblatt der Republik Österreich aus dem Jahr 1956 (Eintritt der Republik Österreich in die Vereinten Nationen); er ist deshalb in manchen Passagen anders übersetzt als im (deutschen) Bundesgesetzblatt aus dem Jahr 1973 (Eintritt der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in die Vereinten Nationen). Für die Schweiz existiert eine weitere (leicht andere Übersetzung) aus dem Jahr 2002.


Quellen: Bundesgesetzblatt der Republik Österreich Nr. 120/1956
deutsches Bundesgesetzblatt 1973 Teil II S. 430
Systematische Sammlung des Bundesrechts (Schweiz) Gliederung 0.120 (Stand 2006)
Friedrich Berber, Völkerrecht - Dokumentensammlung, C. H. Beck 1967
Sartorius II. Internationale Verträge, Europarecht, C. H. Beck
© 15. Oktober 2007 - 17. Oktober 2007


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